Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160981/2/Ki/Da

Linz, 30.11.2005

 

 

 

VwSen-160981/2/Ki/Da Linz, am 30. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, L, H, vom 2.11.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.10.2005, VerkR96-4240-2005, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen bezüglich Faktum 1 auf 1.400 Euro bezüglich Faktum 2 auf 100 Euro und bezüglich Faktum 3 auf 36 Euro herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafen bezüglich der Fakten 1 und 3 werden bestätigt, bezüglich Faktum 2 wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf insgesamt 153,60 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 18.10.2005, VerkR96-4240-2005, den Berufungswerber für schuldig befunden:

1. Er habe das Fahrzeug, Kennzeichen UU-, Personenkraftwagen M1, VW Golf TDI, blau, am 14.8.2005, 01:40 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in der Gemeinde Linz, Ortsgebiet, Rudolfstraße bis 51-53, gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,98 mg/l ergeben.

2. Er sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe, als Tatort wurde Gemeinde Linz, Ortsgebiet, Rudolfstraße bis 51-53 und als Tatzeit 14.8.2005, 01:40 Uhr festgestellt.

3. Er habe den Führerschein nicht mitgeführt bzw. es unterlassen, trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht das Dokument zur Überprüfung auszuhändigen, als Tatort wurde Gemeinde Linz, Ortsgebiet, Rudolfstraße bis nächst Haus Nr. 51 und als Tatzeit 14.8.2005, 01:40 Uhr festgestellt.

 

Er habe 1. § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO, 2. § 4 Abs.5 StVO und 3. § 37 Abs.1 FSG iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO wurde bezüglich Faktum 1 eine Geldstrafe in Höhe von 1.450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 500 Stunden), gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO hinsichtlich Faktum 2 eine Geldstrafe in Höhe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) und hinsichtlich Faktum 3 gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 174 Euro, ds jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen, verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen das Straferkenntnis mit Schreiben vom 2.11.2005 Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe.

 

Begründend wird ausgeführt, er habe sich in 3 Jahren und 4 Monaten seit er den Führerschein besitze keine einzige Strafe (weder Geschwindigkeitsübertretung noch Parkstrafen) zu Schulden kommen lassen. Es sei ihm nur dieser eine Fehler seit seiner Führerscheinaushändigung passiert, ein sehr schwerer Fehler, wie er zugeben müsse.

 

Die Behörde sei von einem Nettoeinkommen von 1.200 Euro ausgegangen, er studiere zur Zeit in Linz und habe kein Einkommen. Er studiere seit diesem Jahr und habe vorher 3 Monate beim Österreichischen Wachdienst gearbeitet (mit einem durchschnittlichen Einkommen von 600 Euro). Vor dieser Zeit sei er arbeitslos gewesen und habe kein Arbeitslosengeld bezogen. Weiters lebe er noch zu Hause.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anders bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat bei der Straffestsetzung das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen mildernd gewertet, erschwerend wurde das Lenken des PKW im dicht verbauten Stadtgebiet mit derart hoher Alkoholbeeinträchtigung gewertet. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass durch die Streifung von abgestellten PKW auch erheblicher Sachschaden entstanden sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Auto fahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Dazu kommen auch spezialpräventive Gedanken, nämlich dass der Beschuldigte durch die Verhängung der Strafe davon abgehalten werden soll, weiterhin derartige Verwaltungsübertretungen zu begehen.

 

Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im gegenständlichen Falle auch das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung gewertet bzw. auch den Umstand, dass das Verhalten des Berufungswerbers nicht ohne Folgen geblieben ist, zumal es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist.

 

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt jedoch die Auffassung, dass in Anbetracht der festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, des einsichtigen Verhaltens und der glaubhaft gemachten Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist.

 

Was die Straffestsetzung bezüglich Faktum 2 anbelangt, so muss ebenfalls darauf hingewiesen werden, dass die in § 4 StVO 1960 normierten Delikte keine bloßen Bagatelldelikte darstellen. Dennoch erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, insbesondere auch in Anbetracht der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bzw. des einsichtigen Verhaltens und der Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers, dass auch in diesem Punkt eine entsprechende Herabsetzung der Geld- und hier auch der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar ist.

 

Das Nichtmitführen des Führerscheines, stellt eine bloße Ordnungswidrigkeit dar, weshalb mit der gesetzlichen Mindestgeldstrafe das Auslangen gefunden werden kann.

 

Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich der Fakten 1 und 3 wird nicht in Erwägung gezogen, diesbezüglich ist das von der Erstbehörde festgesetzte Ausmaß im Verhältnis zur Geldstrafe durchaus innerhalb des Ermessensspielraumes gelegen.

 

Insgesamt vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass die nunmehr verhängten Strafen geeignet sind, den Berufungswerber künftighin vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten, aus den zitierten präventiven Gründen ist jedoch eine weitere Herabsetzung nicht vertretbar.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Der Berufungswerber stellt in seinem Antrag weiters die Frage, ob es möglich sei in Raten zu zahlen. Darüber hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

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