Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160993/12/Bi/Ps

Linz, 20.04.2006

VwSen-160993/12/Bi/Ps Linz, am 20. April 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J I.W. R, H, W, vom 21. November 2005 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 25. Oktober 2005, III-S-11.613/04/S, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 21. April 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Halbsatz "zugestellt am 18. November 2004" zu entfallen hat.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 8 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und § 9 VStG eine Geldstrafe von 40 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der Fa. B BetriebsGmbH, die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges Kz. W- ist, auf schriftliche Anfrage der BPD Wels vom 5. November 2004, zugestellt am 18.11.2004, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 4. August 2004 um 19.44 Uhr gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 21. April 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz K H durchgeführt. Der Bw, dem die Ladung laut Rückschein am 24. März 2006 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ist unentschuldigt nicht erschienen, sodass ankündigungsgemäß vorzugehen war.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, seine Abgabestelle sei wegen massiver baulicher Maßnahmen unbenützbar - dazu bietet er die Einvernahme des namentlich genannten Bauführers an, weiters die Einholung des Zustellnachweises.

In der Sache selbst wendet er ein, die Gesetzesstellen seien ohne Konkretisierung taxativ aufgezählt und behauptet worden, die Lenkeranfrage wäre am 18. Dezember 2004 beim Postamt 1140 zur Abholung hinterlegt worden, ohne einen schlüssigen Beweis darzutun. Er vertritt die Ansicht, es wäre beim Postamt 1143 zu hinterlegen gewesen und eine "Fehlhinterlegung" könne nicht zu seinen Lasten gehen. Die Behauptung der Erstinstanz die Sendung müsse beim Postamt behoben worden sein, weil sie nicht retourniert worden sei, sei nicht begründet. Die Strafverfügung als erste Verfolgungshandlung sei verspätet ergangen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, "in eventu" nach einer mündlichen Berufungsverhandlung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Auf die B BetriebsgmbH in W, H, ist der Pkw W- zugelassen, der laut Anzeige am 4. August 2004 um 19.44 Uhr in Wels, Linzer Straße 202a, bei im Ortsgebiet erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit 61 km/h (nach Toleranzabzug) mittels Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax micro speed gemessen wurde.

Seitens der Erstinstanz erging die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 5. November 2004 an die GmbH, wobei auf dem retournierten Rückschein die Adresse handschriftlich auf W, H, geändert war. Das Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 17. Dezember 2004 mit Beginn der Abholfrist am 18. Dezember 2004 beim Postamt 1143 hinterlegt. Eine Auskunft langte bei der Erstinstanz nicht ein.

Aus dem Firmenbuchauszug vom 19. November 2004 lässt sich ersehen, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer (und einziger Gesellschafter) der B BetriebsgmbH in W, H ist (war). Daher erging an ihn in dieser Eigenschaft die Strafverfügung der Erstinstanz vom 30. März 2005, abgesendet laut Rückschein am 4. April 2005 und nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 5. und 6. April 2004 mit Beginn der Abholfirst am 7. April 2005 beim Postamt 1143 hinterlegt.

Dagegen wurde vom Bw fristgerecht Einspruch erhoben. Das weitere Verfahren wurde mit ihm geführt und das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens des UVS beim Postamt 1143, Baumgartenstraße 37, angefragt, wann das dort mit Beginn der Abholfrist am 18. Dezember 2004 hinterlegte Schriftstück behoben wurde. Seitens des Postamtes wurde daraufhin die Kopie des Abholdokuments übermittelt, auf dem der Bw die Übernahme am 21. November 2004 mit seiner Unterschrift bestätigt hat.

Dieser Umstand wurde dem Bw mit h. Schreiben vom 13. Dezember 2005 mitgeteilt und Parteiengehör gewahrt - der Bw hat mit Schreiben vom 6. Februar 2006 um Fristerstreckung wegen (nicht belegter) "krankheitsbedingter Umstände" ersucht, aber die angekündigte Stellungnahme nie vorgelegt, weshalb er zur von ihm selbst beantragten mündlichen Berufungsverhandlung geladen wurde - Hinterlegung der Ladung laut Rückschein am 24. März 2006, ohne Reaktion.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Bw war als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 VStG Adressat der Aufforderung zur Lenkerauskunft innerhalb der GmbH und hat auch das Schriftstück am 21. November 2004 beim Postamt 1143 tatsächlich behoben - die Unterschrift stimmt mit der auf dem Rechtsmittel ohne Zweifel überein.

Abgesehen davon, dass ein Ersuchen um Lenkerauskunft keiner Verjährung unterliegt und die Aufforderung im Dezember 2004 zugestellt wurde, ergab sich daraus keine relevante Konsequenz für eine nach Ansicht des Bw eingetretene Verjährung hinsichtlich einer StVO-Anlastung.

Dem Bw wird eine Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 zur Last gelegt, wobei hier kein Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht, auch wenn diese letztlich der Anlass für die genannte Aufforderung war - der Tatvorwurf bezieht sich auf die Nichterteilung der geforderten Lenkerauskunft.

Da auf der Grundlage der Berufungsausführungen von der unbenützbaren Abgabestelle die Zustellung der Lenkeranfrage jedenfalls mit 21. Dezember 2004, dem Datum der tatsächlichen Ausfolgung des Schriftstückes an den Bw als nach außen vertretungsbefugtes Organ der GmbH, anzunehmen ist, weshalb auch der Spruch des Straferkenntnisses diesbezüglich gemäß § 44a Z1 VStG korrigiert wurde, hat die gesetzlich bestimmte Frist des § 103 Abs.2 KFG von zwei Wochen an diesem Tag zu laufen begonnen und ist damit am 4. Jänner 2005 abgelaufen, dh bis zum 4. Jänner 2005 hätte die geforderte Lenkerauskunft erteilt werden müssen. Eine solche Auskunftserteilung ist nie erfolgt und wurde nicht einmal vom Bw das Gegenteil behauptet.

Verjährung ist jedenfalls nicht eingetreten, weil die Strafverfügung wegen Übertretung des KFG am 4. April 2005 die Behördensphäre verlassen hat - gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (... Strafverfügung...) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat - und damit innerhalb der sechsmonatigen Frist ergangen ist - maßgeblicher Zeitpunkt ist das Ende der Zwei-Wochen-Frist des § 103 Abs.2 KFG, dh der 4. Jänner 2005 und nicht der Tag der Geschwindigkeitsüberschreitung, wie der Bw vermeint.

Aus diesen Überlegungen steht somit fest, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor der 26. KFG-Novelle bis 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist nicht unbescholten, Milderungs- aber auch Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die gemäß den Kriterien des § 19 VStG festgesetzte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner Verpflichtungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Zustellung der Lenkeraufforderung erreicht - keine Auskunft gem. § 103/2 KFG

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