Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130270/2/Kei/La

Linz, 24.07.2001

VwSen-130270/2/Kei/La Linz, am 24. Juli 2001
DVR.0690392
 
E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W F, G23/2, 3 St. A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Jänner 2001, Zl. 933-10-9717239, zu Recht:
 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z1 und 51 Abs.1 VStG.
 
II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):
"Als vom Zulassungsbesitzer U. F GmbH. angegebene Person, der die Verwendung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen W überlassen wurde, welches am 18.11.1999 von 12:09 bis 12:23 Uhr in Linz, F vor Hausnummer 3, gebührenpflichtig ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war, haben Sie nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 26.06.2000, nachweislich zugestellt am 26.07.2000, bis zum 09.08.2000 nicht gesetzeskonform Auskunft darüber erteilt, wem Sie dieses Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt zur Verwendung überlassen haben bzw. wer dieses Kraftfahrzeug an jenem Tag vor der fraglichen Zeit zuletzt dort abgestellt hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 2 Abs. 2 OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b) OÖ. Parkgebührengesetz vom 1988 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe Falls diese uneinbringlich gemäß § 6 Abs.1 lit. b)
von Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von OÖ. Parkgebührengesetz
500,-- 56 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:
50 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, mindestens jedoch S 20,--;
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550 Schilling."
 
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:
Er hätte das gegenständliche Delikt nicht gesetzt, da das Fahrzeug nicht innerhalb einer als solche gekennzeichneten Kurzparkzone abgestellt gewesen sei. Das Fahrzeug sei vielmehr in einer Ladezone außerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen. Abgesehen davon sei der Auftrag zur Bekanntgabe des Lenkers vorschriftskonform erfüllt worden.
Der Bw beantragte die ersatzlose Einstellung des gegenständlichen Verfahrens.
 
Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 5. Februar 2001, Zl. 933-10-9717239, Einsicht genommen.
 
Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
§ 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz lautet:
Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz lautet (auszugsweise):
Wer ...
b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000.- zu bestrafen.
 
Im Hinblick auf die Frage, ob im gegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war (arg. "sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war", § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz) liegen zu wenig Beweisergebnisse bzw. zu wenig Ermittlungsergebnisse vor. Diesbezüglich ist im gegenständlichen Verwaltungsakt kein Beweismittel wie z.B. eine Anzeige und/oder eine Niederschrift, die mit einem Meldungsleger und/oder einem anderen Zeugen aufgenommen worden wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, dass im gegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war und es ist das Vorliegen dieses angeführten und in § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetzes normierten Tatbestandsmerkmales nicht gesichert. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. Keinberger
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