Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160971/2/Ki/Da

Linz, 25.11.2005

 

 

 

VwSen-160971/2/Ki/Da Linz, am 25. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G S, W, L, vom 2.11.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.10.2005, VerkR96-7253-2005 Kd, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 5 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 19.10.2005, VerkR96-7253-2005 Kd, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 8.7.2005, um 13.40 Uhr den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen KO- und den Anhänger mit dem Kennzeichen W- im Gemeindegebiet von Marchtrenk, auf der A 25 Welser Autobahn, bei km 9.800 in Fahrtrichtung Wels gelenkt und dabei als Lenker einen Frachtbrief, welcher auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder Leerfahrten erforderlich ist, nicht mitgeführt, obwohl bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils ein Frachtbrief mitzuführen ist. Das KFZ sei auf der Fahrt von Wien - nach Wels - gewesen und habe Obst geladen gehabt. Er habe dadurch § 102 Abs.5 lit.g KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Eingabe vom 2.11.2005 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land per Telefax am 3.11.2005) Berufung mit der Begründung, er habe einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief mitgeführt. Beigelegt wurde ein Frachtbrief, welcher von Gendarmeriebeamten für nicht ordnungsgemäß gehalten worden sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 11.7.2005 zu Grunde. Der Meldungsleger hat darin unter Hinweis auf das Beisein eines weiteren Polizeibeamten den zur Last gelegten Sachverhalt dargelegt. Ausgeführt wurde weiters, Herr S habe sich gerechtfertigt, er hätte einen Blanko-Frachtbrief mit, habe jedoch vergessen, diesen auszufüllen.

 

Nunmehr legte der Berufungswerber mit seiner Berufung eine Fax-Kopie eines ausgefüllten CMR-Frachtbriefes vor.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro (Fassung vor Inkrafttreten der 26. KFG-Novelle), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.g KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderliche Dokumente mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 hat der Frachtbrief u.a. das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes (Zif. 9) sowie die Unterschrift des Absenders (Zif. 18) zu enthalten.

 

Es mag nun dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber tatsächlich lediglich einen Blanko-Frachtbrief mitgeführt hat, zumal selbst der von ihm nunmehr vorgelegte Frachtbrief nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und daher nicht als Frachtbrief, welcher auf Grund gewerberechtlicher Vorschrift für die Durchführung von Beförderungen erforderlich ist, anzusehen ist. Auf der vorliegenden Kopie findet sich nämlich keine Angabe des Bruttogewichtes der Sendung und auch keine sonstigen Angaben über die Menge des Gutes (§ 17 Abs.3 Z9 Güterbeförderungsgesetz). Außerdem fehlt die Unterschrift des Absenders der Sendung (§ 17 Abs.3 Z18 Güterbeförderungsgesetz). Der Frachtbrief entspricht somit nicht den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes und gilt somit nicht als Frachtbrief, welcher auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung des gegenständlichen Transportes erforderlich gewesen wäre.

 

Dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt von Wien nach Wels gehandelt hat, bleibt unbestritten, die Fahrtstrecke beträgt jedenfalls mehr als 50 km.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, insbesondere würde auch das Vergessen des Ausfüllens eines Blanko-Frachtbriefes zumindest als fahrlässiges Verhalten zu werten sein.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass zur Zeit der Tatbegehung bzw. der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses für Übertretungen des KFG 1967 eine Höchstgeldstrafe von 2.180 Euro vorgesehen war.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat bei der Straffestsetzung ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro, weiters, dass der Berufungswerber kein Vermögen und keine Sorgepflichten hat, geschätzt, diese Annahme wurde vom Berufungswerber nicht bestritten. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend kein Umstand festgestellt.

 

Wenn auch grundsätzlich sowohl aus generalpräventiven, als auch aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit es im vorliegenden Falle vertretbar ist, die Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch aus den erwähnten präventiven Gründen nicht in Erwägung zu ziehen.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch bzw. noch durch das nunmehr festgesetzte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 102 Abs.5 lit.g KFG 1967 - nichtvollständig ausgefüllter Frachtbrief entspricht nicht dem gesetzl. Gebot;

 

 

 

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