Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150151/2/Lg/Bk

Linz, 19.04.2001

VwSen-150151/2/Lg/Bk Linz, am 19. April 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 15. Februar 2001, Zl. BauR96-141-1999, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S (entspricht  43,60 Euro) zu leisten.
 
 
Rechtsgrundlage:
Zu  I.: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 24, 19 VStG iVm ァァ 7 Abs.1, 13 Abs.1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG) idF BGBl. I Nr. 107/1999.
Zu II.: ァ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 10.8.1999 um 18.20 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) aus Richtung Wels kommend gelenkt habe, wobei im Zuge einer Kontrolle bei Abkm. 75,4, Gemeinde Suben, festgestellt worden sei, dass am Kfz keine gültige Maut-Vignette angebracht war und der Bw somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet habe. Am Fahrzeug seien lediglich zwei Vignetten aus dem Jahre 1998 und eine seit zwei Tagen abgelaufene Vignette aus dem Jahr 1999 angebracht gewesen.
 
2. In der Berufung wird vorgebracht, dass der Bw "Widerspruch" gegen die Strafverfügung vom 4.2.2000 eingelegt habe. Nach deutschem Recht sei die Angelegenheit nach sechs Monaten verjährt. Der Bw betrachte daher die Angelegenheit als erledigt.
 
3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
 
3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar in der Fassung BGBl. I Nr. 107/1999.
ァ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, die Benützung von Bundesstraßen gemäß ァ 1 Abs.1 (das sind Bundesstraßen A [Bundesautobahnen], Bundesstraßen S [Bundesschnellstraßen] und andere dort genannte Straßen) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
Nach ァ 13 Abs.1 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß ァ 7 Abs.1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 30.000 S zu bestrafen.
Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3.000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.
 
3.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig; insbesondere bestritt der Bw auch im erwähnten Widerspruch den Tatvorwurf nicht. Dem Argument, es sei nach deutschem Recht Verjährung eingetreten, ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall österreichisches Recht zur Anwendung kommt. Die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß ァ 31 Abs.2 VStG wurde durch die Strafverfügung vom 25.8.1999 unterbrochen. Die Strafbarkeitsverjährungsfrist (ァ 31 Abs.3 VStG) ist noch nicht abgelaufen. Der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe ist nicht entgegenzutreten. Mangels Überwiegens von Milderungsgründen scheidet eine Anwendung des ァ 20 VStG aus. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, kommt eine Anwendung des ァ 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.
 
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
Dr. Langeder