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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130299/2/Kei/La

Linz, 17.09.2001

VwSen-130299/2/Kei/La Linz, am 17. September 2001
DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. G G, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. H V, S 4, 4 L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. August 2001, Zl. 933-10-8756283, zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  
  3. Rechtsgrundlage:
    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.
     

  4. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
  5.  

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 56 Stunden), weil er "am 16.04.1999 von-bis 16:35 - 16:48 in L, P vor Hausnummer 15, das mehrspurige Kraftfahrzeug, M, mit dem polizeilichen Kennzeichen L- in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt L vom 1. Juli 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F." begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei.
Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 50 S wurde vorgeschrieben.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):
"In rechtlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Tatort nicht entsprechend präzisiert ist.
Wie bereits in der Stellungnahme vom 6.3.2000 hingewiesen wurde, erstreckt sich das Haus P Nr. 15 über eine größere Länge, welche schätzungsweise ca. 50 m beträgt.
Es lässt sich nicht einmal aus der vom Aufsichtsorgan vorgelegten Skizze nachvollziehen, wo der PKW des Beschuldigten abgestellt gewesen sein soll, wobei zur Skizze darauf hinzuweisen ist, dass diese Skizze bereits insofern unrichtig ist, als es im gesamten Verlauf des Hauses P 15 keine wie immer geartete 'Tiefgaragenausfahrt' gibt.
Der Beschuldigte hat daher bereits in der Stellungnahme vom 6.3.00 die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt, um die Örtlichkeit überhaupt präzisieren zu können. Indem dies unterblieb, ist somit das erstinstanzliche Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten mangelhaft geblieben.
An sich des Umstandes, dass bereits die vom Aufsichtsorgan angefertigte Skizze der notwendigen Verlässlichkeit entbehrt, erscheint auch der Hinweis, dass rein deswegen, weil vom Aufsichtsorgan kein Vermerk angebracht wurde, dass das Fahrzeug in einer Einfahrt gestanden sei, es somit nicht möglich wäre, dass eben das Fahrzeug - wie vom Berufungswerber behauptet - in der Ein- und Ausfahrt der S abgestellt war, verfehlt.
Wenn desweiteren das Aufsichtsorgan angibt, im Beobachtungszeitraum von 16.48 Uhr bis 17.55 Uhr stets im Sichtbereich des Fahrzeuges gewesen zu sein, so erscheint dies nicht lebensnah. Bekanntermaßen hat jedes Aufsichtsorgan einen größeren Bereich zu überwachen, zweifellos nicht nur die P. Es erscheint daher nicht glaubwürdig, dass - auch angesichts der Vielzahl auf der P befindlichen Fahrzeuge - das Aufsichtsorgan exakt immer nur das Fahrzeug des Beschuldigten beobachtet haben soll.
Rechnungen für die Ladetätigkeit, welche es erforderlich machte, sich mehrmals vom Fahrzeug zu entfernen, konnten deswegen nicht vorgelegt werden, da naturgemäß nicht für sämtliche Einkäufe Rechnungen aufbewahrt werden.
Der gegenständliche Vorfall habe sich am 16.4.1999 ereignet, die Aufforderung, Beweismittel für die Ladetätigkeit vorzulegen, erfolgte mit Schreiben vom 28.9.2000. Infolge dieses Zeitablaufes ist es lebensnah, dass Rechnungen über Einkäufe für den privaten Bereich nicht mehr auffindbar sind.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass eine erlaubte Ladetätigkeit durchgeführt wurde.
Desweiteren befand sich das Fahrzeug ohnedies in einem Bereich, nämlich Einfahrt zur S , wobei diesbezüglich keine Gebührenpflicht gegeben ist. Davon abgesehen ist der Tatort nicht ausreichend konkretisiert aufgrund der Längenausdehnung des Hauses P 15 bzw. handelt es sich bei dem Bereich vor der Einfahrt zur S nicht mehr um das Haus P 15, sodass der Tatort überhaupt falsch bezeichnet ist.
Zusammenfassend wird daher der Berufungsantrag gestellt, das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 1.8.2001 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 30. August 2001, Zl. 933-10-8756283, 8756290, 9700927, Einsicht genommen.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
Der Niederschrift, die durch die belangte Behörde mit der Meldungslegerin und Zeugin C B am 22. Mai 2000 aufgenommen wurde, ist im Hinblick auf die gegenständlichen örtlichen Gegebenheiten lediglich zu entnehmen, dass sich im "Bereich P vor Hausnummer 15 eine gebührenpflichtige Kurzparkzone" befunden hätte und dass für "den Fall, dass ein Fahrzeug in der Ein- oder Ausfahrt auf der P abgestellt ist", dies die Zeugin "in der Konkretisierungszeile am Bon und zusätzlich im Mitschreibeheft" vermerkt hätte. Weder dieser Niederschrift noch der durch die Zeugin C B angefertigten Skizze ist eindeutig zu entnehmen, dass das Kraftfahrzeug in L, P, "vor Hausnummer 15" - so wie es dem Bw im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfen wurde - sich befunden hat.
Es ist nicht gesichert, dass das Kraftfahrzeug in L, P, vor dem Haus mit der Nummer 15 sich befunden hat und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht erwiesen.
Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. Keinberger

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