Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160958/4/Ki/Da

Linz, 01.12.2005

 

 

 

VwSen-160958/4/Ki/Da Linz, am 1. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, L, W, vertreten durch Rechtsanwalt J W, L, L, vom 24.10.2005, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.10.2005, S.13877/04-3, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Bezüglich Faktum 1 a) wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Bezüglich der Fakten 1 c), 1 d), 1 eI) und 2 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  3. Bezüglich Faktum 1 a) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Bezüglich der Fakten 1 c), 1 d) und 2 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der Bundespolizeidirektion Linz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Betrag von insgesamt 12 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion L hat im Rahmen einer mündlichen Strafverhandlung am 12.10.2005 über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von 60 Euro (Faktum 1 a)), jeweils 20 Euro (Fakten 1 c), 1 d) und 2) bzw. Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 30 Stunden (Faktum 1 a)) sowie jeweils 12 Stunden (Fakten 1 c), 1 d) und 2) verhängt. Außerdem wurde in einem Punkt gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abgesehen (Faktum 1 eI)). Unter Hinweis auf eine Strafverfügung vom 17.6.2004 wurde die Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 33 Abs.6 KFG (Faktum 1 a)), § 7 Abs.1 KFG (Faktum 1 c)), § 15 Abs.1 Z3 KFG (Faktum 1 d)), § 4 Abs.1 KFG (Faktum 1 eI)) und weiters des § 103 Abs.1 Z2 lit.a KFG (Faktum 2) zur Last gelegt. Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG wurden insgesamt 12 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

Mit Strafverfügung vom 17.6.2004, Zl. 13877/04-3, wurde dem Berufungswerber u.a. zur Last gelegt, er habe, wie am 14.4.2004 von 16:05 bis 16:08 Uhr (Faktum 1 a)) bzw. um 16:50 Uhr (Fakten 1 c), 1 d), 1 eI) und 2) in L, W, K stadtauswärtsfahrend bis S (Faktum 1 a)) bzw. N (Fakten 1 c), 1 d), 1 eI) und 2) festgestellt werden konnte als Zulassungsbesitzer des Mofa, Kz:

1. nicht für den vorschriftsmäßigen Zustand gesorgt und dieses einer Person zum Lenken überlassen, obwohl folgende Mängel festgestellt wurden:

a) am genehmigten Fahrzeug wurde durch Aufbohren beim Zylinder eine Leistungssteigerung herbeigeführt.

....

c) beim Vorderrad fehlte die Radabdeckung.

d) am Mofa fehlte der jeweils links und rechts vorgeschriebene seitliche - nicht dreieckige - gelbrote Rückstrahler.

e) Das Mofa befand sich in keinem verkehrs- und betriebssicheren Zustand, da

I) der Kettenschutz fehlte und

....

2) nicht dafür gesorgt, dass für Fahrten ein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug bereitgestellt ist.

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 24.10.2005, es wurde beantragt, den Bescheid für rechtswidrig zu erklären und ersatzlos aufzuheben, in eventu eine geringere Strafe zu verhängen.

 

Als Begründung werden schwere Verfahrensmängel gemäß § 37 AVG, mangelndes vorwerfbares Verschulden sowie Anfechtung der Strafe der Höhe nach ausgeführt.

 

Bezüglich Faktum 1 a) wurde argumentiert, dass weder seitens des Angezeigten noch seines Sohnes, welcher das Fahrzeug vor der Amtshandlung gelenkt hatte, jemals behauptet worden sei, dass ein Motorzylinder aufgebohrt worden wäre. Die Angaben des Meldungslegers hätten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen und es sei das Mofa nicht von einem Sachverständigen dahingehend untersucht worden, ob der Zylinder des Motors aufgebohrt worden sei oder nicht. Ohne entsprechende Beweise sei es der erkennenden Behörde jedoch nicht möglich, den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen.

 

Bezüglich Faktum 1 d) (fehlende Rückstrahler) wurde ausgeführt, dass sich der Sohn des Berufungswerbers vor Fahrtantritt davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug den Vorschriften entsprochen habe, es könne niemandem hier ein Vorwurf gemacht werden, jedenfalls sei dieser Umstand nicht dem Zulassungsbesitzer anlastbar, weil dieser keine Möglichkeit gehabt hätte, das Geschehen zu beeinflussen.

 

Bezüglich Faktum 2 wurde ausgeführt, dass der Sohn des Berufungswerbers immer wieder ausgeführt habe, er hätte den Verbandskasten verloren, trotz entsprechendem Antrag (auch hinsichtlich der Rückstrahler) sei über seine Einvernahme nicht verfügt worden. Hätte man ihn einvernommen, hätte die Behörde festgestellt, dass der Sohn bei Fahrtantritt den Rückstrahler und den Verbandskasten noch gehabt hatte.

 

Es sei von einer benannten Firma ein positives Gutachten über den betriebssicheren Zustand seines Fahrzeuges ausgestellt worden und es könne von einem technisch nicht visierten Mann nicht erwartet werden, dass er, wenn er ein positives KFZ-technisches Gutachten über sein Fahrzeug erhalte, dieses bereits nach wenigen Tagen anzweifle. Dadurch sei ersichtlich, dass der Berufungswerber nicht einmal fahrlässig gehandelt habe.

 

Bezüglich Strafhöhe wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Unbescholtenheit und die Geringfügigkeit des Verschuldens des Berufungswerbers ersucht werde, die Strafe zumindest zu reduzieren. In einigen Punkten (Verbandskasten) sei bereits der Sohn des Berufungswerbers bestraft worden, sodass hier eine gleichsam doppelte Bestrafung erfolgen würde.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Überdies wurde in den Verfahrensakt betreffend das Verfahren A S (siehe auch Berufungsentscheidung VwSen-160352/7/Ki/Da vom 14.9.2005) Einsicht genommen.

 

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.4.2004 zu Grunde. In dieser Anzeige hat der Meldungsleger eine Reihe von Übertretungen angeführt, welche der Sohn des Berufungswerbers mit dem verfahrensgegenständlichen Motorrad begangen haben soll und welche auch der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges zu vertreten habe. Die Bundespolizeidirektion Linz hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (GZ. 13877/04-3 vom 17.6.2004) und nach einem Einspruch das nunmehr angefochtene mündlich verkündete Straferkenntnis erlassen. Mehrere zunächst in der Strafverfügung vorgeworfene Verwaltungsübertretungen wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Einstellung gebracht.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.6.1. Gemäß § 33 Abs.6 KFZ 1967 sind Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, unzulässig.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird.

 

Mit der oben zitierten Strafverfügung vom 17.6.2004, deren Spruch auch Inhalt des gegenständlichen Straferkenntnisses ist, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass am genehmigten Fahrzeug durch Aufbohren beim Zylinder eine Leistungssteigerung herbeigeführt worden sei.

 

Um jedoch einer konkreten Tatbeschreibung iSd zitierten § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, hätte dem Berufungswerber auch vorgeworfen werden müssen, dass durch die Änderung deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt hätte werden können. Der Vorwurf, es sei durch Aufbohren beim Zylinder eine Leistungssteigerung herbeigeführt worden, reicht nicht aus, den Tatvorwurf für eine Bestrafung ausreichend zu konkretisieren. Die mögliche Herabsetzung der Eigenschaften oder der Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, welches dem Beschuldigten innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) hätte vorgeworfen werden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall und es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde nunmehr in Folge Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist verwehrt, die Spruchkonkretisierung entsprechend vorzunehmen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen.

 

Da wie bereits dargelegt wurde, mangels entsprechender Verfolgungshandlung eine Spruchkonkretisierung im Berufungsverfahren nicht mehr möglich ist bzw. diesbezüglich die Verfolgung ausgeschlossen ist, war in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

I.6.2. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 (idF vor Inkrafttreten der 26. KFG-Novelle) begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z2 lit.a KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten das in § 102 Abs.10 angeführte Verbandzeug bereitgestellt ist.

 

Gemäß § 7 Abs.1 KFG 1967 müssen Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügel udgl. versehen sein.

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z3 KFG 1967 müssen zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder) mit einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite ausgerüstet sein.

 

Gemäß § 4 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein.

 

Nach dem durchgeführten Berufungsverfahren steht auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass der Beschuldigte die ihm in den entsprechenden Punkten zur Last gelegten Tatbestände in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Wenn auch in der Berufung wiederum Einwände vorgebracht werden, so darf nicht übersehen werden, dass seitens des Beschuldigten, wie aus der im Akt aufliegenden Niederschrift vom 12.10.2005 zu ersehen ist, ein volles Geständnis über die angelasteten Taten abgelegt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass das nunmehrige Vorbringen bloß als Schutzbehauptung zu werten ist.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so ist entgegen dem Vorbringen im konkreten Falle jedenfalls ein vorwerfbares Verschulden anzunehmen, zumal von einem ordnungsgemäß handelnden Zulassungsbesitzer jedenfalls zu erwarten ist, dass sein Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Es mag zutreffen, dass ein positives Gutachten über den betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges (zum Überprüfungszeitpunkt) besteht, entscheidungsrelevant ist jedoch der Zustand des Fahrzeuges zu dem Zeitpunkt, als der Meldungsleger die entsprechenden Feststellungen gemacht hat. Zu diesem Zeitpunkt bestanden die der Bestrafung zu Grunde liegenden Mängel unzweifelhaft und es hat dies der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Motorfahrrades zu vertreten.

 

Es ist daher in diesen Punkten der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass bei der Bemessung der Strafen das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen sind. Weiters sind im ordentlichen Strafverfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und es ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu wird festgestellt, dass hinsichtlich der Fakten 1 c), 1 d) und 2 unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967) ohnedies bloß die Ordnungswidrigkeit geahndet wurde und daher eine Reduzierung nicht in Erwägung gezogen wird.

 

Entgegen dem Vorbringen des BW stellt sich im vorliegenden Falle auch nicht die Frage einer allfälligen Doppelbestrafung, zumal die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich sowohl an den Zulassungsbesitzer als auch an den Lenker gerichtet sind.

 

Bezüglich Faktum 1 eI) hat die BPD Linz von einer Bestrafung abgesehen.

 

1.6.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

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