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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130301/2/Kei/La

Linz, 17.09.2001

VwSen-130301/2/Kei/La Linz, am 17. September 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. P, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. H V, S 4, 4 L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. August 2001, Zl. 933-10-9700927, zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  
  3. Rechtsgrundlage:
    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.
     

  4. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
  5.  

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 56 Stunden), weil er "am 27.09.1999 von-bis 14:56 - 15:39 in L, P vor Hausnummer 15, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mercedes, mit dem polizeilichen Kennzeichen L in einer Einfahrt innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt L vom 1. Juli 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F." begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei.
Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 50 S wurde vorgeschrieben.
 
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):
"In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Tatort falsch bezeichnet ist.
Wie das Aufsichtsorgan selbst ausführt, befand sich das Fahrzeug im Einfahrtsbereich vor der S OÖ. Es geht auch aus der Skizze hervor, dass es sich in diesem Bereich nicht mehr um das Haus P Nr. 15 handelt, sondern um das Haus P Nr. 11-13. Es ist daher im Tatvorwurf (ausdrücklich: 'P Nr. 15') der Tatort falsch bezeichnet; abgesehen davon, dass auch die Bezeichnung P vor Haus Nr. 15 unzureichend wäre, da sich das Haus P Nr. 15 über eine größere Länge (schätzungsweise ca. 50 m) erstreckt.
In dem Bereich vor der Einfahrt zur S besteht keine Gebührenpflicht. Das Fahrzeug befand sich auch außerhalb der auf der P vor dem Haus Nr. 15 angebrachten Bodenmarkierungen (markierte Schrägparkplätze - Kurzparkzone).
Es liegt daher keine Verwaltungsübertretung vor bzw. ist aus rechtlichen Gründen infolge der falschen Bezeichnung des Tatortes eine Bestrafung des Beschuldigten nicht zulässig.
Es wird daher der Berufungsantrag gestellt, das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 1.8.2001 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 30. August 2001, Zl. 933-10-8756283, 8756290, 9700927, Einsicht genommen.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
Im Verfahren vor der belangten Behörde hat die Meldungslegerin und Zeugin A W im Hinblick auf die gegenständlichen örtlichen Gegebenheiten im Wesentlichen ausgeführt (Niederschrift vom 18. September 2000): Das Fahrzeug sei "im Einfahrtsbereich der S auf der P" abgestellt gewesen. ... "Die Einfahrt der S ist relativ breit" ..... "Der blaue Mercedes parkte .... in der Garageneinfahrt der S". Weder dieser Niederschrift noch der durch die Zeugin A W angefertigten Skizze ist zu entnehmen, dass das Kraftfahrzeug - so wie es dem Bw mit dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfen wurde - in L, P, "vor Hausnummer 15" sich befunden hat. Das Haus, in dem sich im Bereich der P die S und die Einfahrt zu dieser S befand, hatte nicht die Hausnummer 15 sondern die Hausnummer 11 - 13.
Es ist nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug in L, P, vor dem Haus mit der Hausnummer 15 sich befunden hat und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht erwiesen.
Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
Dr. Keinberger