Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160990/3/Kof/He

Linz, 02.12.2005

 

 

 

VwSen-160990/3/Kof/He Linz, am 2. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau C L,
geb. ..., U V, W, gegen das Strafausmaß
des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4.11.2005, VerkR96-3049-2005, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe .............................................................................................581,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ......................................................58,10 Euro

639,10 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 7 Tage.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1b StVO.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomat ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l.

Tatort: Gemeinde P., Parkplatz neben der H...straße gegenüber des Hotels W. in P. Tatzeit: 01.10.2005, 09.10 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen PE-....., Personenkraftwagen........

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

800 Euro

268 Stunden

§ 99 Abs. 1b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

80,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/........) beträgt daher 880,00 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.11.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Mit Schreiben vom 1.12.2005 hat die Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da die Berufung sich nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

Obendrein hat die Bw mit dem bereits zitierten Schreiben vom 1.12.2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,40 bis 0,59 mg/l) ein Fahrzeug lenkt, begeht gemäß § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von mindestens 581 Euro - im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einer Woche - zu bestrafen.

Die Bw ist bislang unbescholten und verfügt als Studentin über kein Einkommen sowie kein Vermögen.

Bei der Bw wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,41 mg/l gemessen, welcher nur

geringfügig über der in § 5 Abs.1 StVO festgesetzten Grenze von 0,40 mg/l liegt.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die in § 99 Abs.1b StVO festgesetzte Mindest-Geldstrafe bzw. -Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 64 VStG betragen die Kosten für das Verfahren in I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 58,10 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

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