Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160980/8/Kof/He

Linz, 03.01.2006

 

 

 

VwSen-160980/8/Kof/He Linz, am 3. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn PL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JN gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.10.2005, VerkR96-6168-2004, wegen Übertretungen der §§ 31 und 4 Abs.1 lit.a StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 3.1.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
  2. (Verwaltungsübertretung nach § 31 iVm § 99 Abs.2. lit.e StVO)

    ist - durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

     

     

  3. Der Berufung gegen Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

(Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO)

wird stattgebeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und

das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten

zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: 66 Abs.1 VStG.

 

Der Berufungswerber hat insgesamt zu entrichten:

(Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

  • Geldstrafe ...........................................................................................100,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ....................................................10,00 Euro

110,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 50 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als Lenker des Pkw´s, KZ: L-..... am 20.11.2004 um 13.30 Uhr auf
der B 126 in Fahrtrichtung Linz bei Strkm. 16,795 eine Verkehrseinrichtung, und zwar eine Leitschiene durch Anfahren beschädigt und

  1. konnte keine Strafbefreiung eintreten, da Sie es unterlassen haben von der Beschädigung dieser Verkehrsleiteinrichtung den Straßenerhalter oder die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe Ihrer Identität zu verständigen,
  2. es unterlassen, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 StVO 1960
  2. § 99 Abs.2 lit.a iVm § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. 100 Euro

50 Stunden

§ 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 StVO

2. 100 Euro

50 Stunden

§ 99 Abs.2 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,00 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.11.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 3.1. 2006 wurde beim UVS eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie die Zeugin, Frau H.L. (= Ehegattin des Bw und zum "Tatzeitpunkt" Beifahrerin im vom Bw gelenkten Kfz) teilgenommen haben.

 

Zu I.: Bei der UVS-Verhandlung hat der Bw die Berufung gegen Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 31 iVm
§ 99 Abs.2 lit.e StVO) zurückgezogen. Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist daher in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu II.: Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO) wurde die Berufung aufrecht erhalten und - auch wenn dies nicht ausdrücklich protokolliert wurde -
auf die bisherigen Eingaben, insbesondere die Berufung, verwiesen.

 

Der Bw hat - absolut glaubwürdig - vorgebracht, dass er zur Tatzeit und am Tatort mit dem von ihm gelenkten Pkw trotz vorsichtiger Fahrweise aufgrund Schnee- bzw. Eisglätte ins Schleudern geriet und nach mehrmaligen Schleuderbewegungen mit der Leitschiene kollidierte.

Anschließend hielt der Bw das Fahrzeug an und besichtigte sowohl seinen Pkw,
als auch die Leitschiene (Anstoßstelle).

Die Leitschiene hatte unbestrittener Maßen eine Anstoßstelle (leichter Knick) -
siehe die im Verfahrensakt enthaltenen, von der Straßenmeisterei Bad Leonfelden angefertigten, Lichtbilder.

Der Bw räumt ein, dass diese Beschädigung bei einem Blick in die Flucht der Leitschiene erkennbar war.

Der Bw bringt jedoch vor, er habe die Leitschiene - auf Grund der Schnee- bzw. Eisglätte und der damit verbundenen erhöhten Unfallgefahr - nur direkt bei der Anstoßstelle besichtigt.

Bei bloßer Draufsicht sei dieser leichte Knick nicht erkennbar gewesen.

 

Da ein - namentlich bekannter - Bediensteter der Straßenmeisterei Bad Leonfelden diesen Sachschaden bemerkt hat, hätte der Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit ebenfalls diesen Schaden bemerken müssen; VwGH vom 29.6.1994, 92/03/0269.

Der Bw hat somit den eingetretenen Sachschaden in fahrlässiger Weise
nicht erkannt.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO haben Personen, welche ein Fahrzeug lenken und deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofort anzuhalten.

 

Der Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.a StVO ist auch dann verwirklicht, wenn der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Kfz-Lenker zwar kurz anhält, dann aber sofort weiterfährt; VwGH vom 2.7.1979, 1781/77 -

zitiert in Messiner, StVO, 10. Auflage, E 51 zu § 4 StVO (Seite 107).

 

Das - oben dargelegte - Verhalten des Bw ist mit dem Verhalten eines Lenkers,
der nach einem Unfall nur kurz anhält, dann aber sofort wieder weiterfährt,
nicht zu vergleichen.

Das vom Bw bei der Besichtigung der Leitschiene fahrlässig begangene
"Nicht-Bemerken" der Beschädigung bildet daher keine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO;

VwGH vom 28.11.1990, 90/02/0049.

 

 

Der Bw hat durch dieses "fahrlässige Nicht-Bemerken der Beschädigung" allenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO - Unterlassung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes - begangen.

 

Eine Verfolgungshandlung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO ist bislang nicht ergangen und wäre mittlerweile - da die sechsmonatige Frist
für die Verfolgungsverjährung bereits verstrichen ist - auch gar nicht mehr möglich.

 

Da der Bw - wie dargelegt - eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a
iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO nicht begangen hat, war in diesem Punkt
der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und
das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Der Bw hat weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 4 Abs.1 lit.a StVO

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