Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160964/2/Kei/Ps

Linz, 19.12.2005

 

 

 

VwSen-160964/2/Kei/Ps Linz, am 19. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E W, K, S G a d G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Oktober 2005, Zl. VerkR96-2931-2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 18 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie lenkten am 01.08.2005 um 18:20 Uhr das Kraftfahrzeug, Kennzeichen, auf der B R B, Fahrtrichtung O, Straßenkilometer 7.100, Gemeindegebiet P, wobei Sie den Fahrstreifen gewechselt haben, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 11 Abs.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung (StVO).

 

Daher wird folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

90

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

 

48 Stunden

gemäß

 

 

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

9,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
99 Euro
. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Es ist richtig, dass ich den angezeigten LKW zur Tatzeit am Tatort lenkte.

Die mir angelastete Verwaltungsübertretung ist jedoch nicht richtig, bzw. habe ich diese Übertretung nicht begangen.

Ich lenkte den LKW auf dem rechten Fahrstreifen der zweispurigen Fahrbahn. Am Tatort vermindert sich die Fahrbahn auf einen Fahrstreifen. Im Rückspiegel des von mir gelenkten LKW sah ich kein KFZ neben meinem LKW. Ich lenkte den LKW daher weiterhin in meiner Fahrtrichtung, wobei ich dadurch keinen Fahrstreifenwechsel durchführte.

Im Rückspiegel sah ich in einiger Entfernung hinter meinem LKW einen PKW, der die Lichthupe mehrmals betätigte. Dieser PKW fuhr leicht versetzt hinter mir und somit hat dieser die Sperrlinie, die sich am Ende der zweispurigen Fahrbahn bzw. am Beginn der einspurigen Fahrbahn befindet, überfahren.

Ich hatte den Eindruck, dass dieser PKW Lenker noch unbedingt an meinem LKW vorbeifahren wollte, bevor die zweispurige Fahrbahn endet.

Am Tatort befindet sich eine 70 km/h Beschränkung, meine Fahrgeschwindigkeit betrug laut Tacho des LKW 70 km/h.

Betreffend des Anzeigenlegers konnte ich sehen, dass eine Frau den PKW lenkte und ein Mann am Beifahrersitz saß. Weiters möchte ich anführen, dass es sich bei dem PKW des Anzeigenlegers um einen V, älteren Baujahres handelte, der einen eher desolaten Eindruck erweckte. Weiters hatte dieser PKW einen PKW-Anhänger angehängt."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. November 2005, Zl. VerkR96-2931-2005, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen H S und W S.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 620 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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