Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160987/2/Br/Sta

Linz, 01.12.2005

VwSen-160987/2/Br/Sta Linz, am 1. Dezember 2005

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K, O, vertreten durch RA Dr. J P, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 10. Oktober 2005, Zl. VerkR96-6694-2005, zu Recht:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 8 (acht) Euro auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wegen der Übertretungen nach § 24 Abs.1 lit. m iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt, weil er am 19.7.2005 von 09:49 bis 09:58 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen , auf einer Sperrfläche abgestellt habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete die zur Last gelegte Übertretung einerseits auf Grund einer Wahrnehmung des auf den Berufungswerber zugelassenen Pkw an der besagten Örtlichkeit in Verbindung mit der diesbezüglich am 31.8.2005 durchgeführten Lenkerabfrage und Auskunft iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 14.9.2005 als erwiesen.

Die seitens des Rechtsvertreters des Berufungswerbers per Schriftsatz - Einspruch gegen die Strafverfügung - vom 26.9.2005 erstattete Rechtfertigung erachtete die Behörde erster Instanz im Ergebnis als "völlig ungeeignet" die zur Last gelegte Übertretung zu rechtfertigen.

Im Übrigen verwies die Behörde erster Instanz auf den Tatbestand des § 24 Abs.1 lit.m StVO. Die Übertretung dieser Rechtsvorschrift wurde unter Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG zumindest als fahrlässig begangen erachtet. Entschuldigende Umstände habe der Berufungswerber nicht dargetan. Die Verantwortung des Berufungswerbers erachtete die Behörde erster Instanz nicht auf die eigentliche Verwaltungsübertretung bezogen, sondern am Thema vorbeigehend.

Die Strafzumessung wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, sowie den bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen unter der Annahme eines Monatseinkommens des Berufungswerbers in der Höhe von 1.500 Euro und der gesonderten Feststellung, dass mit der Tat keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, begründet.

2. In der dagegen fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber dem Schuldspruch in der Substanz damit entgegen, sich im einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu erachten, weil er nicht wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit. m iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bestraft werde dürfe, wenn der zu dieser Bestrafung führende Sachverhalt in konventionswidriger Weise erlangt wurde.

Der Berufungswerber verweist diesbezüglich auf das jüngste Urteil des EGMR v. 4.10.2005, Shannon gg. das Vereinigte Königreich England, Nr. 6563/03 (Rz. 41) zum Selbstbeschuldigungsverbot. Dieses Urteil unterscheide sich von dem in der Sache Weh gg. Österreich am 8.4.2004 vom EGMR.

Der Berufungswerber verweist in seiner Berufung auf die h. Erkenntnisse v. 18.7.2005, VwSen-160878 u. VwSen-160880/2/Br/Bn, welche die Richtigkeit seiner Rechtansicht belegten.

Dies verhilft dem Berufungswerber jedoch abermals nicht zur Umsetzung seiner durchaus stichhaltig scheinenden Rechtsansicht. Dies mit Blick auf die anzuwendende und durch eine Verfassungsbestimmung determinierte Rechtslage (§ 103 Abs.2 KFG 1967).

Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 14.987) unter Hinweis auf Art. 90 Abs.2 B-VG durch das Anklageprinzip in seiner materiellen Bedeutung, sowohl ein an den Gesetzgeber als auch der Vollziehung gerichtete Bindung erblickt, den Rechtsunterworfenen auch schon im Stadium vor der Einleitung eines "gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen" Strafverfahrens nicht durch Androhung rechtlicher Sanktionen dazu verhalten zu dürfen, Beweise gegen sich selbst zu liefern, ist unter Hinweis auf die Judikatur zum § 103 Abs.2 KFG 1967 diese Bestimmung als geltendes Recht zu vollziehen.

Abermals wird nicht übersehen, dass dem Berufungswerber im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung vom 31.8.2005 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 und die ihm im Falle der Ausübung seines Schweigerechtes eine "dreimal so hohe Strafe" als diese für das Grunddelikt vorgesehen ist, gedroht hätte.

Abschließend beantragt der Berufungswerber unter Hinweis auf weitere einschlägige Judikatur und Literatur, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle seiner Berufung Folge geben und das wider ihn erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einstellen.

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung von Berufungsverhandlungen konnten hier mangels gesonderten Antrages und im Ergebnis unstrittiger Faktenlage unterbleiben (51e Abs.3 Z1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die erstbehördlichen Verfahrensakte. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

4. Im Ergebnis unbestritten bleibt seitens des Berufungswerbers die Abstellung seines Pkw´s an der genannten Örtlichkeit, d.h. auf einer Sperrfläche. Diesbezüglich kann auf die im Akt erliegende Kopie des am Fahrzeug angebrachten Verständigungszettels verwiesen werden. Dieser wurde offenkundig von einem ermächtigten Organ der Straßenaufsicht ausgestellt. Dessen Inhalt tritt der Berufungswerber in der Substanz nicht entgegen. Mit Blick darauf erweist sich der letzte Absatz seiner einen Schuldnachweis bestreitenden Verantwortung als nicht schlüssig. Letztlich wurde ja hier das Grunddelikt und das dazu führende Verhalten - nämlich der dahinter stehende Ungehorsamstatbestand - als rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt.

Eine andere Frage ist es wie hier die Behörde zur "Täterperson" gelangte. Dies geschah in Form der Lenkerauskunftspflicht und führte damit zur Selbstbeschuldigung. Letztlich würde das Vorbringen des Berufungswerbers auf ein Beweismittelverwertungsverbot hinauslaufen.

Daher kann nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates hier nicht davon ausgegangen werden, dass ein "gesetzlicher" Nachweis der Schuld betreffend das Grunddelikt nicht geführt worden oder nicht erwiesen gelten könnte. Die Begehung des Delikts wurde hier vom Berufungswerber in seiner Entsprechung iSd 103 Abs.2 KFG geradezu in besonders nachhaltiger Weise zum Ausdruck gebracht.

Wenn er sich diesbezüglich unter Strafandrohung "zur Mitwirkung und Selbstbeschuldigung gezwungen" erachtete, kann und muss darin der Tatbeweis erblickt werden. Diese Mitteilung wurde durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter per Schriftsatz durch die Benennungen des Berufungswerbers (seines Mandanten) als Lenker bzw. als jene Person die das Fahrzeug an der genannten Örtlichkeit abgestellt hat, gemacht.

Mit dieser im Sinne der Rechtslage sich selbst als Lenker zum fraglichen Zeitpunkt benennenden Mitteilung, wurde daher von der Behörde erster Instanz in zutreffender Weise die Grundlage des Tatbeweises erblickt und darauf die Bestrafung gestützt. Der Berufungswerber bestritt hier zu keinem Zeitpunkt die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Tatbild nach.

Mit seinem Vorbringen, sich letztendlich unter Strafsanktion zu dieser Lenkerauskunft entschlossen zu haben und sich damit im Ergebnis selbst beschuldigt zu haben, vermag jedoch angesichts der herrschenden Rechtslage für ihn nichts gewonnen werden.

Auf das Grunddelikt, nämlich die den Anfragegrund nach § 103 Abs.2 KFG bildenden Übertretungen der Vorschrift des ruhenden Verkehrs, ist hier mangels eines bestreitenden Vorbringens nicht mehr weiter einzugehen. Diesbezüglich kann auf die Feststellungen im Akt und die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Zur Bestrafung wegen § 24 Abs.1 lit. m iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auch in dieser Sache auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Nach § 103 Abs.2 KFG 1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. .......... Letzter Satz: (Verfassungsbestimmung) "Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung erachtete folglich der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und bislang nicht im Widerspruch zu Art.6 MRK. Der Verfassungsgerichtshof verwies auf das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt. Sehr wohl hebt der Verfassungsgerichtshof gleichzeitig auch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den durch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses hervor (VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.).

Hinzuweisen ist im Zusammenhang auch, wonach es der Verfassungsgerichtshof mit dem Grundsatz "nemo tenetur" als unvereinbar erkannte, wenn ein Gesetz die Partei zwingt, ein allenfalls den Gegenstand der Beschlagnahme bildendes Beweismittel zu schaffen, welches im Verfahren gegen die Partei selbst verwendet werden kann. Dies - so der Gerichtshof - würde im Ergebnis einer unfreiwilligen Selbstbeschuldigung gleichkommen. Laut Verfassungsgerichtshof gilt für den Anklageprozess, dass der Beschuldigte nicht Objekt des Verfahrens, sondern Subjekt, also Prozesspartei ist. Dem Anklageprinzip würde es demnach widersprechen den Beschuldigten durch Zwang zu einem Geständnis der strafbaren Handlung zu veranlassen. Dies sei mit der Parteistellung des Beschuldigten unvereinbar. Aus den dargelegten Gründen hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass etwa eine Regelung des Finanzstrafgesetzes über die Beschlagnahme im Ergebnis dem aus Art. 90 Abs.2 B-VG abzuleitenden Verbot eines Zwanges zur Selbstbeschuldigung widersprach (VfSlg 10291 mit Hinweis auf VfSlg. 5235/1966).

Nach bisher ständiger Rechtsprechung auch des Verwaltungsgerichtshofes liegt aber der Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG in der jederzeitigen Feststellungsmöglichkeit eines Kfz-Lenkers (vgl. u.a. VwGH 29. September 1993, 93/02/0191).

Der unabhängige Verwaltungssenat übersieht abermals nicht, dass dieses Staatsziel zwischenzeitig sogar verstärkt in unlösbarem Spannungsverhältnis zu verfassungsrechtlich garantierten Werten stehen könnte. Ebenfalls kann davon ausgegangen werden, dass dieses der europäischen Rechtskultur weitgehend fremde Rechtsinstitut mit Blick auf den sich aus dem Gemeinschaftsrecht ableitenden Harmonisierungsbedarf, zwischenzeitig zu einer anderen rechtlichen bzw. rechtspolitischen Wertigkeit geführt haben könnte.

Wenn der EGMR im o.a. Urteil (Weh gg. Österreich) nur deshalb (noch) keine Konventionsverletzung in der Fallgestaltung der Auskunftspflicht feststellte, weil darin keine "ausreichend konkrete Verbindung zwischen dem Auskunftsbegehren und einer damit zu erwartenden Bestrafung des Verweigerers bestand", trifft dies im gegenständlichen Fall offenkundig nicht zu.

In diesem Verfahren führte jedoch die Erteilung der Lenkerauskunft zur Bestrafung wegen einer Übertretung der StVO.

So hat der Verfassungsgerichtshof schon im Zuge der Aufhebung einer früheren Fassung dieser Rechtsvorschrift, die unter Wahrheitspflicht gegebene Antwort des Zulassungsbesitzers, er habe das Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt nicht einem Dritten zum Lenken überlassen, den dahinter stehenden materiellen Zwang zu einer Selbstbeschuldigung im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung, die unter Hinweis auf die im Verfahren zu G7/80 näher dargelegten Gründe als verfassungsrechtlich verpönt erachtet (VfSlg. 10394).

In der nachfolgend geänderten Fassung dieser Rechtsvorschrift wollte der Verfassungsgesetzgeber mit der Ermächtigung zur Einholung bestimmter Auskünfte in § 103 Abs.2 KFG idF der 10. KFG-Novelle (versehen mit einer Verfassungsbestimmung), die Realisierung eines bestimmten rechtspolitischen Anliegens ermöglichen, von dem er - ob zu Recht oder zu Unrecht, was der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen hatte - annahm, diesem nur durch die sogenannte Lenkerauskunft entsprechen zu können.

Der Verfassungsgesetzgeber durchbrach mit dieser Ermächtigung den aus dem Anklageprinzip des Art. 90 Abs.2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatz, dass niemand unter Strafsanktion gezwungen werden dürfe, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen (Hinweis auf VfSlg. 9950/1984, 10394/1985). Er nahm damit die Durchbrechung von an sich verfassungsrechtlich geschützten Prinzipien in Kauf. Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung liefen nämlich die damals in Prüfung gezogenen Bestimmungen ebenso hinaus, wie die bereits durch VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 aufgehobenen Vorgängerbestimmungen des § 103 Abs.2 KFG idF BGBl. 106/1986; Der Verfassungsgerichtshof blieb aber bei seinem in der bisherigen Judikatur (VfGH 23.06.88, V29/88 ua.) eingenommenen Standpunkt, dass - angesichts der Verpflichtung zur baugesetzkonformen Interpretation einer Verfassungsbestimmung (Hinweis auf VfGH 01.07.87, G78/87) - im Zweifel einem Gesetz kein Inhalt beizumessen ist, der sie in Widerspruch zu den leitenden Grundsätzen des Bundesverfassungsrechts (Art. 44 Abs.3 B-VG) stellen würde.

Ein solcher möglicher Widerspruch wäre in Eingriffen erblickbar - so der Verfassungsgerichtshof abermals - die Grundprinzipien der Bundesverfassung, wie etwa eine Einschränkung dessen Gesetzesprüfungskompetenz oder nicht nur zu einer Durchbrechung der Grundrechtsordnung führten, wenn schwerwiegende und umfassende Eingriffe in die Grundprinzipien vorgenommen würden (Hinweis auf VfGH 23.06.88, V29/88 ua.).

Wenn - wie durch den VfGH in B 210/05-3 unverändert beurteilte - diese Bestimmung abermals keinen Anlass für ein Gesetzesprüfungsverfahren bildete, gilt daher weiterhin das schon vor zwanzig Jahren mit der Verfassungsbestimmung definierte rechtspolitische Ziel dieses Rechtsinstituts. Die Lenkerauskunft ist demnach am Maßstab der innerstaatlichen Verfassungsordnung zu beurteilen.

Mit der Bestätigung dieses Schuldspruches ist der Berufungsbehörde durchaus evident, dass letztere Überlegungen ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben müssen, ob die möglichst leichte Überführung von Verwaltungsstraftätern durch deren präsumtive Selbstbenennung als Straftäter mit gleich- oder höherwertigen Staatszielen im Einklang gesehen werden kann.

Durchaus im Sinne des Berufungsvorbringens scheint einmal mehr das jüngste Urteil des EGMR Nr. 6563/03 (Shannon gg. England) vom 4.10.2005 beurteilbar, welches die Verpflichtung zur Beantwortung von Fragen - dort in einem Finanzstrafverfahren - die in eine Selbstbeschuldigung münden, als konventionswidrig erachtet.

(......answer questions in connection with events in respect of which he had already been charged with offences was not compatible with his right not to incriminate himself. There has therefore been a violation of Article 6 § 1 of the Convention [Rn 41] .......)

5.2. Wie am Beispiel anderer Länder demonstriert, wären dem Gesetzgeber auch andere Wege zur Sanktionierung solcher Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr eröffnet.

Daher teilt der unabhängige Verwaltungssenat grundsätzlich das Berufungsvorbringen dahingehend, dass sich hier der Berufungswerber mit der Erteilung seiner Lenkerauskunft ex ante besehen bereits substanziell dazu beizutragen verhalten war, wider ihn die auf § 24 Abs.1 lit.m iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 gestützte Bestrafung zu ermöglichen.

Da hier jedoch die verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtslage nicht in Frage zu stellen und in diesem Rahmen die Bestrafung als zu Recht festzustellen ist, muss das umfassende Vorbringen zur vermeintlichen Konventionsverletzung auf sich bewenden. Dies aufzugreifen wird - unter Hinweis auf den o.a. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes - letztlich jedoch den europäischen Instanzen anverwahrt zu bleiben haben, ob - anders als im Fall Weh aber wie im Fall Shannon - durch die wegen der "erzwungenen Lenkerauskunft" gegen ihn möglich gewordenen Bestrafung, in einem von der EMRK geschützten Recht verletzt wurde.

Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers ist durchaus von inhaltlicher Substanz, deren Berücksichtigung jedoch an der realen Rechtslage scheitern muss.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Konkret ist hinsichtlich der Strafzumessung auf fehlende Milderungsgründe hinzuweisen, sodass in den wegen der Verletzung eines Halteverbotes ausgesprochenen Geldstrafen in der Höhe von jeweils 40 Euro, ein Ermessensfehler nicht erblickt werden kann. Daher kann auch dem Strafausspruch nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

Der Berufung musste somit ein Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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