Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160956/4/Sch/Hu

Linz, 12.12.2005

 

 

 

VwSen-160956/4/Sch/Hu Linz, am 12. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H, B, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. Oktober 2005, BauR96-334-2005, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. Oktober 2005, BauR96-334-2005, wurde über Herrn H H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 365 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ... trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.6.2005, BauR96-137-2005, und nachweislicher Zustellung am 23.6.2005, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 8.7.2005, der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses oben angeführte Kraftfahrzeug am 5.4.2005 um 15.00 Uhr gelenkt hat bzw. in Gewahrsam hatte oder wer diese Auskunft erteilen kann. Er hat auf das Auskunftsverlangen der Behörde in keiner Weise reagiert und somit keine gesetzeskonforme Lenkerauskunft erteilt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat nachdrücklich in Abrede gestellt, dass der auf ihn zugelassene Pkw zu dem nach von der Tatortbehörde nachgefragten Zeitpunkt im Bereich der Raststation Voralpenkreuz abgestellt gewesen sei.

 

Seitens des Oö. Verwaltungssenates wurde daher eine Stellungnahme der Asfinag, von der die der behördlichen Anfrage zugrunde liegende Anzeige erstattet wurde, eingeholt. Im Schreiben vom 30. November 2005 heißt es im Wesentlichen: "Aufgrund der Bearbeitung der gegenständlichen Anzeige in einem ‚Echtzeitsystem' - welches grundsätzlich auf Basis der UTC-Zeit (Coordinated Universal Time) arbeitet - wurde bei der Übermittlung der Anzeige nicht auf die Lokalzeit abgestellt. Die tatsächliche Tatzeit lautet daher 05.04.2005 um 17:00 Uhr. Es handelt sich bei dieser Anzeige um eine Ausnahme, die Umrechnung wurde zwischenzeitlich im System korrigiert."

 

Die von der Behörde erfolgte Aufforderung an den Berufungswerber zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers hat sich somit auf einen unzutreffenden Deliktszeitpunkt bezogen. Es liegt eine zeitliche Differenz von 2 Stunden vor. Das Fahrzeug kann somit durchaus zu dem Zeitpunkt, der in der Aufforderung enthalten ist, nicht in Verwendung gewesen sein, also könnte die Auskunft des Berufungswerbers, dass mit dem Fahrzeug nicht gefahren worden ist bzw. es auch nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt war, zutreffend sein.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass eine Behörde auch Auskünfte im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangen kann, bei denen ein unzutreffender Lenk- oder Abstellzeitpunkt zugrunde liegt. Wenn aber der Zulassungsbesitzer bestreitet, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen verwendet worden ist, kann sich die Behörde naturgemäß nicht auf die zugrunde liegende Anzeige - mit dem unzutreffenden Lenk- oder Abstellzeitpunkt - stützen. Im gegenständlichen Fall war die Beweisführung dahingehend, dass der Berufungswerber auf den angefragten Lenk- bzw. Abstellzeitpunkt hin eine unzutreffende Angabe gemacht hätte, nicht möglich, weshalb mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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