Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160955/12/Sch/Hu

Linz, 03.07.2006

 

 

 

VwSen-160955/12/Sch/Hu Linz, am 3. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R G, vom 19.10.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.9.2005, VerkR96-21193-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 5.4.2006, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 30,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.9.2005, VerkR96-21193-2004, wurde über Herrn M H, K, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R G, V, S, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 152 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, verhängt, weil er am 7.10.2004, um 16.28 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ... auf der L 1283 in Fahrtrichtung Frankenmarkt gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Weißenkirchen i.A. bei km 3.439 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 15,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Detail erörtert.

 

Der Standort des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers befand sich einige Meter von der Fahrbahn der Weißenkirchener Landesstraße entfernt auf dem dort einmündenden Forstweg "Röth". Die Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät erfolgte auf die Weißenkirchener Landesstraße in Richtung St. Georgen i.A. hin, wo auf über 500  m ein gerader Straßenverlauf gegeben und auch die entsprechende Sichtweite vorhanden ist. Der Berufungswerber lenkte am Vorfallstag sein Fahrzeug von St. Georgen i.A. kommend in Richtung Standort des Meldungslegers hin. Etwa 300 m vor diesem Standort beginnt das Ortsgebiet "Röth" und ist dort die entsprechende Ortstafel gut sichtbar aufgestellt. Die konkrete Messung erfolgte auf eine Entfernung von 171 m, der Messpunkt war daher eindeutig innerhalb des Ortsgebietes gelegen gewesen.

 

Von dem zur Verhandlung beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen wurde die Messung aus fachlicher Sicht gestützt. Es bestehen demnach keine Bedenken gegen die Annahme einer zuverlässigen Messung. Der Messort wurde zudem aus technischer Sicht sogar als sehr geeignet bezeichnet.

 

Seitens des Berufungswerbers wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich nicht in Abrede gestellt, wenngleich ein konkretes Ausmaß offen gelassen wurde. Diesbezüglich liegen aber hinreichende Beweisergebnisse vor, wie oben erörtert. Demnach lag eine Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h vor.

 

Hinsichtlich Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Angesichts des beträchtlichen Ausmaßes der Überschreitung kann eine Geldstrafe von 152 Euro bei einem Strafrahmen von bis zu 726 Euro nicht als überhöht angesehen werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt.

 

Das monatliche Einkommen von 1.500 Euro netto wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum