Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160975/2/Bi/Be

Linz, 25.11.2005

 

 

 

VwSen-160975/2/Bi/Be Linz, am 25. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, M, 42 N, vom 15. November 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 8. November 2005, VerkR96-658-2005-GG, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Norm auf
§ 36 lit.a KFG 1967 geändert wird.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 21,80 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z2 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 44 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 109 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. Februar 2005 um 23.25 Uhr im Gemeindegebiet Hagenberg/M auf der H Landesstraße L auf Höhe km den Pkw, Opel Kadett C12, Farbe hellblau, gelenkt bzw verwendet habe, obwohl dieser nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10,90 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich
(§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe der Gendarmerie am 4.2.2005 den Zulassungsschein übergeben. Die Kennzeichentafeln hätten die Gendarmeriebeamten selbst abmontiert, ohne dass er dies gesehen habe. Als Begründung dafür hätten sie angeführt, sie hätten einen Bescheid zur Vollstreckung. Er habe das Kfz gelenkt, obwohl er gewusst habe, dass er nicht im Besitz des Zulassungsscheines sei. Dass die Kennzeichentafeln nicht montiert gewesen seien, habe er auch erst bei der Kontrolle richtig gewusst.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie den ebenfalls vorgelegten Akt VerkR30-FR-765AC.

Aus dem Akt VerkR30-FR-765AC geht hervor, dass die Erstinstanz mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 gemäß §§ 44 Abs.2 lit.a, Abs.4 und 56 KFG die Zulassung der Fahrzeuge

  1. Opel C12, erstmalige Zulassung 1.12.1977, Fahrgestell Nr. , und
  2. Opel C12, erstmalige Zulassung 11.3.1977, Fahrgestell Nr. ,

beide mit Kennzeichen FR

aufgehoben und den Bw aufgefordert hat, den Zulassungsschein für den Pkw mit der Fahrgestell Nr. und die Kennzeichentafeln unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides im Verkehrsamt oder bei der Zulassungsbehörde seines Aufenthaltsortes abzuliefern.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 17. Jänner 2005, VerkR-590.354/3-2005-J/Sei, abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Fahrgestell Nr. des Opel C12 mit der erstmaligen Zulassung 1.12.1977 auf berichtigt und der Bw aufgefordert wurde, den Zulassungsschein für den Pkw mit der Fahrgestell Nr. sowie die Kennzeichentafeln FR-765AC unverzüglich ab Rechtskraft ... abzuliefern.

Die Zustellung des Berufungsbescheides erfolgte am 25. Jänner 2005.

Laut Aktenvermerk erschien der Bw am 28. Jänner 2005 bei der Erstinstanz und erklärte, er werde Kennzeichentafeln und Zulassungsschein auf keinen Fall abliefern - daraufhin erging die Verfügung vom 28. Jänner 2005, VerkR39-20-2005Fr-765AC, zugestellt am "4.1.2005".

Laut Anzeige zum Verfahren VerkR96-858-2005 wurde der Bw am 4. Februar 2005 um 23.25 Uhr als Lenker des Pkw Opel Kadett C12, hellblau, von Beamten des GP Freistadt angehalten, weil am Pkw keine Kennzeichentafeln montiert waren. Er verantwortete sich damit, die Behörde sei schuld, dass keine Kennzeichentafeln montiert seien. Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20. Februar 2005 gab der Bw an, das Fahrzeug sei am 28. Jänner 2005 bei der Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung überprüft worden - er habe sich zu den früheren Terminen immer entschuldigt, weil die Reparatur so lange gedauert habe. Am 4. Februar 2005 habe sich das Fahrzeug in technisch einwandfreiem Zustand befunden und neu zum Verkehr zugelassen werden müssen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er keinen Zulassungsschein besessen habe und die Kennzeichentafeln abgenommen worden waren.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge ... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Gemäß § 44 Abs.4 KFG 1967 hat nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 angeführten Behörden abzuliefern.

Tatsache ist, dass der Bw von der Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines wusste, zumal er diese Abnahme aufgrund seiner Haltung selbst provoziert hat. Er hat in vollem Bewusstsein der bereits erfolgten Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins nach Aufhebung der Zulassung durch die Erstinstanz den Pkw zur angeführten Zeit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, daher ohne jeden Zweifel den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Dem Bw wurde im Spruch der Strafverfügung und des Straferkenntnisses - zutreffend - wörtlich eine Übertretung nach § 36 lit.a KFG vorgeworfen, sodass die Korrektur der übertretenen Norm zulässig war.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

De Bw weist laut Begründung des angefochtene Straferkenntnisses eine Vormerkung wegen § 36 lit.a KFG 1967 auf, die - zutreffend - als straferschwerend gewertet wurde, wobei ungünstige finanzielle Verhältnisse nicht zu Straflosigkeit führen können, insbesondere dann, wenn die Übertretung, wie im gegenständlichen Fall, vorsätzlich begangen wird.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur genauesten Beachtung der für ihn geltenden Bestimmungen anhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Ein Anhaltspunkt für eine Strafherabsetzung findet sich nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

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