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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130280/2/Kei/La

Linz, 28.09.2001

VwSen-130280/2/Kei/La Linz, am 28. September 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. M E W 9a/3/8, 4 L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. März 2001, Zl. 933/10-9839696, zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2.  
  3. Rechtsgrundlage:
    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.
     

  4. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 S (entspricht 4,36 Euro), zu leisten.
  5.  

Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 S verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 33,6 Stunden), weil er "am 1.12.00 von 17:20 bis 17:49 in L, H 65 das mehrspurige Kraftfahrzeug, AUDI, mit dem polizeilichen Kennzeichen L- in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F." begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei.
 
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass die Tatsache, dass sein Kraftfahrzeug am 1. Dezember 2000 in der Zeit von 17.20 Uhr bis 17.49 Uhr in Linz, Hauptstraße 65, abgestellt war, von ihm nicht bestritten wird, dass das Fahrzeug von ihm dorthin gelenkt worden ist, dass es richtig ist, dass im Fahrzeug kein gültiger Parkschein angebracht gewesen ist und dass die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG vorliegen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen sei. Das als letztes angeführte Vorbringen des Bw wurde sehr ausführlich begründet.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 20. April 2001, Zl. 933/10-9839696, Einsicht genommen.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.
 
Der Bw hat in der Berufung im Hinblick auf das Verschulden im Wesentlichen vorgebracht:
"Zum Zeitpunkt des Abstellens meines Fahrzeuges war es bereits dunkel; eine blaue Linie am Rand der Fahrbahn - mit der Kurzparkzonen gekennzeichnet sind - war für mich daher nicht wahrnehmbar.
Zu meiner Entschuldigung führe ich weiter an, dass sich in unmittelbarer Nähe eine Pizzeria befindet, die ich mit meiner Gattin häufig besuche, allerdings immer am Abend und zu einer Zeit, zu der die Kurzparkzone zeitlich nicht mehr gültig ist. Das dortige Parken war für mich daher nie mit dem Lösen eines Parkscheines verbunden.
Ich hatte an diesem Tag an der U L ein Repetitorium aus Steuerrecht, das den ganzen Tag über dauerte und um 17.00 Uhr beendet war, besucht und traf mich anschließend noch mit ebenfalls berufstätigen Studierenden zu einem kurzen Gedankenaustausch."
...
"Ich wohne seit 1 in L, vorher habe ich bei meinen Eltern in 4 Nt, Nr. 78 gewohnt. Weder in Linz, noch von meiner früheren Wohnsitzbehörde, der BH-R, wurden Verwaltungsstrafverfahren gegen mich geführt; ich bin auch nicht gerichtlich vorbestraft.
Der von der erkennenden Behörde herangezogene Sorgfaltsmaßstab - der eines einsichtigen und besonnenen Benützers einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - ist eindeutig zu hoch gegriffen. Es muss, wie die Behörde im Absatz vorher richtig ausführt, von einem Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters ausgegangen werden. Maßstab ist also ein einsichtiger und besonnener Kraftfahrzeuglenker. Würde man von einem einsichtigen und besonnenen Benützer einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ausgehen, so müsste man Vorsatz unterstellen.
Beim Aussteigen und Versperren meines Fahrzeuges - nicht beim vorherigen Lenken - war ich kurz unkonzentriert, bzw. mit den Gedanken schon woanders und habe daher völlig übersehen, dass ich mich in einer Kurzparkzone befand und einen Parkschein hätte lösen müssen. Hätte ich diesen Umstand wahrgenommen, so hätte ich mit Sicherheit einen Parkschein gelöst. Die Fläche ist aber grundsätzlich zum Parken bestimmt.
Vorsatz scheidet aus. Vom Grad her bewegt sich mein Verschulden im Bereich der entschuldbaren Fehlleistung bzw. einem minderen Grad des Versehens, also im untersten Bereich der Fahrlässigkeit. Es ist daher mit Sicherheit von leichter Fahrlässigkeit (leicht fahrlässig ist ein Verschulden, das auch einem rechtstreuen Menschen einmal passieren kann) auszugehen. Keinesfalls liegt grobe Fahrlässigkeit (auffallende Sorglosigkeit) vor.
Geringfügigkeit der Schuld ist folglich gegeben."
 
Gemäß § 6 Abs.1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
 
Es war allgemein bekannt und hat dem Bw als Führerscheinbesitzer und als L (nach den Angaben des Bw wohnt er seit 1984 in L) bekannt sein müssen, dass in Bereichen von L - einer Hauptstadt eines Bundeslandes - gebührenpflichtige Kurzparkzonen eingerichtet waren und Parkgebühren zu entrichten waren. In dem Moment, als der (gebildete) Bw als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges dieses Fahrzeug im Nahbereich des Zentrums von L abgestellt hat, hätte er (auch) zu prüfen und zu beurteilen gehabt, ob das Fahrzeug sich in einer Kurzparkzone, die der Gebührenpflicht unterlegen ist, befunden hat und bejahendenfalls einen Parkschein lösen müssen. Diesbezüglich hat der Bw die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen.
Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert.
 
Das Vorbringen des Bw reicht auch nicht aus um darzutun, dass das tatbildmäßige Verhalten des Bw erheblich hinter dem in den dem Bw vorgeworfenen Bestimmungen des Parkgebührenrechtes typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass die Schuld des Beschuldigten nur dann geringfügig ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 12.9.1986, 86/18/0059, 20.10.1987, 87/04/0070, 14.1.1988, 86/08/0073 uva Erkenntnisse).
Vor dem angeführten Hintergrund ist das Verschulden des Bw nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht kommt (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024, 14.12.1990, 90/18/0186, 30.4.1993, 93/17/0088 ua.).
Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, erübrigt sich.
 
Zur Strafbemessung:
Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Vor diesem Hintergrund kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.
Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 20.000 S pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für 2 Kinder.
 
Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.
Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 300 S ist insgesamt angemessen.
Durch den Oö. Verwaltungssenat konnte nicht gefunden werden, dass die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde nicht rechtmäßig erfolgt wäre.
 
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.
 
5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
 
Dr. Keinberger