Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150121/2/Kei/Km

Linz, 11.06.2001

VwSen-150121/2/Kei/Km Linz, am 11. Juni 2001
DVR.0690392
 
E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E T, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. N N, R 2, 4 G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. Februar 2000, Zl. BauR96-55-1999, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996), zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  
  3. Rechtsgrundlage:
    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.
     

  4. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S (entspricht  43,60 Euro), zu leisten.
  5.  

Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):
"Sie haben es als Lenker des PKW mit dem deutschen Kennzeichen GG zu verantworten, daß Sie am 15.7.1999 um 1200 Uhr die mautpflichtige Innkreisautobahn A von L kommend in Richtung S fahrend bis zum Parkplatz Nr. 25, Bezirk G, O, benützt haben, ohne eine Mautvignette am Fahrzeug angebracht zu haben.
Sie haben dadurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, obwohl die Benützung der Bundesautobahnen einer zeitabhängigen Maut unterliegt und Lenker von Kraftfahrzeugen, die mautpflichtige Autobahnen ohne Entrichtung dieser Maut benützen, eine Verwaltungsübertretung begehen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 7 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996, BGBl 201/1996 idF BGBl I Nr. 107/1999
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß §
Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von
3.000,-- 18 Stunden 13 Abs 1 BStFG 1996
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."
 
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:
"Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass es dem Einschreiter nicht bekannt war, dass eine Vignettenpflicht auf Österreichs Autobahnen besteht. Er bemerkte dies auch bei der Einreise nicht, da er einerseits seitens der Grenzorgane darauf nicht hingewiesen wurde, andererseits er bei Nacht einreiste und die aufgestellten Hinweisschilder offensichtlich wegen einer Verparkung odg. nicht wahrgenommen hat und auch deshalb keine Kenntnis von der Vignettenpflicht besaß.
Weiters wird festgestellt, dass der Einschreiter über Aufforderung des Meldungslegers den geforderten Erhöhungsbetrag gemäß § 12 Abs.3 BStFG bezahlen wollte, dies aber mit Bargeld nicht möglich war, da er lediglich DEM 120,-- mit sich führte, sein Vorschlag den Pass zu hinterlegen und bei einem Geldautomaten den fehlenden Betrag abzuheben sei seitens des Meldungslegers abgelehnt worden. Auch mit einer EC-Karte durfte er den erhöhten Mautbetrag nicht begleichen. Es wurde seitens der Meldungsleger mitgeteilt, dass er eine Strafvorschreibung erhalten würde, die "etwas höher liege als der Erhöhungsbetrag". Nunmehr erging aber mit der Strafverfügung die Vorschreibung eines 3 x höheren Betrages.
Da einerseits Bereitwilligkeit zur Zahlung vorlag, lediglich nur ein geringer Aufpreis nicht in Bargeld vorhanden war und überdies angeboten wurde den Pass zu hinerlegen, um bei einem Geldautomaten den Fehlbetrag abzuheben, was aber seitens der Meldungsleger nicht zugelassen/abgelehnt wurde, kann diese strafrechtlich nunmehr nicht angelastet werden. Diesbezüglich mangelt es sohin am Verschulden. Es wird darauf verwiesen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bedeutend überwiegen und daher auch eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe von 3.000,-- angezeigt ist.
Es wurde u.a. beantragt, dass das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben wird, dass das anhängige Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, dass in eventu eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG ausgesprochen wird und dass in eventu die Strafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG herabgesetzt wird.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. März 2000, Zl. BauR96-55-1999, Einsicht genommen.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt auf Grund der Unterlagen dieses Aktes nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Das Vorliegen dieses Sachverhaltes wurde durch den Bw nicht bestritten.
Bezugnehmend auf das Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf eine gewollte Bezahlung eines Betrages wird auf die Bestimmung des § 13 Abs.3 BStFG 1996 idFd BGBl. I/107/1999 hingewiesen. Diese Bestimmung lautet: "Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3.000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen."
Dazu wird bemerkt, dass die bloße Bereitschaft zur Bezahlung des Betrages nicht zur Straflosigkeit führt und dass Straflosigkeit nicht eintritt, wenn ein Lenker - aus welchem Grund auch immer - außerstande ist, an Ort und Stelle zu bezahlen und dass eine Tat auch dann nicht straflos wird, wenn ein Betrag nach § 13 Abs.3 BStFG 1996 nicht entrichtet wird, mag die Aufforderung aus welchen Gründen auch immer unterblieben sein. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in "Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996" von Stolzlechner und Kostal (Zeitschrift für Verkehrsrecht/Sonderheft, 1999, Seite 20) hingewiesen.
Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.
 
Zum Vorbringen des Bw dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass auf Österreichs Autobahnen eine Vignettenpflicht bestanden hat, wird bemerkt, dass, wenn dieses Vorbringen zutrifft, sich der Bw rechtzeitig über die im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Bestimmungen hätte informieren müssen und dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, das Verschulden des Bw auszuschließen oder zu mindern. In diesem Zusammenhang wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", Linde Verlag, 5. Auflage, 1996, S.749, hingewiesen. "Auch für den ausländischen Kraftfahrer besteht die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten (VwGH vom 26.2.1968, Slg. 7297 A)".
Das Verschulden des Bw wird - ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG und die Folgen der Übertretung sind nicht unbedeutend iSd § 21 Abs.1 VStG. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.
Durch die belangte Behörde wurde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt. Es liegt keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Es überwiegt der eine angeführte Milderungsgrund einen nicht vorhandenen Erschwerungsgrund. Es liegt diesbezüglich aber kein beträchtliches Überwiegen vor. Da nach der Bestimmung des § 20 VStG die Mindeststrafe nur unterschritten werden kann wenn die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen (oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist - dies trifft im gegenständlichen Zusammenhang nicht zu) und da im gegenständlichen Zusammenhang der oben angeführte Milderungsgrund einen nicht vorhandenen Erschwerungsgrund zwar überwiegt aber nicht beträchtlich überwiegt, konnte nicht die Bestimmung des § 20 VStG angewendet werden und es konnte nicht die Mindeststrafe unterschritten werden.
 
Zum Antrag des Bw in der Berufung auf Einvernahme des Meldungslegers und der Ehefrau des Bw dazu, dass das Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick darauf, dass der Bw keine Kenntnis von der Mautpflicht gehabt hätte und im Hinblick auf eine gewollte Bezahlung eines Betrages zutrifft, wird bemerkt, dass auch dann, wenn das diesbezügliche Vorbringen des Bw zutrifft, der Berufung keine Folge hätte gegeben werden können und eine Bestätigung des Vorbringens nicht erforderlich war.
Die Berufung war abzuweisen.
 
5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
Dr. Keinberger