Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160947/4/Br/Sta

Linz, 15.11.2005

 

 

VwSen-160947/4/Br/Sta Linz, am 15. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R K, geb. , D, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 13. Juli 2005, AZ. VerkR96-4406-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, dass angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51e Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 29 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 24.11.2005 um (Tatzeit fehlt - sollte lauten 07.30 Uhr) als Lenker des PKW, Kennzeichen , in Perg auf der Dr. Schober Straße im Bereich des Hauses Nr. , rückwärts vom Parkplatz des Bezirksgerichtes in die Dr. Schober Straße gefahren sei, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich war, da er dabei mit einer Radfahrerin kollidiert sei.

1.1. Die Erstbehörde ging in ihrer Begründung im Ergebnis von einer Kollision des aus dem Parkplatz im Retourgang auf die Dr. Schober Straße zurückschiebenden Pkw´s mit der auf diesem Straßenzug befindlichen Radfahrerin aus. Der Berufungswerber habe sich zum Beweisergebnis nicht geäußert, sodass auf Grund der Aktenlage zu entscheiden gewesen ist.

 

2. In der dagegen fristgerecht bereits am 19. Juli 2005 protokollarisch bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung. Er verwies darin auf seinen Einspruch gegen die inhaltsgleiche Strafverfügung. Darin führte er im Ergebnis aus, dass die Radfahrerin auf sein Fahrzeug aufgefahren wäre.

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.

Warum der Verfahrensakt erst nach vier Monaten zur Berufungsentscheidung nämlich am 19. November 2005 hier einlangte - Absendedatum des Vorlageschreibens bereits mit 19. Juli 2005 erfasst - bleibt als unerfindlich festzustellen.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg. Ergänzend wurde Beweis aufgenommen durch Beischaffung eines Luftbildes von der fraglichen Örtlichkeit in Verbindung mit dem Ersuchen an die Radfahrerin die Unfallörtlichkeit und den Ablauf des Unfalles präzisierend darzustellen.

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:





4.1. Der Berufungswerber parkte im Retourgang seinen Pkw vom Parkplatz vor dem BG Perg in Richtung
Dr. Schober Straße aus. Die Radfahrerin bog vom links des parallel zum Parkplatz verlaufenden Straßenzuges nach rechts in die Dr. Schober Straße ein, wo es in der Folge zum Kontakt zwischen dem Pkw und ihrem Fahrrad gekommen ist.

Offenbar nach einer verbalen Interaktion trennten sich die Beteiligten ohne diesem Ereignis einen Unfallcharakter zuzumessen. Dies war erst der Fall als tags darauf die Radfahrerin eine Anzeige beim (damaligen) GP Perg erstattete. Diese wurde am 10.12.2004 unter GZ: C1/16837/2004 Ah protokolliert. Diesbezüglich wird auf den Bildausschnitt verwiesen, worin die Fahrtrichtung des Fahrrades als Rechtsabbiegerin (roter Pfeil) und der nach links rückwärts ausparkende Berufungswerber mit schwarzen Pfeilsymbolen dargestellt wurde.

Die zweitbeteiligte Radfahrerin bestätigte dies auf h. Ersuchen an Hand einer illustrativen Skizze und einer Verlaufsschilderung.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier ein Fall des § 11 Abs.1 StVO oder des
§ 19 Abs.6 StVO vorliegt.

Der § 11 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Der § 19 Abs.6 lautet:

Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.

Auf Grund der Beschaffenheit der Unfallörtlichkeit in Verbindung mit dem Fahrzeugkontakt beim Ausparken wäre wohl, wenn dem Berufungswerber überhaupt ein Fehlverhalten zur Last gelegt werden könnte, was hier auf Grund der Vorfallsschilderung keineswegs gesichert gelten kann, von einer Vorrangverletzung iSd § 19 Abs.6 StVO auszugehen gewesen.

 

5.2. Da jedoch weder in der Strafverfügung noch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 7. März 2005 und selbst in der Zeugeneinvernahme der Radfahrerin vom 28.2.2005 eine auf Stunden und Minuten determinierte Tatzeit nicht ersichtlich ist, kann hier von einer die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG nicht die Rede sein (VwGH 7.9.1990, 85/18/0186 mit Hinweis auf Erk. verst. Senat 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg11525 A/1984, sowie VwGH 30.3.1992, 90/10/0080).

Selbst im Straferkenntnis ist als Tatzeit lediglich der 24.11.2005 genannt und auch im Spruch ist nicht ersichtlich, durch welch konkretes Verhalten die Behinderung bestanden hätte, von der sich der Berufungswerber vorher nicht überzeugt hätte. Die Feststellung, sich nicht überzeugt zu haben, lässt sich seinem Ausparkvorgang nicht schlüssig entnehmen. Diesbezüglich hätte es wohl der Rekonstruktion des Bewegungsablaufes bedurft. Dies insbesondere, weil der Berufungswerber behauptet, zum Kollisionszeitpunkt bereits gestanden zu sein. Nach seiner Darstellung die Radfahrerin sozusagen gegen sein stehendes Fahrzeug gestoßen sei.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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