Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160963/8/Ki/Ps

Linz, 17.01.2006

 

 

 

VwSen-160963/8/Ki/Ps Linz, am 17. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H P S, L, L, vom 21. Oktober 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. Oktober 2005, Zl. VerkR96-2127-2005, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Jänner 2006 durch Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 6. Oktober 2005, VerkR96-2127-2005, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 21. April 2005 um 23:45 Uhr das Kraftfahrzeug, Kennzeichen PE-, auf der B 310 aus Richtung Freistadt kommend in Richtung Tschechien (Grenzkontrollstelle Wullowitz) gelenkt, wobei er den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 Straßenverkehrsordnung (StVO) festgestellt worden. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde. Er habe dadurch Art. III Abs.5 Z1 Bundesgesetzblatt (BGBl) Nr. 352/1976 in der Folge Bundesgesetzblatt (BGBl) I 175/2004 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 36,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 Berufung erhoben, er strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses an.

 

Er vertritt die Auffassung, dass er in der gegebenen Situation nicht zur Verwendung des Sicherheitsgurtes verpflichtet gewesen wäre, er sei, während am Grenzkontrollpunkt Autos abgefertigt wurden, langsam hinter den Wartenden gerollt, dabei habe er den Sicherheitsgurt gelöst, um seinen Reisepass aus der Brusttasche seiner Jacke nehmen zu können. Das Lösen des Sicherheitsgurtes unmittelbar vor der Grenzkontrollstelle bei Schrittgeschwindigkeit bzw. teilweisem Stillstand habe kein Unfallrisiko, keine Schädigung oder eventuelle Gefährdung nach sich gezogen, weshalb die Anwendung des § 21 VStG besser getroffen hätte.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Jänner 2006. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, die Bezirkshauptmannschaft Perg hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, VB/S H S, einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Grenzkontrollstelle Wullowitz zu Grunde. Danach habe der Berufungswerber seinen PKW aus Richtung Freistadt kommend auf der B 310 in Richtung Tschechien gelenkt. Da sich kein PKW vor ihm befunden habe, habe er ungehindert zur Passkontrolle zum Kontrollkiosk heranfahren können. Bereits beim Heranfahren sei deutlich ersichtlich gewesen, dass der Beschuldigte den Sicherheitsgurt nicht verwendete.

 

Bei der zeugenschaftlichen Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Meldungsleger, zu dem Zeitpunkt, als sich der Berufungswerber dem Grenzkontrollpunkt näherte, sei ein weiteres Fahrzeug bereits abgefertigt bzw. abfahrbereit gewesen, Herr S habe demnach ungehindert zum Kontrollpunkt heranfahren können. Bei dieser Heranfahrt sei der Sicherheitsgurt nicht mehr angelegt gewesen. Bei der B 310 vor dem Grenzkontrollpunkt handle es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, beim Grenzkontrollpunkt sei eine Haltelinie bzw. eine Stoptafel situiert. Er habe die Anhaltung durch Herausstrecken seiner Hand aus dem Kiosk vorgenommen.

 

Der Berufungswerber verblieb bei seiner Angabe, dass vor ihm drei oder vier Fahrzeuge zum Kontrollpunkt herangefahren wären, er habe sich langsam fahrend mit Schrittgeschwindigkeit bzw. zwischenzeitlichem teilweisen Stillstand dem Kontrollpunkt genähert. Den Gurt habe er gelöst, um aus seiner Jacke den Reisepass herausholen zu können, nach der Kontrolle hätte er den Gurt wieder anlegen wollen. Er vertrete die Auffassung, dass er in dieser Situation nicht zum Anlegen des Gurtes verpflichtet gewesen wäre.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass den Angaben des Meldungslegers zu folgen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass dieser als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, seine Angaben sind - insbesondere bezogen auf die Vorfallszeit - durchaus schlüssig, wonach eben bloß ein Fahrzeug am Grenzkontrollpunkt abgefertigt wurde und Herr S ungehindert zum Kontrollpunkt heranfahren konnte.

 

Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angabe des Zeugen zu widerlegen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § III Abs.5 Z1 in der zur Tatzeit bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses geltenden dritten KFG-Novelle begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die Verpflichtung, den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß zu verwenden, nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35,00 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich der Berufungswerber dem Grenzkontrollpunkt in Wullowitz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche genähert hat und er bei dieser Annäherung, wie bei der Anhaltung am Grenzkontrollpunkt festgestellt werden musste, den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Die Bezahlung eines ihm angebotenen Organmandates hat er verweigert.

 

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt liegt auch keine in Art. III Abs.2 der dritten KFG-Novelle vorgesehene Ausnahme vor.

 

Demnach hat der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihm im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung anbelangt, so ist als Strafrahmen eine Geldstrafe bis zu 72,00 Euro vorgesehen. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat bei der Straffestsetzung bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ein monatliches Einkommen des Berufungswerbers in Höhe von 1.000,00 Euro zugrunde gelegt, dies wurde nicht bestritten. Mildernd wurde die besondere Situation gewertet, erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg im vorliegenden Falle bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Festgestellt wird, dass eine entsprechende Bestrafung auch aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen geboten ist, insbesondere soll bewirkt werden, durch eine entsprechende Bestrafung sowohl die Allgemeinheit als auch den Betreffenden zur Einhaltung der Rechtsvorschriften zu sensibilisieren.

 

Eine Anwendung des § 21 VStG wäre unter anderem nur dann zulässig, wenn das Verschulden geringfügig wäre. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Falle von einem geringen Verschulden nicht die Rede sein kann, weshalb ein Absehen von der Strafe nicht in Erwägung gezogen werden kann.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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