Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160991/8/Fra/He

Linz, 31.03.2006

 

 

 

VwSen-160991/8/Fra/He Linz, am 31. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn KMA vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. NN gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Oktober 2005, VerkR96-16531-2003/Pi, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden gesetzt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (10 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 138 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 3.8.2003 um 4.17 Uhr im Gemeindegebiet Pucking, Bezirk Linz-Land, Oberösterreich, auf der A 25 bei Strkm. 0,400 in Richtung Linz, das Kraftfahrzeug, pol. Kennzeichen ......... (D), entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h gelenkt hat (die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen).

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommando f. Oö., Verkehrsabteilung, vom 19.8.2003 wurde die Geschwindigkeit mittels Radarmessgerät der Marke Multanova, Type MU VR 6 FA, Seriennummer 1857, festgestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat u.a. ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Verkehrsmesstechnik zu der Frage eingeholt, ob es zu einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung gekommen ist. Der Amtssachverständige für Verkehrsmesstechnik Ing. L hat das Gutachten vom 7.3.2005, VT-010000/5583-2004-LJ, erstattet und ist zum Ergebnis gekommen, dass bei der betreffenden Messung mit ein für ein Verwaltungsstrafverfahren geforderten Sicherheit die gemessene Geschwindigkeit von 147 km/h als Grundlage herangezogen werden kann. Der Bw bemängelt die gutachtlichen Ausführungen insofern, als es sich bei der Feststellung, das betroffene stationäre Radarmessgerät sei entsprechend den Bestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aufgestellt und abgenommen worden, um eine nicht nachgeprüfte Tatsache handle, weshalb er die Beibringung der bezughabenden Abnahmebestätigungen für das gegenständliche Radargerät zum Beweis dafür beantrage, dass in concreto eine Fehlmontage/-aufstellung entgegen den Verwendungsbestimmungen vorliege. Weiters bemängelt der Bw, dass die Feststellung, der angeführte vorhandene Leitpflock habe keinen Einfluss auf das Messergebnis gehabt, jeglicher Begründung entbehrt.

 

Weiters beantragt der Bw die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Aufgrund der o.a. Anträge hat der Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 30.3.2006 eine Berufungsverhandlung durchgeführt. Der Sachverständige Ing. L hat sein Gutachten im Sinne der Anträge des Bw ergänzt und insbesondere ausgeführt, dass, wenn bei der fotogrammetrischen Auswertung die Abweichungen laut Auswerteprogramm des BEV innerhalb der Kontrollwerte liegen - dies sei bei der gegenständlichen Auswertung der Fall - davon auszugehen ist, dass auch die Radarkabine korrekt montiert war. Bei der Berufungsverhandlung legte der Sachverständige auch schlüssig dar, dass der am Lichtbild ersichtliche Leitpflock keinen Einfluss auf das Messergebnis hatte und dass das Gerät MU VR 6 FA mit der Identifikationsnummer 1857 im Einsatz war und den vom Bw gelenkten Pkw gemessen hat.

 

Im Hinblick auf dieses eindeutige Verhandlungsergebnis, schränkte der Bw sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein, sodass der Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf die Rechtskraft des Schuldspruches nur mehr über die Strafbemessung zu befinden hat.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand fällt für ihn besonders positiv ins Gewicht und ist als mildernd zu werten. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels gegenteiliger Angaben werden der Strafbemessung auf die von der Erstinstanz geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw der Strafbemessung zugrundegelegt.

 

Die Strafe wurde sohin unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt. Die zulässige Geschwindigkeit wurde um 39 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu rund 13,8 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte im Hinblick auf den erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung nicht vorgenommen werden, muss doch durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit jedem Laien einsichtig sein, dass dadurch die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird. Auch präventive Überlegungen sprechen gegen eine weitere Herabsetzung der Strafe. Daraus ergibt sich selbstredend, dass dem Eventualantrag auf Aussprache einer Ermahnung gemäß § 21 VStG nicht nähergetreten werden konnte. Eine Herabsetzung der Strafe im Sinne des § 20 VStG - ebenfalls vom Bw beantragt - konnte schon deshalb nicht vorgenommen werden, da der hier anzuwendende gesetzliche Strafrahmen keine Untergrenze vorsieht.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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