Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150154/7/Lg/Bk

Linz, 31.07.2001

VwSen-150154/7/Lg/Bk Linz, am 31. Juli 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 25. April 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20. Februar 2001, Zl. BauR96-53-2000, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:
 
 
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
Zu I.: ァ 66 Abs. 4 AVG iVm ァァ 24, 19 VStG iVm ァァ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), i.d.F. BGBl. I Nr. 107/1999.
Zu II.: ァ 64 Abs. 1 und 2 VStG
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 18.4.2000 um 17.00 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß ァ 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 aus Richtung Wels kommend, gelenkt habe, wobei im Zuge einer Kontrolle bei Abkm. 75,4, Gemeinde Suben, festgestellt worden sei, dass am Kfz keine gültige Maut-Vignette angebracht war und der Bw somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet habe. Die am Fahrzeug angebrachte Jahres-Mautvignette sei beschädigt gewesen (bei der an der Lenkerseite der Windschutzscheibe angeklebten Vignette sei der Vermerk "ungültig" einwandfrei zu lesen gewesen).
 
In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige. Die Darstellung des Bw anlässlich der Kontrolle, dass die Vignette beim Windschutzscheibenwechsel von einer Kfz-Firma umgeklebt worden sei, sei nachvollziehbar, weil auf der Vignette der Vermerk "ungültig" sichtbar geworden sei. Der Auffassung des Bw, dass seiner Ansicht nach "die Vignette in Ordnung sei" wird entgegengehalten, dass auf dem Trägerpapier der Vignette vermerkt ist, dass die Vignette sich beim Entfernen zerstört und der Hinweis enthalten ist, dass Vignettenersatz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Ferner wird auf Punkt 9. der Mautordnung verwiesen, wonach bei Zerstörung der Vignette vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen ist. Dem Bw hätte bekannt sein müssen, dass die Vignette beim Windschutzscheibenwechsel umgeklebt wurde. Dies hätte ihn veranlassen müssen, sich zu erkundigen, welche Bestimmungen in diesem Zusammenhang zu beachten sind. Dies unterlassen zu haben, bilde einen Sorgfaltsmangel.
 
2. In der Berufung wird vorgebracht: "Hiermit lege ich Einspruch über die Entscheidung des Straferkenntnis. Ich bin im Laufe des Jahres 2000 noch fünf mal angehalten worden und dies mit Beweis alle dieser Kontrollen haben meine Vignette in Ordnung gefunden und das kann ich nachweisen bloß der einzige Beamte hatte nach einer Auseinandersetzung mit mir über eine Stange Zigaretten meine Vignette nicht in Ordnung aus seiner Sicht gefunden. Ich habe um Nachweis gebeten. Ich werde jetzt den Weg der Justiz entscheiden lassen für den Fall habe ich einen Zeugen damals dabei gehabt und dass im Laufe des Jahres 2000 meine Vignette in Ordnung war, habe ich auch Beweise."
 
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
 
Laut Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG sei am 18.4.2000, um 17.00 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle auf der Innkreisautobahn A8 bei AbKm 75,4 festgestellt worden, dass die Mautvignette am Fahrzeug des verdächtigen Lenkers nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei.
 
Die Vignette sei am oberen Rand, an der Lenkerseite der Windschutzscheibe angeklebt gewesen. Der Vermerk "ungültig" wäre einwandfrei zu lesen gewesen. Laut Aussage des Lenkers sei die Vignette beim Windschutzscheibenwechsel von einer KFZ-Firma umgeklebt worden. Die Entrichtung einer Ersatzmaut sei abgelehnt worden.
 
Mit Schreiben vom 7.5.2000 erhob der Bw Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28. April 2000 und verwehrte sich dagegen, "dass meine Vignette an meinem Pkw 14 nicht lesbar und beschädigt war. Bitte um Beweise (Foto) die ihre Beschuldigung bestätigen."
 
4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung (der der ordnungsgemäß geladene Bw unentschuldigt fernblieb) sagte der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen aus, dass er sich an den gegenständlichen Vorfall soweit erinnern könne, dass die Vignette mit dem Vermerk "ungültig" aufgeklebt war. Der verdächtige Lenker habe bei der Kontrolle geäußert, dass für ihn die Vignette gültig sei. Gleichzeitig habe er aber gesagt, dass ihm klar sei, dass beim Ablösen der Vignette im Zuge eines Windschutzscheibenwechsels bei einer KFZ-Firma auch die Vignette in dem Sinn gewechselt worden sei, dass sie an der neuen Windschutzscheibe wieder angebracht wurde und dass dies die Ursache für den Ungültigkeitsvermerk der Vignette sei.
 
5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
 
5.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl. Nr. 201 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. Nr. 107/1999) anzuwenden.
ァ 7 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass die Benützung von Bundesstraßen gemäß ァ 1 Abs. 1 (das sind Bundesstraßen A [Bundesautobahnen], Bundesstraßen S [Bundesschnellstraßen] und andere dort genannte Straßen) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
 
Nach ァ 13 Abs. 1 leg. cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß ァ 7 Abs. 1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 30.000 S zu bestrafen.
Nach Abs. 3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3.000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.
 
5.2. Die Aussage des Zeugen K in der öffentlichen mündlichen Verhandlung war schlüssig und auch nach dem persönlichen Auftreten des (unter Wahrheitspflicht stehenden) Zeugen glaubhaft. Der Bw gab nach der zeugenschaftlich bestätigten Aktenlage bei der Betretung selbst an, dass die Vignette beim Windschutzscheibenwechsel von einer KFZ-Firma umgeklebt worden ist, bestreitet dies jedoch diffus im weiteren Verfahren. Sollte die Verteidigung des Bw auf die Behauptung hinauslaufen, dass er die Maut - trotz des auf die erwähnten Gründe zurückzuführenden Ungültigkeitsvermerks auf der Vignette - ordnungsgemäß entrichtet hat, so geht er von einer falschen Rechtsauffassung aus. Gemäß ァ 7 Abs. 12 BStFG besteht die Pflicht, bei Zerstörung einer Vignette vor der nächsten mautpflichtigen Straßenbenützung eine Ersatzvignette am Fahrzeug anzubringen. Sollte der Bw behaupten wollen, dass die Vignette nicht zerstört war, so war diese Behauptung durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens widerlegt.
 
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Tatvorwurf zu Recht erhoben wurde. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach auch für ausländische Kraftfahrer, auch im Bereich des BStFG, die Pflicht besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. statt vieler VwGH 18.12.1997, Zl. 97/06/0253).
 
Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mangels Überwiegens von Milderungsgründen ist ァ 20 VStG nicht anzuwenden. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch eine Anwendung des ァ 21 Abs. 1 VStG aus.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
 
Dr. Langeder

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