Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160960/6/Fra/He

Linz, 26.01.2006

 

 

 

VwSen-160960/6/Fra/He Linz, am 26. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JV gegen das Faktum 1. (§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Oktober 2005, VerkR96-10235-2005 Ga/Ses, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (160 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG gemäß § 37 Abs.4 Z1 leg.cit eine Geldstrafe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage),
  2. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1960 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und
  3. wegen Übertretung des § 36 lit.e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag) verhängt,

weil er am 14.9.2005 um 16.12 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichn WL-..... mit dem nicht zugelassenen Anhänger (10 km/h) im Gemeindegebiet von Ried im Traunkreis auf der L 1244 bei Strkm. 0,210, gelenkt hat, wobei

er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.4.2005, Zahl VerkR21-189-2005, entzogen wurde,

er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, dass der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil der linke und rechte hintere Fahrtrichtungsanzeiger defekt war,

das Zugfahrzeug nicht mit einer gültigen Begutachtungsplakette versehen war (Nr. ZW13200 Lochung 03/1999).

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich das rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw stellte im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat klar, dass sich sein Rechtsmittel nur gegen das Faktum 1. (§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG) richtet.

 

Er bringt vor, die Begründung des Führerscheinentzuges nicht ganz einzusehen, er habe ein psychiatrisches Gutachten vorlegen müssen. Seiner Ansicht nach sei er jedoch psychisch gesund. Außerdem benötige er zur Bewirtschaftung seiner Landwirtschaft unbedingt einen Führerschein.

 

Dem Bw wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.4.2005, VerkR21-198-2005 die Lenkberechtigung für die Klassen A, A(V), B, C1, C und F bis zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung ab Zustellung des Bescheides entzogen. Dieser Bescheid ist am 20.4.2005 in Rechtskraft erwachsen. Die Behörde ist deshalb an diesen Bescheid gebunden. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es sowohl der Behörde erster Instanz als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Lenkberechtigung in diesem Verfahren zu befinden.

Unstrittig ist sohin, dass dem Bw zum Übertretungszeitpunkt die Lenkberechtigung für die Klasse F entzogen war. Unstrittig ist weiters, dass der Bw die in Rede stehende Zugmaschine sowie einen nicht zugelassenen Anhänger zu der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Örtlichkeit sowie zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver und zumal keine Gründe vorgebracht wurden, welche die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz entkräften würden, auch subjektiv erfüllt.

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommenen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw darauf Bedacht genommen, dass dieser ein Nettoeinkommen von 500 Euro monatlich bezieht, für niemanden sorgepflichtig ist sowie als Vermögen: Haus und Grund besitzt. Als straferschwerend wurde eine einschlägige Vormerkung, als strafmildernd kein Umstand gewertet.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt zu dieser Strafbemessung fest, dass sohin die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festgesetzt hat. Die Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und ist eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht zu konstatieren. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine einschlägige Vormerkung vorliegt. Über den Bw wurde im November 2004 deswegen eine Geldstrafe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt. Diese Strafe konnte den Bw nicht davon abhalten, neuerlich einschlägig gegen das FSG zu verstoßen, weshalb die nunmehr verhängte Strafe schon aus spezialpräventiven Gründen notwendig erscheint. Im Hinblick darauf, dass die Mindeststrafe 726 Euro und die Höchststrafe 2.180 Euro beträgt, ist die verhängte Strafe durchaus als milde und angemessen zu bezeichnen.

 

Der Bw wird auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einen Antrag auf Teilzahlung der Geldstrafe zu stellen.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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