Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400383/4/Gf/Km

Linz, 06.11.1995

VwSen-400383/4/Gf/Km Linz, am 6. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des M.

A.0, vertreten durch RA Dr. E.T., ..........., ............., wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion ..... zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, hat erstmals am 20. Juni 1992 ohne gültigen Sichtvermerk und unter Umgehung der Grenzkontrolle das Bundesgebiet betreten.

1.2. Am 25. Juni 1992 hat er einen Asylantrag gestellt; dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Linz) vom 10. Juli 1992 und die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1994 abgewiesen.

1.3. Am 31. Mai 1994 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt; dieser wurde mit Bescheid des Magistrates ..... vom 20. September 1994 und die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1995 abgewiesen.

1.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion ..... vom 30.

Jänner 1995, Zl. Fr-83321, wurde über den Beschwerdeführer die Ausweisung verfügt; die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. August 1995, Zl. St-58/95, abgewiesen.

1.5. Am 30. Jänner 1995 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Heimatstaat gemäß § 54 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG) gestellt; dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion .....

vom 14. Februar 1995, Zl. Fr-83321, sowie die dagegen erhobene Berufung mit dem oben unter 1.4. angeführten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich abgewiesen.

1.6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion ..... vom 25.

Oktober 1995, Zl. Fr-83321, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

1.7. Am 28. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland abgeschoben.

1.8. Gegen seine auf dem oben unter 1.6. angeführten Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, am 2. November 1995 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.6. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß obwohl gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbarer Ausweisungsbescheid bestehe - er bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und offensichtlich auch nicht gewillt sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er seit dem 2. November 1992 aufgrund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis in einem Linzer Restaurant als Koch beschäftigt und ordnungsgemäß polizeilich gemeldet sei. Er sei daher nicht als mittellos anzusehen und habe überdies in den fremdenpolizeilichen Verfahren stets ordnungsgemäß mitgewirkt. Außerdem habe er sich seit seines nunmehr bereits über drei Jahre währenden Aufenthalts in Österreich keinerlei gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Taten zuschulden kommen lassen.

Aus diesen Gründen wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD ..... zu Zl.

Fr83321; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat ua. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde in Schubhaft angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

4.2. Ein derartiges Sicherungsbedürfnis ist aber im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.

Selbst wenn man davon ausgeht, daß sich der Beschwerdeführer derzeit in Ermangelung einer definitiven Aufenthaltsberechtigung und angesichts der rechtskräftigen Ausweisung widerrechtlich im Bundesgebiet aufhält - dieser Teil des fremdenpolizeilichen Verfahrens und damit die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Schubhaftbeschwerdeverfahrens - ist zu beachten, daß er seit über dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet erlaubterweise einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen ist sowie ordnungsgemäß polizeilich gemeldet war und daher weder als mittellos noch als unsteten Aufenthaltes angesehen werden kann.

Zudem hat der Beschwerdeführer an den ihn betreffenden fremdenpolizeilichen Verfahren stets ordnungsgemäß, insbesondere durch persönliches Erscheinen vor der Behörde, mitgewirkt und wurde er auch bei seiner Inschubhaftnahme tatsächlich an seiner Wohnadresse angetroffen.

Für die Prognose, daß er sich künftig den ihn betreffenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen wird, ergeben sich sohin nach den Umständen des vorliegenden Falles keinerlei Hinweise.

Der Umstand allein, daß der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen hat und deshalb die Ausweisung im Wege der zwangsweisen Abschiebung zu vollstrecken war, berechtigte aber die belangte Behörde - infolge eines fehlenden Sicherungsbedürfnisses - noch nicht zur Schubhaftverhängung (vgl. schon VwSen-400327 v. 26.1.1995).

4.3. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft erweist sich daher als rechtswidrig; seiner Beschwerde war daher gemäß § 52 FrG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG stattzugeben.

5. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war mangels eines darauf gerichteten Antrages des obsiegenden Beschwerdeführers nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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