Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160533/5/Br/Gam

Linz, 25.05.2005

VwSen-160533/5/Br/Gam Linz, am 25. Mai 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der H I, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. April 2005, Zl: VerkR96-6569-2004-OJ, nach der am 25. Mai 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.


II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51e Abs.1 Z1 VStG.

Zu II: § 66 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe am 09.12.2004, um 07.38 Uhr, in St. Gotthard i.M, auf der B 127 bei Strkm15,969, das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug, Titane, Kennz., mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h gelenkt und dadurch die festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 18 km/h überschritten.

 
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Laut Anzeige des GPK`s Ottensheim vorn 15.12.2004 lenkten Sie am 9.12.2004 um 07.38 Uhr das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug Kennz., auf der B 127 von Lacken kommend in Richtung Ottensheim. Im Gemeindegebiet St. Gotthard i.M. wurden Sie mittels geeichtem Lasermessgerät, LTI 20.20 TS/KM-E, mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h gemessen. Die Messung erfolgte auf eine Entfernung von 177 Meter in der Anfahrt. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze verbleibt somit eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 63 km/h. Bei der Kontrolle gaben Sie gegenüber dem Beamten an, dass Sie die am Laser angezeigte Überschreitung ohne Ausdruck nicht zur Kenntnis nehmen. Außerdem würden Sie nur bergab zu schnell unterwegs sein.

 

Auf Grund Ihres Einspruches wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Der Meldungsleger bestätigte zeugenschaftlich die ordnungsgemäße Durchführung der Messung und auch, dass ihnen die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten wurde und Ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, das Messergebnis am Lasergerät abzulesen. Dies verweigerten Sie mit der Begründung, dass Sie sowieso nur ein Foto anerkennen. Ihrer Begleiterin wurde das Messergebnis gezeigt. Die Bezahlung einer Organstrafverfügung haben Sie abgelehnt.

 

Auch nach Kenntnisnahme des Beweisergebnisses bestreiten Sie die Ihnen angelastete Übertretung und führen aus, dass ihr Fahrzeug gar nicht so schnell geht und der Motor eine derartige Geschwindigkeit gar nicht aushalten würde.

Die Behörde hat erwogen:

Gemäß § 98 Abs.1 KFG. 1967 sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die unter anderem mit bestimmten Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen.

Ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug hat eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und darf daher diese Geschwindigkeit gemäß § 58 Abs. 2 KDV nicht überschritten werden. Dies gilt auch, wenn mit diesem Fahrzeug bergab gefahren wird. Übertretungen dieser Bestimmung sind gemäß § 134 Abs. 1 KFG. 1967 mit Geldstrafen bis Euro 2.180 zu ahnden.

Auch wenn Sie die Ihnen angelastete Übertretung bestreiten, so musste die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auf Grund des vorliegenden Erhebungsergebnisses, insbesondere der mittels geeichtem Messgerät durchgeführten Messung der Fahrgeschwindigkeit, wobei die Verkehrsfehlergrenze abgezogen wurde, sowie der zeugenschaftlichen Bestätigung durch den Meldungsleger zu der Überzeugung gelangen, dass Sie die im Spruch angeführte Übertretung tatsächlich begangen haben.

Bei dem die Messung durchführenden Beamten handelt es sich um ein erfahrenes Straßenaufsichtsorgan und bestehen keine Zweifel, dass dieser die Messung ordnungsgemäß durchgeführt hat.

 

Da diese Übertretung unter Strafsanktion gestellt ist, war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VSTG. 1991 unter Berücksichtigung ihrer aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

 

Mildernd konnte das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen bei der hiesigen Behörde gewertet werden. Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

Bei dem vorgegebenen Strafrahmen erachtet die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die verhängte Strafe als angemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet."

 

2. Der Berufungswerber führt in seiner fristgerecht erhobenen Berufung in wörtlicher Widergabe folgendes aus:
"Betrifft. Berufung Ihrer Straferkenntnis wegen Schuld und Strafe.
Begründung: Es sind in diesen Verfahren folgende Fehler aufgetreten.
1 stens: Laut Anzeige fuhr ich zu diesen Zeitpunkt kein Einspuriges Fahrzeug sondern ein mehrspuriges Leichtfahrzeug.
2 tens - Die Fahrstrecke der mich überholenden Gendarmeriestreife beträgt 4Km. In diesen Bereich ist für normale Pkws eine maximale Fahrgeschwindigkeit von 70 bz kaum eine Möglichkeit schneller als 80 Kmh zu fahren.
3 tens : Wenn man die Km mit der Fahrgeschwindigkeit vergleicht: muß nach der Berechnung der Beamte: (Im Saurüssel 120 Kmh konstant gefahren sein. Dies geht aus einen Gutachten hervor welches ich mir zu meiner Verteidigung erstellen ließ.
1 tens :Der Streifenwagen stand beim vorbeifahren gegen unsere Fahrtrichtung klar Text : DER STREIFENWAGEN MUSTE DIE FAHRBAHN QWEREN.
2 tens : Da der Beamte behauptet ich seie 80 Kmh gefahren müsse er, als er mich vor der Brücke überholte : ca 160 Kmh gefahren sein 80 meine Geschwindigkeit + 30 zum Aufschliesen + 30 zum Überholen + 30 um sich vor mir einzureihen + 50 um in Stellung gehen zu können mit der Laserpitole, und das auf der Saurüsselstrasse. das kommt mir so vor als uns der einfernehmende Beamte erzählte: VOR IHM SEIE EIN MAIKROKAR AUF DER SAURÜSLSTRASSE ,ER VERWIES DARAUF EIN EINZYLINDER MIT 80 Kmh BERGAUF GEFAHREN.
Möchte darauf verweisen die Fahrzeit bei einer Geshwindigkeit von 80 Kmh beträgt 3,26 Minuten.
Der Beamte sowie der Maikrokar Fahrer, dürften anscheinen solche Fahrer sein die früher oder später von der Strassenseite vom MATERL grüßen.
4 tens :Ich verweise nochmals darauf :DIE ERSTEN WORTE DES BEAMTEN WAREN: Bevor noch über Geschwindigkeit gesprochen wurde ,WER IST DIE DRITTE PERSON IN IHREN FAHRZEUG, DIES IST NUR FÜR 2 PERSONEN ZUGELASSEN.
5 tens :Es wurde nicht zur Kentniß genommen:daß wir den Vorschlag machten auf eine Walze zu fahren.
6 tens : Wir musten eine Fahrerberechtigung Erwerben für dieses Fahrzeug.
Ich bestreite wehement eine Verkehrsübertretung begangen zu haben, geschweige ganz irgend welche Fahrfehler begangen zu haben.
Da ich Sozialhilfebezieher bin, kann ich mir keinen Verteidieger verzahlen und bin gezwungen meine Verteitigung selbst zu übernehmen.
 
Erhebe mit diesen Schreiben Berufung wegen Schuld und Strafe, im Sinne des Gesetzes.
 
H V. I eh. Zeuge:G K"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Eine Berufungsverhandlung war in Wahrung der nach Art.6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Ferner wurden als Zeugen der Meldungsleger Kontr. Insp. W. E und Frau G. K Beifahrerin des Berufungswerbers einvernommen. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter vernommen. Ebenfalls nahm ein Vertreter der Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung teil. Vom genannten Straßenbereich werden Orthofotos mit der Straßen - Kilometrierung beigeschafft.

3.2. Der Berufungswerber lenkte sein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug auf der B 127, im Streckenbereich des sogenannten Saurüssels in Richtung Linz. Im Fahrzeug befand sich seine Lebensgefährtin G. K. Im Bereich des Strkm 15.969 soll seine Fahrgeschwindigkeit 63 km/h (unter Berücksichtigung des Verkehrsfehlers von 3 km/h) betragen haben, wobei die Messung auf 177 m in Annäherung an den Meldungsleger erfolgt sein soll.

Das Gefälle beträgt vom Strkm 16,8 bis zum Anhalteort im Bereich des Strkm 15.8 35 m (von 305 NN bis 270 NN) was einem mittleren Wert von 2,8% entspricht. Der Straßenzug verläuft sehr kurvenreich und teilweise unübersichtlich.

Auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Meldungsleger ca. drei Kilometer vor der späteren Anhalteörtlichkeit das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug überholte. Im Zuge der vorherigen Nachfahrt soll der Berufungswerber bereits ständig mit 70 km unterwegs gewesen sein. Schließlich soll nächst dem Standort des Meldungslegers bei Strkm 15,8 aus einer Distanz von 177 m eine Lasermessung ausgeführt worden sein, wobei das Fahrzeug des Berufungswerbers mit 66 km/h gemessen worden wäre.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass in der sogenannten Gendis-Anzeige von einem Mofa bzw. einem zweispurigen Mofa die Rede ist. Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte sich der Meldungsleger nicht mehr an nähre Details erinnern wo er etwa das "Mopedauto" des Berufungswerbers überholte. Der Zeuge konnte nicht ausschließen, dass sich vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers andere Fahrzeuge befunden haben, wie dies vom Berufungswerber unter Hinweis an einen möglichen Zuordnungsfehler des Messergebnisses eingewendet wurde.

Sowohl der Berufungswerber als auch seine Begleiterin als Zulassungsbesitzerin bestreiten die zur Last gelegte Übertretung, wobei die Zeugin K hervorhob das Fahrzeug in keiner Weise technisch verändert zu haben.

Diese Angaben sind objektiv nachvollziehbar. Es gibt keine Anhaltspunkte welche diese als unzutreffend qualifizierbar machten.

Geht man davon aus, dass der Meldungsleger das Fahrzeug des Berufungswerbers drei Kilometer vor dem späteren Anhalteort überholte und folglich mit einer auf diesem Streckenbereich wohl kaum erreichbaren Durchschnittsgeschwindigkeit von 90 km/h bis zum Messort gefahren wäre, hätte er bei einer Weiterfahrt des Berufungswerbers mit nur durchschnittlich 60 km/h eine Zeitspanne von einer Minute Vorsprung erreicht. Legt man dem die Messentfernung zu Grunde, wäre dem Berufungswerber für das Abstellen seines Fahrzeuges auf der gegenüber liegenden Straßenseite der B27, das Einschalten des Lasermessgerätes rein theoretisch 42 Sekunden Zeit geblieben.

Würde man aber die dem Berufungswerber zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit zu Grunde legen, würden nur mehr 26 Sekunden verblieben sein um den Berufungswerber an der genannten Örtlichkeit gemessen haben zu können. Da es schließlich fragwürdig erscheint, ob die B127 im genannten Bereich unter Einrechnung des mit einem Linkszufahren und einem Anhalte- und Abstellvorgang in diesem Bereich 90 km/h zu erreichen, lässt sich der hier der Anzeige zur Grunde liegende Sachverhalt nicht wirklich nachvollziehen.

Wie der Berufungswerber nämlich durchaus logisch argumentiert, müsste der Meldungsleger entweder eine wesentlich höhere Geschwindigkeit erreicht oder der Berufungswerber wesentlich langsamer geworden sein um seine Messung an der genannten Örtlichkeit plausibel erscheinen zu lassen. Da sich für keine der beiden Überlegungen Anhaltspunkte finden, kann hier ein Beweis für den Tatvorwurf nicht in einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden.

Sehr wohl ist es nicht auszuschließen, dass es in einem derart gestalteten Gefällebereich und unter Bedachtnahme auf fahrdynamische Aspekte zu einer teilweisen (punktuellen) Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit kommen konnte. Nicht ausreichend schlüssig nachvollziehen lässt sich hier jedoch die dem Berufungswerber bei Strkm 15.969 zugeordnete Fahrgeschwindigkeit. Wie bereits aus der Anzeige und auch die an sich nicht unglaubwürdig wirkende Verantwortung des Berufungswerbers aufzeigt, kam es bei der Amtshandlung zu einer eher unsachlich verlaufenden Interaktion. Da letztendlich die Anzeige vom Meldungsleger erst sechs Tage später verfasst wurde und dabei auch ein Fehler in der Bezeichnung der Fahrzeugart unterlaufen ist, kann angesichts der vom Berufungswerber durchaus plausibel aufgezeigten Weg-Zeit-Problematik (vom Überholen bis zur Messung und Anhaltung) in dieser Sachverhaltsdarstellung kein ausreichend nachvollziehbarer Tatbeweis erblickt werden. Allenfalls könnte auch eine Fehlzuordnung des Messergebnisses unterlaufen sein.

Der Meldungsleger vermochte im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Klärung der genannten Ungereimtheiten mangels detaillierter Erinnerung nichts mehr beitragen.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs.1 lit. 4b KFG idF BGBl. I Nr. 175/2004 ist ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW für andere Motortypen.

Gemäß § 58 Abs.1 KDV BGBl.Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 535/2004 dürfen, beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:.......

Abs.2 leg.cit.: Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.

Die Bauartgeschwindigkeit ist in der eingangs zitierten Bestimmung des KFG hier mit 45 km/h festgelegt.

Abschließend kann es auf sich bewenden, ob im Falle einer kurzzeitigen und eher geringfügigen Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit auf einem ausgeprägten Gefällebereich immer als ein schuldhaftes und strafwürdiges Verhalten qualifiziert werden müsste. Dagegen könnten durchaus auch situationsbezogene fahrdynamische Gründe sprechen.

Als Konsequenz des hier weitgehend unklaren Beweisergebnisses folgt in rechtlicher Hinsicht iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf der Tatnachweis eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 

Dr. B l e i e r

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