Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160937/14/Zo/Bb/Jo

Linz, 20.03.2006

 

 

VwSen-160937/14/Zo/Bb/Jo Linz, am 20. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, geb. , O, S gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 19.10.2005, VerkR96-7332-2005-Ro, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.3.2006 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des einspurigen Kleinkraftrades, BR-, dieses am 1.10.2005 um ca. 01.00 Uhr in St. Johann a.W. dem T K, P, H, überlassen habe, obwohl dieser keinen Mopedausweis besaß. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 begangen, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 5 Euro) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt wurde.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte - als "Einspruch" bezeichnete - Berufung vom 26.10.2005, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er nachdem er in der Disco zu viel Alkohol konsumiert habe, noch mit seinem Fahrzeug nach Hause fahren wollte. Dabei sei es zum Streit mit seinen Freunden gekommen, weshalb er den Schlüssel auf den Boden geworfen habe. Sein Freund habe diesen aufgehoben und seiner Freundin B G ausgehändigt, welche den Schlüssel an C S weitergab. Dieser habe noch keinen Alkohol getrunken und wollte das Moped heimfahren. T K habe in der Folge den Schlüssel C S aus der Hand gerissen und sei ohne seine Zustimmung gefahren. Dies könnten einige Zeugen bestätigen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. März 2006, an welcher der Bw und dessen Erziehungsberechtigte, ein Vertreter der belangten Behörde und die Zeugen, Frau B G, Herr C S, Herr T K sowie GI A A von der Polizeiinspektion Aspach teilgenommen haben.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber befand sich am Vorfallstag mit Freunden in der sogenannten Discothek "Whiskymühle". Dabei kam es zum Streit zwischen dem Berufungswerber und seinen Freunden, zumal dieser noch selbst mit seinem Moped nach Hause fahren wollte, obwohl er alkoholische Getränke konsumiert hatte. Infolge des Streits fiel der Fahrzeugschlüssel zu Boden.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung konnte die verfahrensrelevante Frage, wie der Fahrzeugschlüssel in den Besitz des späteren Unfallslenker T K gekommen ist, nicht ausreichend geklärt werden.

 

Der Berufungswerber versicherte, nicht zu wissen, wie Herr T K in den Besitz des Schlüssel kam. Er habe auch nicht gewusst und nicht gesehen, dass T K mit seinem Moped gefahren sei. Erst an der Unfallstelle habe er über die Fahrt des Herrn K mit seinem Moped erfahren.

Der Unfallslenker T K führte an, sich nicht mehr an viel erinnern zu können. Er wisse nicht, wie er zum Mopedschlüssel gekommen ist. Jedenfalls sei er mit dem Moped weggefahren und verursachte in weiterer Folge einen Unfall. Zum damaligen Zeitpunkt sei er nicht im Besitz eines Mopedausweises gewesen.

 

GI A führte aus, dass er nicht mehr genau wisse, wie sich der Berufungswerber auf die Frage, weshalb er das Moped Herrn K zum Lenken überlassen hatte, gerechtfertigt hatte. Er glaube, der Berufungswerber habe gesagt, dass entweder er selbst oder seine Freundin den Schlüssel an Herrn K ausgefolgt haben.

 

Frau B G gab nach Wahrheitserinnerung an, dass sie den Fahrzeugschlüssel an die Freunde weitergegeben habe und nicht mehr wisse, wer ihn letztlich dann Herrn K gegeben habe.

 

Der Zeuge C S bestätigte in der Verhandlung, dass der Schlüssel zu Boden gefallen sei. Herr K habe ihn genommen und gesagt, dass er mit dem Moped fahren will. Er wisse aber nicht, ob der Berufungswerber gesehen habe, dass Herr K mit dem Moped wegfuhr. Er glaube auch, dass Herr K nicht direkt an ihnen vorbeigefahren ist, sondern hinter dem Haus herumgefahren ist.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z3 lit.b sublit.aa KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, den erforderlichen Mopedausweis besitzen.

 

Unbestritten steht fest, dass Herr T K das in Rede stehende einspurige Kleinkraftrad zum Vorfallszeitpunkt gelenkt hat und nicht im Besitz eines Mopedausweises gewesen ist. Die Erstbehörde hat aus diesem Umstand sowie der Anzeige den Schluss gezogen, dass der Berufungswerber dieses Herrn T K zum Lenken überlassen hat.

 

Diesbezüglich ergaben sich im ergänzenden Ermittlungsverfahren jedoch erhebliche Zweifel:

Insbesondere ist anzumerken, dass sich in der Anzeige vom 3.10.2005 dazu keine konkreten Feststellungen finden. Auch die Angaben der Zeugen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung konnten zur Klärung nur wenig beitragen. Es ist zwar nur schwer nachvollziehbar, dass sich keiner der Beteiligten genau daran erinnern kann, wie der spätere Unfalllenker K in den Besitz des Fahrzeugschlüssels gekommen ist, und ob dem Berufungswerber der Umstand, dass Herr K sein Moped lenkte, bewusst geworden ist. Letztlich kann diese Frage aber nur anhand der Angaben der damals beteiligten Personen beurteilt werden. Insgesamt ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob der Berufungswerber Herrn K das Lenken seines Mopeds erlaubt hat, er dies lediglich duldete oder möglicherweise gar nichts davon wusste. Auch der Polizeibeamte konnte dazu nichts beitragen, weil er sich bei der damaligen Amtshandlung - verständlicherweise - auf die Erhebungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall und die beiden Alkotests konzentrierte.

 

Aus § 45 Abs.2 AVG ergibt sich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Behörde hat, soweit es sich nicht um offenkundige oder gesetzlich vermutete Tatsachen handelt (§ 45 Abs.1 AVG) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist.

 

Nur wenn nach Erhebung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH vom 3.7.1996, 95/13/0175).

 

Wie oben dargelegt wurde, kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit von der tatsächlichen Erfüllung des dem Berufungswerber zur Last gelegten Tatvorwurfes ausgegangen werden, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG das Verfahren im Zweifel einzustellen war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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