Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160961/2/Zo/Da

Linz, 14.12.2005

 

 

 

VwSen-160961/2/Zo/Da Linz, am 14. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des J G, R, vom 24.10.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.10.2005, Zl.: VerkR96-2532-2005, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird

behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs. 1 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 9.8.2005 um 17.58 Uhr in St. Georgen an der Gusen auf L 569 bei Strkm 12,675 einen PKW mit dem Probefahrtkennzeichen UU-, gelenkt habe, ohne eine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt mitzuführen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.5 lit.c KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 3 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass es falsch sei, dass er keine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt mitgeführt habe. Dieses Dokument sei vom Straßenaufsichtsorgan auch nicht verlangt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Auskunft am Gemeindeamt St. Gotthard vom 12.12.2005 über die Lage des Betriebes der Probefahrtkennzeicheninhaberin. Bereits aufgrund dieser Aktenlage steht fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 9.8.2005 um 17.58 Uhr den PKW der Marke Alfa Romeo 156, auf welchem das Probefahrtkennzeichen UU-, montiert war, in
St. Georgen an der Gusen, auf der L 569 bei Strkm 12,675.

 

Inhaberin der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist seine Gattin, Frau A G. Der Standort für die Probefahrtbewilligung lautet "A, S". Dieser liegt entsprechend einer Auskunft der Gemeinde St. Gotthard außerhalb des Ortsgebietes.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.6 KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs.1 Z16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs.5 lit.c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs.1 Z15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs.1 Z4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

 

5.2. Anhand der Aktenlage steht fest, dass der Betrieb der Inhaberin des gegenständlichen Probefahrtkennzeichens außerhalb des Ortsgebietes liegt und die Fahrt vom Lenker J G am Dienstag, den 9.8.2005 um 17.58 Uhr - somit an einem Werktag - durchgeführt wurde. Für den Berufungswerber bestand daher keine Verpflichtung, für die gegenständliche Fahrt eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt mitzuführen. Das ihm vorgeworfene Verhalten bildet somit keine Verwaltungsübertretung, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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