Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400391/4/Gf/Km

Linz, 01.02.1996

VwSen-400391/4/Gf/Km Linz, am 1. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des H.

C., vertreten durch RA J. R., .............., ............., wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion L. zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der Bundespolizeidirektion Linz Kosten in Höhe von 3.365 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, hat erstmals am 22. Dezember 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes zu sein das Bundesgebiet betreten. Nach seiner Aufgreifung wurde er zunächst am 23. Dezember 1995 nach Ungarn zurückge schoben; er hat jedoch am 7. Jänner 1996 erneut unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne gültige Reisedokumente das Bundesgebiet betreten.

1.2. Mit Bescheid der Bundepolizeidirektion L. vom 11. Jänner 1996, Zl. Fr-90945, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus L. vollzogen.

1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion L. vom 12. Jänner 1996, Zl. Fr-90945, wurde über den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist.

1.4. Mit Straferkenntnis der Bundepolizeidirektion L. vom 15. Jänner 1996, Zl. S-1502/96-2, wurde über den Beschwerdeführer wegen illegaler Grenzüberschreitung und rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Geldstrafe von insgesamt 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 7 Tage) verhängt.

1.5. Mit Schreiben vom 16. Jänner 1996, Zl. Fr-90945, hat die Bundespolizeidirektion L. an das Türkische Generalkonsulat in Salzburg einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt.

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 1996, Zl. 9600238-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

1.7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion L. vom 22.

Jänner 1996, Zl. Fr-90945, wurde festgestellt, daß der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Gründe des § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr.

838/1992 (im folgenden: FrG), nicht entgegenstehen.

1.8. Gegen seine auf dem oben unter 1.2. angeführten Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, am 30. Jänner 1996 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß sich der Beschwerdeführer illegal, insbesondere einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot zuwider im Bundesgebiet aufhalte und er weder über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes noch über einen ordnungsgemäßen Wohnsitz verfüge.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß gelindere Mittel - wie die Unterbringung in einem Asylantenheim - ausgereicht hätten, um den Zugriff auf seine Person zu sichern.

Außerdem drohe ihm im Falle der Abschiebung in seinen Heimatstaat politische Verfolgung sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bzw. Folter, sodaß diese gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des FrG von vornherein unzulässig sei, weshalb sich auch seine Anhaltung in Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung in die Türkei in Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes als rechtswidrig erweise.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD L. zu Zl.

Fr90945; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat ua. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde in Schubhaft angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 2 FrG darf die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

4.2. Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer selbst unter asylrechtlichem Blickwinkel nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, trifft zu. Denn der Beschwerdeführer ist seinem eigenen Vorbringen nach nicht direkt aus jenem Land, durch das er verfolgt zu werden behauptet (Türkei), sondern über einen sicheren Drittstaat, nämlich Ungarn, in das Bundesgebiet eingereist, sodaß die Bestimmung des § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991, BGBl.Nr. 8/1992, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt. Abgesehen davon, daß mit dem oben unter 1.6. angeführten abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes ohnedies zugleich auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen wurde, hätte selbst eine vom Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gegen den negativen (letztinstanzlichen) Berufungsbescheid zuerkannte aufschiebende Wirkung nicht die Konsequenz, daß der Beschwerdeführer deshalb zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wäre.

4.3. Der Rechtsmittelwerber bringt mit der gegenständlichen Beschwerde weiters vor, daß ihm im Falle einer Abschiebung in seinen Heimatstaat dort politsche Verfolgung sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bzw. Folter im Sinne der §§ 37 Abs. 1 bzw. 2 FrG drohe; zum Beweis für diese Behauptungen verweist er auf seine Angaben im Asylverfahren.

Diese Frage hat jedoch - weil der Beschwerdeführer bereits einen Feststellungsantrag gemäß § 54 FrG eingebracht hat (s.o., 1.7.) - nicht der Oö. Verwaltungssenat im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde, sondern die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.

4.4. Im Schubhaftbeschwerdeverfahren ist vielmehr nur zu entscheiden, ob es der Sicherungsmaßnahme der Inhaftierung des Fremden bedarf, um die ordnungsgemäße Vollstreckung von (insoweit Vorfragen bildenden) Anordnungen der Fremdenpolizeibehörden - hier: Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme des Aufenthaltsverbotes - zu gewährleisten.

4.4.1. Es ist offensichtlich, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, kehrte er doch bereits wenige Tage nach seiner zwangsweisen Zurückschiebung wieder illegal in dieses zurück.

Außerdem verfügt er weder über eine Unterkunft noch über finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, sodaß zu befürchten steht, daß er sich diese durch rechtswidrige Verhaltensweisen - z.B. Aufnahme einer unerlaubten Beschäftigung - zu verschaffen versuchen wird.

Die Prognose, daß sich der Beschwerdeführer im Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen ihn diesen durch ein Untertauchen in der Anonymität zu entziehen versuchen wird und jene damit vereiteln oder zumindest erheblich erschweren könnte, ist daher begründet. Die Anhaltung des Beschwerdeführers entspricht daher dem evidenten Bedürfnis der belangten Behörde nach der Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens.

4.4.2. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer weder einen Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung noch gewährleistet diese den jederzeitigen Zugriff auf seine Person zum Zweck der faktischen Durchführung der Abschiebung, sodaß sich dieses "gelindere Mittel" i.S.d. Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG von vornherein als zur Zweckerreichung ineffektiv herausstellt.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen und unter einem gemäß § 52 Abs. 4 FrG festzustellen, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 3.365 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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