Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130302/2/Kei/Km

Linz, 28.09.2001

VwSen-130302/2/Kei/Km Linz, am 28. September 2001
DVR.0690392
 
E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C A, H 11, 1 W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Juli 2001, Zl. VerkR96-1808-2001, zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  
  3. Rechtsgrundlage:
    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.
     

  4. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
  5.  

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden), weil er "am 27.9.2000 von 09.48 Uhr bis 10.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen W im Ortsgebiet von K, K 4, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt" habe, "ohne die Parkgebühr zu entrichten". Dadurch habe er eine Übertretung des "§ 6 Abs.1 lit.a i.V.m. § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz 1988" begangen, weshalb er gemäß "§ 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz 1988" zu bestrafen gewesen sei.
Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 50 S wurde vorgeschrieben.
 
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise):
"Das Wacheorgan des österreichischen Wachdienstes bestätigt, dass es möglich ist, dass der Automat auf Störung war.
Es ist nicht nur möglich, sondern er war tatsächlich auf Störung, was ich mittlerweile schon 3x vorgebracht habe.
 
Das Wacheorgan sagt, es ist unwahrscheinlich, dass der Automat am Stadtplatz auch defekt war. Er sagt aber nicht aus, dass es unmöglich ist. Faktum ist, dass auch dieser Automat defekt war; warum ich auf Grund einer unwahrscheinlichen, aber nicht unmöglichen Situation bestraft werden soll, entspricht nicht ganz dem österreichischen Rechtssystem.
Außerdem bin ich überhaupt nicht verpflichtet gewesen, einen zweiten Automaten aufzusuchen; es genügt, wenn ich beim nächstgelegenen Automat mehrmals versuche, die Parkgebühr zu entrichten.
Wie ich schon in meiner Meldung vom 28. September 2000 geschrieben habe, ist der Vorgang abgebrochen worden und zwar gleich nach Einwurf der ersten Schilling Münze.
Warum das Wacheorgan mir eine Fehlbedienung unterstellt, ist unstatthaft und nicht nachvollziehbar - ich habe Parkometer schon öfters erfolgreich bedienen können.
Aus den o.e. Gründen fordere ich Sie auf meiner Berufung stattzugeben und das Verfahren einzustellen."
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17. September 2001, Zl. VerkR96-1808-2001 Sö, Einsicht genommen.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
Der Bw hat im Verfahren vor der belangten Behörde u.a. vorgebracht, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, bei dem Parkschein-Automaten, der sich unmittelbar neben dem Auto befunden hat, einen Parkschein zu lösen und dass trotz 3-maliger Versuche der Vorgang abgebrochen worden sei (s. die Schreiben des Bw vom 28. September 2000 und vom 30. Jänner 2001).
In einem mit 9. März 2001 datierten Schreiben des österreichischen Wachdienstes wurde u.a. ausgeführt, dass es möglich gewesen sei, dass der Automat 1 (K 7) auf Störung gewesen ist.
 
Der Bw brachte im Verfahren vor der belangten Behörde auch vor, dass er noch zum Hauptplatz gegangen sei und es ihm auch bei dem Parkschein-Automaten, der sich dort befunden hat, nicht gelungen sei, einen Parkschein zu lösen (s. die Schreiben des Bw vom 28. September 2000 und vom 30. Jänner 2001).
 
In dem mit 9. März 2001 datierten Schreiben des österreichischen Wachdienstes wurde ausgeführt, dass es unwahrscheinlich sei, dass "zum gleichen Zeitpunkt am Stadtplatz kein Ticket gelöst werden konnte."
Es ist wegen der oben erwähnten Beweismittel möglich (wenn nicht wahrscheinlich), dass der Parkschein-Automat, der sich im Bereich der K befunden hat, nicht funktioniert hat.
Im Hinblick auf den Parkschein-Automaten, der sich im Bereich des Stadtplatzes befunden hat, hat der österreichische Wachdienst zwar ausgeführt, dass es unwahrscheinlich sei, dass "zum gleichen Zeitpunkt am Stadtplatz kein Ticket gelöst" hätte werden können, er hat aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Parkschein-Automat, der sich im Bereich des Stadtplatzes befunden hat, nicht funktioniert hat.
 
Vor dem Hintergrund der angeführten Beweismittel - dem Vorbringen des Bw und dem Schreiben des österreichischen Wachdienstes - ist nicht gesichert, dass der Parkschein-Automat, der sich im Bereich des Stadtplatzes befunden hat, funktioniert hat.
 
Es ist für den Oö. Verwaltungssenat insgesamt nicht gesichert, dass ein Parkschein-Automat, der funktioniert hat, sich im Nahbereich des im gegenständlichen Zusammenhang abgestellten Personenkraftwagens befunden hat und es ist das Vorliegen jedenfalls der subjektiven Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht erwiesen, weshalb spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden war.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
Dr. Keinberger