Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150169/3/Lg/Bk

Linz, 31.07.2001

VwSen-150169/3/Lg/Bk Linz, am 31. Juli 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des M vertreten durch D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. April 2001, Zl. BauR96-143-2000, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:
 
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der be-
langten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem
unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu
leisten.
 
Rechtsgrundlage:
Zu I.: ァ 66 Abs. 4 AVG iVm ァァ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG iVm ァァ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), i.d.F. BGBl. I Nr. 107/1999.
Zu II.: ァ 64 Abs. 1 und 2 VStG
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 21. November 2000 um 20.52 Uhr als Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen die mautpflichtige Bundesstraße A8 (Innkreisautobahn), bei ABKM 049,550 im Gemeindegebiet von Pram, aus Fahrtrichtung Wels kommend, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.
 
2. In der Berufung wird behauptet, dass dem Straferkenntnis keine Berechtigung zukomme, da die zeitabhängige Maut für die Benützung der Bundesautobahn ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei vom Bw die Zahlungsbestätigung über die erworbene Mautvignette als auch der mitzuführende Abschnitt der Mautvignette sowie die gültige Mautvignette für das Jahr 2000 selbst mitgeführt worden. Diese seien jedoch vom Meldungsleger weder gefordert noch kontrolliert worden. Das Bestehen einer Mautordnung und deren Veröffentlichung sei dem Bw nicht bekannt gewesen und war es diesem daher nicht möglich, Kenntnis von diesen Bestimmungen zu erlangen. Der Bw sei einem Irrtum unterlegen und es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, die ihm unbekannten Bestimmungen der Mautordnung über die Verwendung der Mautvignette nicht befolgt zu haben.
 
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
 
Laut Anzeige des LGK für Verkehrsabteilung-Außenstelle Ried/I vom 24.11.2000 sei am 21.11.2000 um 20.52 Uhr, auf der Innkreisautobahn A 8 bei ABKM 49,550 aus Richtung Wels kommend beim Bw festgestellt worden, dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene Vignette nicht am Fahrzeug angebracht gewesen sei. Die Jahresvignette sei auf eine durchsichtige Folie geklebt gewesen, welche sich in einer Klarsichtfolie befunden habe. Die Jahresvignette sei auf dem Armaturenbrett gelegen.
 
Mit Schreiben vom 15.1.2001 erhob der Bw Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12.12.2000 und brachte in der Rechtfertigung vom 22.2.2001 im Wesentlichen vor, dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden und somit ein Benützungsvertrag mit dem Bund zustande gekommen sei. Es sei keine Vorlage einer Zahlungsbestätigung vom Meldungsleger gefordert worden, obwohl eine solche die ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut beweisen hätte können.
 
Darüber hinaus könne das Nichtanbringen der vorliegenden Jahresvignette am Pkw nicht vorgeworfen und dem Bw kein Verschulden angelastet werden, da er dem Sinn des Gesetzes entsprochen habe und auf Anordnung der Geschäftsleitung der Firma G die Vignette nicht auf die Windschutzscheibe aufkleben durfte. Dies sei eine strikte Anweisung des Dienstgebers gewesen, die der Bw einzuhalten gehabt habe.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
 
4.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996, BGBl. Nr. 201 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. Nr. 107/1999) anzuwenden.
ァ 7 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass die Benützung von Bundesstraßen gemäß ァ 1 Abs. 1 (das sind Bundesstraßen A [Bundesautobahnen], Bundesstraßen S [Bundesschnellstraßen] und andere dort genannte Straßen) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
 
Nach ァ 13 Abs. 1 leg. cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß ァ 7 Abs. 1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 30.000 S zu bestrafen.
Nach Abs. 3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von 3.000 S samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.
 
4.2. Wie aus dem Gesetzeswortlaut (ァ 7 Abs. 1 BStFG) ersichtlich und durch die ständige Rechtsprechung des VwGH bestätigt, ist die Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung der Vignette am Fahrzeug zu entrichten. Ein bloßes Mitführen der Zahlungsbestätigung bzw. der Mautvignette entspricht nicht der Vorschrift einer ordnungsgemäßen Mautentrichtung.
 
Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe vorliegen - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
 
Insbesondere ist anzumerken, dass ein allfälliger Rechtsirrtum nicht entschuldigend bzw. mildernd wirkt, besteht doch selbst für ausländische Kraftfahrer (auch im Zusammenhang mit dem BStFG) die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. zB. VwGH 18.12.1997, 97/06/0253).
 
Auch ein allfälliges Verbot der Geschäftsleitung des Arbeitgebers des Bw, die Vignette auf der Windschutzscheibe anzubringen, wirkt nicht entschuldigend.
 
Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe bzw. eine bei Zugrundelegung einer Strafobergrenze von 30.000 S nicht überhöhte Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Ein Überwiegen der Milderungsgründe iSd ァ 20 VStG ist nicht ersichtlich. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
Dr. Langeder

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