Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130235/4/Kei/Shn

Linz, 30.03.1999

VwSen-130235/4/Kei/Shn Linz, am 30. März 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. med. univ. Hermann G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. März 1998, Zl. 933-10-7741049, zu Recht:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 22.05.1997 von-bis 12:02-13:02 in Linz, Bismarckstraße vor Hausnummer 5, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Jeep dunkel, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und sind damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen."

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch die der "§§ 1,2,3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 20 Stunden).

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 16. März 1998 durch Hinterlegung beim Postamt 4060 LEONDING zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 30. März 1998. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst - wie aus der vom Telekopie-Empfangsgerät ausgedruckten Eingabezeit zweifelsfrei hervorgeht - am 6. April 1998 mittels Telekopie eingebracht.

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 10. März 1999, Zl. VwSen-130235/2/Kei/Shn, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 25. März 1999 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern. Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2 und 3 dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Da der Bw die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen nicht genützt hat, sieht der Oö. Verwaltungssenat keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen. Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war es dem Oö. Verwaltungssenat von vorneherein verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

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