Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160978/4/Bi/Ga

Linz, 07.12.2005

 

 

 

VwSen-160978/4/Bi/Ga Linz, am 7. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des D K W R, vertreten durch RA W S, vom 16. November 2005 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 20. Oktober 2005, VerkR96-5922-2005-Ro, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf 14 Tage herabgesetzt wird.
  2. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz bleibt bei 116,20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65f VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.162 Euro (16 Tagen EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 116,20 Euro auferlegt.

2. Der Berufungswerber (Bw) hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt

wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei Bezieher von Arbeitslosengeld, nämlich seit 1.1.2005 Arbeitslosengeld I, das sind 583 Euro monatlich, und über den 31.12.2005 hinaus von Arbeitslosengeld II. Dazu legt er entsprechende Bescheide vor sowie den Mietvertrag für seine Wohnung mit 266 Euro Monatsmiete sowie die Rückforderungsbestätigung der Allianz VersicherungsAG Stuttgart über 2.373,74 Euro und eine Bestätigung über die monatliche Krankenversicherung von 76,71 Euro - er brauche wegen seiner Krebserkrankung eine erhöhte Krankenversicherung. Beantragt wird eine symbolische Geldstrafe von 50 Euro.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 9160 reicht von 1.162 bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die Erstinstanz die ihr bereits bekannte finanzielle Situation des Bw, die auch den mit der Berufung vorgelegten Unterlagen entspricht, bereits ebenso berücksichtigt hat wie die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund. Aus diesen Überlegungen wurde bereits die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt, die einer weiteren Herabsetzung nicht mehr zugänglich ist, zumal die Voraussetzungen des § 20 VStG - nämlich ein beträchtliches Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe oder der Beschuldigte ist Jugendlicher - nicht vorliegen. Allein die Unbescholtenheit als Milderungsgrund bedeutet noch kein "beträchtliches Überwiegen" (vgl VwGH 6.11.2002, 2002/02/0125, ua).

Auch die Voraussetzungen des § 21 VStG (geringfügiges Verschulden und keine Tat-Folgen) lagen nicht vor.

Damit ist eine Herabsetzung der Geldstrafe ausgeschlossen, wobei es aber dem Bw freisteht, bei der Erstinstanz als Vollstreckungsbehörde um deren Bezahlung in Teilbeträgen anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im angefochtenen Straferkenntnis - aus der Begründung nicht nachvollziehbar - mit 16 Tagen bemessen, obwohl die Mindeststrafe zwei Wochen beträgt. Diesbezüglich war daher der Berufung teilweise Folge zu geben.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

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