Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150157/2/Lg/Bk

Linz, 31.07.2001

VwSen-150157/2/Lg/Bk Linz, am 31. Juli 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 12. Februar 2001, Zl. BauR96-276-1998, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:
 
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der erste Absatz des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu lauten:
 
"Sie haben am 9.9.1998 um 11.25 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem polizeilichen Kennzeichen (D) die mautpflichtige Bundesstraße A8 (Innkreisautobahn), im Gemeindegebiet von Suben, aus Richtung Wels kommend, ABKM. 75,42, benützt, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß, durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben."
 
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der be-
langten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem
unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu
leisten.
 
Rechtsgrundlage:
Zu I.: ァ 66 Abs. 4 AVG iVm ァァ 24, 19 VStG iVm ァァ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), i.d.F. BGBl. I Nr. 113/1997.
Zu II.: ァ 64 Abs. 1 und 2 VStG
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 9.9.1998 um 11.25 Uhr das Kraftfahrzeug, Opel Astra, mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A 8 Innkreis Autobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß ァ 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl. Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend bis zu ABKM 75,42, Gemeinde Suben, lenkte, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt wurde, dass am Kraftfahrzeug keine direkt angebrachte Maut-Vignette war, sondern die Maut-Vignette nur im Autohandschuhfach mitgeführt wurde, welche nach Bedarf in verschiedenen Kraftfahrzeugen verwendet werden konnte, und habe er somit die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet.
 
2. In der Berufung wird vorgebracht, dass der in der Strafanzeige geschilderte Sachverhalt, wonach der Bw die Vignette aus dem Handschuhfach geholt habe, nicht richtig sei. Vielmehr sei es so gewesen, dass nach Aufforderung des Polizeibeamten, die Vignette vorzuzeigen, diese vom Sohn des Bw von der Windschutzscheibe gelöst und dem Beamten übergeben worden sei. Das Entfernen von der Windschutzscheibe sei deshalb möglich gewesen, weil die Vignette nur mit einem Tesa-Streifen angebracht gewesen sei, um ein späteres erschwertes Entfernen zu vermeiden.
 
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
 
Laut Anzeige des LGK für , Verkehrsabteilung - Außenstelle Ried/I vom 15.9.1998 wurde am 9.9.1998 um 11.25 Uhr der Bw, auf der Innkreisautobahn A8 bei AbKm 75,42 aus Richtung Wels kommend, bei einer Geschwindigkeitsübertretung betreten, wobei entdeckt wurde, dass keine Mautvignette an der Windschutzscheibe angebracht war, sondern lose im Autohandschuhfach mitgeführt wurde.
Der Lenker rechtfertigte sich dahingehend, dass er nur eine Nacht in Österreich sei und deswegen sicher keine Vignette auf die Windschutzscheibe klebe. Er spiele sich nachher nicht mit dem Abkratzen und zahle daher auch keine Strafe.
 
Mit Schreiben vom 12. November 1998 erhob der Bw Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22. Oktober 1998 und brachte vor, die Mautvignette sei sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht gewesen; sie habe sich nicht im Autohandschuhfach befunden. Es sei ihm fern gelegen, die Vignette auch für andere Kraftfahrzeuge zu verwenden.
 
Mit Schreiben vom 5.2.1999 wurde vom Meldungsleger mitgeteilt, dass die Angaben des Bw nicht der Wahrheit entsprechen. Die gültige Vignette sei, so wie in der Anzeige ausgeführt, vom Bw aus dem Handschuhfach hervorgeholt worden. Auf der Windschutzscheibe sei mit Sicherheit keine Vignette angebracht gewesen.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
 
4.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl. Nr. 201, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 113/1997), anzuwenden.
 
ァ 7 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs. 2 genannten Kategorien umfasst werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
 
Unter Abs. 2 dieser Bestimmung fallen ua. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt.
 
Nach ァ 12 Abs. 1 Z 2 leg. cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S (nach dem Günstigkeitsprinzip - ァ 1 Abs. 2 VStG iVm ァ 13 Abs. 1 BStFG idF BGBl. I Nr. 107/1999: bis zu 30.000 S) zu bestrafen.
 
Nach Abs. 3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß ァ 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.
 
4.2. Wie aus ァ 7 BStFG ersichtlich, ist die Maut nur dann ordnungsgemäß entrichtet, wenn die Mautvignette vor der mautpflichtigen Straßenbenützung am Fahrzeug angebracht wurde. Der Bw bestreitet, die Vignette, wie vom Meldungsleger behauptet, im Autohandschuhfach mitgeführt zu haben und rechtfertigt sich damit, diese mit einem Tesastreifen auf die Windschutzscheibe aufgeklebt zu haben. Selbst dann wenn man der (ungesicherten) Behauptung des Bw folgt, ist der vorgeworfene Tatbestand erfüllt, da eine Befestigung der Mautvignette mittels Klebeband als nicht ordnungsgemäße Mautentrichtung zu werten ist (vgl. Stolzlechner-Kostal, Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, ZVR 5 A/1999/Sonderheft, S. 19). Der Bw hat sohin die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet.
Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
 
Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Ein Überwiegen von Milderungsgründen iSd ァ 20 VStG ist nicht ersichtlich. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, kommt auch eine Anwendung des ァ 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
Dr. Langeder