Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160968/2/Kei/Da

Linz, 15.12.2005

 

 

 

VwSen-160968/2/Kei/Da Linz, am 15. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M W, B-G-S, R, B D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20. Oktober 2005, Zl. VerkR96-5743-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "VerkR96-5743-2003" wird gesetzt "VerkR96-5743-2004".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried/I., VerkR96-5743-2003, zugestellt am 15.09.2004, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 29.09.2004, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 24.04.2004 um 13.42 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.2 iVm. § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

30,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

9 Stunden

Gemäß §

 

 

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 33,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Es ist zwar richtig, daß die Behörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Strafnorm des § 103 Abs.2 KFG 1967 zielt jedoch auf Zulassungsbesitzer in Österreich ab. Als deutscher Fahrzeughalter unterliege ich dieser Bestimmung nicht, da dieser § in Deutschland wegen Verletzung der Grundrechte verfassungswidrig ist. Deswegen bin ich eben auch österreichischen Behörden nicht verpflichtet anzugeben, wer zu dem bestimmten Zeitpunkt mein Fahrzeug gelenkt hat."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 10. November 2005, Zl. VerkR96-5743-2004, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, zum Ausdruck gebracht, dass der Tatort der Verweigerung (der unrichtigen Erteilung) der Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde ist und der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, dass es, wenn der Tatort in Österreich gelegen ist, keine Rolle spielt, dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft iSd § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht kennt.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. September 1988, Zl. G 72/88, zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung zur Lenkerauskunft durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG 1967 gedeckt ist.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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