Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160948/2/Kei/Da

Linz, 17.11.2005

 

 

 

VwSen-160948/2/Kei/Da Linz, am 17. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F M, vertreten durch den Rechtsanwalt T H, B, I, Bundesrepublik Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. Oktober 2005, Zl. VerkR96-4444-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen:, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried/I., VerkR96-4444-2004, zugestellt am 05.07.2004, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 19.07.2004, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 18.03.2004 um 16:46 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.2 iVm. § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

50,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

15 Stunden

Gemäß §

 

 

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Das Straferkenntnis wurde erlassen, weil mein Mandant als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen angeblich nicht mitgeteilt hat, wer Fahrer des Fahrzeugs am 18. März 2004 um 16.46 Uhr war.

Ich weise darauf hin, dass mein Mandant bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2004 und nochmals mit Schreiben vom 9. August 2004 darauf hinwies, dass das Fahrzeug zwar auf seinen Namen zugelassen ist, aber nicht ausschließlich von ihm allein genutzt wird.

Herr M bat deshalb um Übersendung einer Fotografie, um den Fahrer identifizieren zu können.

Tatsächlich erhielt er auch von der zuständigen Behörde ein Foto im Juli 2004. Diese Fotografie zeigte jedoch lediglich das Heck des Fahrzeugs. Das hintere Kennzeichen war zu erkennen. Herr M konnte jedoch nicht feststellen, wer das Fahrzeug am 18. März 2004 gefahren hat.

Da das Fahrzeug neben den Familienangehörigen auch Kollegen meines Mandanten zur Verfügung steht und eine Fotografie des Fahrers zur angegebenen Zeit nicht übermittelt wurde, kann Herr M nicht nachvollziehen, wer das Fahrzeug am fraglichen Tage gesteuert hat. Da er dies bereits mitteilte, ist er seiner Auskunftspflicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Ich beantrage, das Verfahren einzustellen.

Im Übrigen beruft sich mein Mandant auf die Verfolgungsverjährung. Nach Übersendung der Fotografie im Juli 2004 sind gegenüber meinem Mandanten keine weiteren Maßnahmen bis zum Zugang des Straferkenntnisses im Oktober 2005 eingeleitet worden."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. November 2005, Zl. VerkR96-4444-2004, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen. Allenfalls hätte der Bw - um dem entsprechen zu können - entsprechende Aufzeichnungen führen müssen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die gemäß § 31 Abs.2 VStG 6 Monate beträgt, wurde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Eine Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

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