Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150434/2/Lg/Hue

Linz, 18.05.2006

VwSen-150434/2/Lg/Hue Linz, am 18. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des B. D. L.,
D S., B., vertreten durch Rechtsanwälte P.-
Dr. V. - Z., D-87 K., A. W., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. März 2006, Zl. BauR96-109-2006/Je, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom
22. Februar 2006, Zl. BauR96-109-2006/Je, als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 22. März 2006, abgesendet per Fax am selben Tag, gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. Februar 2006, Zl. BauR96-109-2006/Je, betreffend einer Bestrafung nach dem BStMG, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei laut Zustellnachweis am 2. März 2006 gültig zugestellt und der Einspruch gegen die Strafverfügung nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist am 22. März 2006 per Fax abgesendet worden.

 

2. In der Berufung bringt der Bw zum Verfahrensgegenstand im Wesentlichen vor, dass ihm nicht mehr bekannt sei, wann ihm die Strafverfügung vom 22. Februar 2006 zugegangen sei. Zur Kenntnis gelangt sei dieser Bescheid jedoch (gleichzeitig mit der Öffnung) erst am 22. März 2006. Aus diesem Grund sei der Einspruch noch zulässig.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mit Strafverfügung vom 22 Februar 2006, Zl. BauR96-109-2006/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bestraft. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 2. März 2006 an eine Ersatzempfängerin (Gattin des Bw).

 

Mittels Fax vom Schreiben vom 22. Februar 2006 brachte der Bw einen Einspruch gegen die Strafverfügung ein und ersuchte um Akteneinsicht.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. In der gegenständlichen Berufung wird offensichtlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

 

Gemäß § 48 Abs. 2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen.

 

Die Abgabestelle des Bw liegt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Art der Zustellung richtet sich ebenso wie die Wirkung der Zustellung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Zustellgesetzes, sondern es ist dies nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 2000/03/0320 vom 29.1.2003).

 

Gemäß Art. 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl.Nr. 1990/526, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist in Art. 10 des genannten Vertrages geregelt. Gemäß dessen Art. 10 Abs. 1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden.

 

4.2. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die Strafverfügung vom 22. Februar 2006, Zl. BauR96-109-2006/Je, am 2. März 2006 von einer Ersatzempfängerin übernommen worden ist.

 

Im Hinblick auf § 48 Abs. 2 VStG und auch darauf, dass nach Art. 10 Abs. 1 des zitierten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland die Zustellung im gegenständlichen Fall, in dem die Zustellung durch die Post möglich war und ein Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung benötigt wurde, jedenfalls "eigenhändig" zu erfolgen hatte, war eine Ersatzzustellung nicht zulässig (vgl. neben vielen VwGH 2002/06/0009 vom 30.3.2005, VwGH 2002/03/0152 vom 9.9.2004 und VwGH 84/07/0292 vom 22.12.1987).

 

Die Ersatzzustellung der Strafverfügung vom 22. Februar 2006 stellt eine mangelhafte Zustellung dar, die ab dem Zeitpunkt geheilt ist, ab dem der Bw von dieser Strafverfügung tatsächlich Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 2001/03/0210 bzw. u.a. VwSen-150404/2/Lg/Hue/Hu vom 24.3.2006). Gegenständlich macht der Bw geltend, erst am 22. März 2006 den Brief "zur Kenntnis genommen und geöffnet" zu haben. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass dieses Datum identisch ist mit dem Tag, an dem der Bw von der Existenz der Strafverfügung tatsächlich Kenntnis erlangt hat.

 

Der Einspruch gegen die Strafverfügung - am 22. März 2006 per Fax der belangten Behörde übermittelt - war somit nicht verspätet.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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