Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160974/2/Bi/Be

Linz, 24.11.2005

 

 

 

VwSen-160974/2/Bi/Be Linz, am 24. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau B P, A, D-42 W, vom 30. Oktober 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 25. Oktober 2005, VerkR96-6624-2005 Kd, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochten Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 30. April 2005 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 7.06 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ME (D) im Gemeindegebiet von S auf der A1 Westautobahn auf einer Messstrecke von 10 m bis km in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei sie die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 9 km/h überschritten habe (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Die Berufungswerberin macht geltend, sie teile erneut mit, dass sie am 30. April 2005 das genannte Fahrzeug nachweislich nicht auf der A1 gelenkt habe. Möglicherweise komme eine der beiden Austauschstudentinnen in Frage, die auch mit Name und Adresse angeführt waren - eine in Chile und eine in Australien.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Laut Anzeige wurde der genannte Pkw, der auf die Berufungswerberin zugelassen ist, mit überhöhter Geschwindigkeit auf der genannten Strecke gemessen bzw die Durchschnittsgeschwindigkeit anhand der Durchfahrtszeit auf der genannten Messtrecke errrechnet. Der Wert von 109 km/h ergibt sich nach Abzug der für dieses Messsystem vorgeschriebenen Toleranzen.

Tatsache ist aber, dass eine Anhaltung des Pkw nicht erfolgt ist und daher der Lenker nicht feststeht. Daraus folgt aber, dass weder der Berufungswerberin erfolgreich entgegengetreten werden kann, wenn sie sich selbst als Lenkerin dezidiert ausschließt, und dass auch ihre Angaben, eine der beiden Austauschstudentinnen müsse das Fahrzeug gelenkt haben, nicht überprüfbar sind. Sollte tatsächlich eine der beiden angegebenen Austauschstudentinnen das Fahrzeug gelenkt haben, wäre auch das nicht erweisbar, sodass auch die Richtigkeit eventueller von diesen gegebenen Antworten nicht überprüfbar wäre.

Tatsache ist aber auch, dass die Verwaltungsstrafbehörde dem Täter die Tat zu beweisen hat, was sie im gegenständlichen Fall nicht kann - sei es aus technischen Gründen oder rechtlichen Überlegungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht vorzuschreiben waren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

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