Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130281/5/Kei/La

Linz, 31.05.2001

VwSen-130281/5/Kei/La Linz, am 31. Mai 2001

DVR.0690392
 
E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Februar 2001, Zl. VerkR96-7500-2000, zu Recht:
 
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG, § 24 VStG, § 63 Abs.3 AVG und § 51 Abs.1 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:
"Sehr geehrter Herr F!
Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatort: G, E gegenüber Nr.
Tatzeit: 29.7.2000, 09.24 Uhr
Fahrzeug: Kombi,
- Sie unterließen es, als Lenker des oa. Kraftfahrzeuges, dafür zu sorgen, an diesem während der Zeit des Aufstellens in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone einen gültigen Parkschein gut erkennbar anzubringen, wodurch die Parkgebühr hinterzogen wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, idgF.
 
Spruch
Es wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.
Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes".
 
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Das eingebrachte Rechtsmittel lautet:
"Ich Erhebe einen Einspruch."
Unterschrift.
 
Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Berufungswerber vertritt.
Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S. 512, Z.10, hingewiesen.
"Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist."
 
Einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.
Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. Keinberger
 

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