Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160988/2/Br/Sta

Linz, 01.12.2005

 

 

 

VwSen-160988/2/Br/Sta Linz, am 1. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M T ,N, CZ D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Oktober 2005, Zl. VerkR96-3460-2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der Bescheid im Umfang der angefochtenen Anordnung behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG, iVm § 24, § 51 Abs.3 Z4 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG u.
§ 10 ZustellG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 4. Oktober 2005,
Zl. VerkR96-2138-2005, dem Rechtsmittelwerber aufgetragen einen auf § 10 des Zustellgesetzes idgF (gemeint wohl, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004), einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben.

Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid eine Übertretung nach § 42 Abs.6 iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zur Last gelegt. Damit wurde gegen den Berufungswerber eine Verfolgungshandlung gesetzt.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Anordnung unter Hinweis auf den Wortlaut des § 10 Zustellgesetz.

 

1.2. Gegen diesen dem Berufungswerber per internationalem Rückschein (ROT) am 10. Oktober 2005 zugestellten Bescheid richtet sich die gegen die Anordnung der Benennung eines Zustellbevollmächtigten gerichtete Berufung vom 23.10.2005. Diese wurde vom Berufungswerber am 24.10.2005 per Einschreiben der Post zur Beförderung übergeben. Diese langte bereits am 27.10.2005 bei der Behörde erster Instanz ein.

 

2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht erhobenen und in einwandfrei verständlicher deutscher Sprache ausgeführten Berufung. Im Ergebnis bringt er zum Ausdruck keine Person in Österreich zu kennen, welche er als Zustellbevollmächtigte namhaft machen könnte.

Mit einer Hinterlegung der Schriftstücke bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wäre er nicht in der Lage an diese Schriftstücke zu gelangen. Er bitte daher um Zustellung der Schriftstücke an seine Firmen- oder Privatadresse.

Zum Tatvorwurf und den Inhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Verbindung mit der diesbezüglich vom Berufungswerber eingehobenen Sicherheitsleistung äußerte er sich nicht.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den o.a. Verwaltungsakt der BH Freistadt; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt und gegenständlich bloß ein verfahrensrechtlicher Bescheid angefochten sowie von den Parteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 10 ZustG kann die Behörde einer Partei, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, auftragen, für ein bestimmtes Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen; wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen.

4.2. Schon der Wortlaut des Gesetzes (arg. "kann") lässt erkennen, dass der Behörde dadurch Ermessen eingeräumt ist. Richtschnur ist dabei, ob zur ordnungsgemäßen und raschen Zustellung ein Zustellbevollmächtigter benötigt wird (vgl. Walter - Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S. 56, Anm. 3).

Dies scheint in diesem Verfahren offenkundig der Fall, beurteilt man die Zustellung an den Berufungswerber und dessen Rücklangen seiner Berufung an die Behörde erster Instanz objektiv und sachgerecht. Dem Berufungswerber können offenkundig die entsprechenden das Verfahren bestimmenden Schriftstücke an dessen Wohnadresse in Tschechien (das zwischenzeitig Mitglied der EU ist) zugestellt werden. Kein sachlich begründeter Anhaltspunkt besteht ferner für eine allenfalls fehlende Mitwirkungsbereitschaft bzw. Zustellungen an ihn nicht gelten zu lassen.

4.2.1. Warum übrigens die Behörde erster Instanz dem Berufungswerber nicht sogleich einen Strafbescheid zustellte, bleibt insbesondere mit Blick auf das Gebot und das öffentliche Bekenntnis des Landes Oberösterreich zu einer wirkungsorientierten Verwaltungsführung bemerkenswert.

Gilt es doch als Ziel zur Weiterentwicklung der Verwaltung und Verwaltungsführung, diese vom aufgabenerledigenden Verwaltungsapparat hin zum wirkungs- und bürgerorientierten Dienstleistungsunternehmen zu gestalten. Konkret sie (die Verwaltung) gezielter (wirksamer) rascher, billiger (effizienter) und bewusster zu machen.

Das hier dem Berufungswerber mit einem an seinen Wohnsitz zugestellten Bescheid ein Zustellbevollmächtigter in Österreich aufgetragen wird, anstatt ihm für ein an sich geringfügiges Delikt, deren Vollstreckbarkeit sogar mit Sicherheitsleistung abgesichert scheint, eine Strafverfügung zuzustellen und damit wahrscheinlich die Sache bereits erledigt zu haben sei in diesem Zusammenhang nur erwähnt. Kein Zweifel dürfte auch daran bestehen, dass mit dieser Anordnung dem Berufungswerber dieses Verfahren schlechthin seiner Disposition entzogen würde und damit aus der Sicht des Betroffenen wohl ganz und gar nicht als bürgernah zu bezeichnen wäre.

Zu dieser Feststellung sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat unter Hinweis auf Art. 129a B-VG veranlasst, wonach dieser - neben dem Verwaltungsgerichtshof in Wien - zur Kontrolle der gesamten Verwaltung berufen ist. Dies wohl auch mit Blick auf eine wirtschaftliche und effiziente Verwaltungsführung.

Dem Berufungswerber wir an dieser Stelle jedoch auch empfohlen sich konkret zum Tatvorwurf zu äußern um dadurch einer möglichst raschen inhaltlichen Sacherledigung nicht im Wege zu stehen. Offenbar bestreitet er das ihm zur Last gelegte Faktum ja nicht.

4.3. Die Zustellung ins Ausland verlief somit reibungslos und der Berufungswerber - der übrigens bereits eine das Verfahren sicherstellende Leistung (Sicherheitsleistung) erbrachte - ist offenbar bereit sich dem Verfahren zu stellen. Es bedarf daher hier nicht der Erteilung eines Auftrages gemäß § 10 ZustG.

Da die belangte Behörde somit das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen zweckwidrig ausgeübt hat, war der vorliegenden Berufung gemäß 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

5. Eine Kostenentscheidung war - weil gegenständlich keine Sacherledigung erging - nicht zu treffen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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