Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160996/2/Zo/Da

Linz, 03.01.2006

 

 

 

VwSen-160996/2/Zo/Da Linz, am 3. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn DI. Dr. K H vom 11.11.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 28.10.2005, VerkR96-1539-2005, wegen einer Übertretung des GGBG zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG

Zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass Herr A am 26.1.2005 um 9.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug RO-, LL- auf der A 8 in Fahrtrichtung Suben lenkte, wobei bei Strkm 49,500 festgestellt worden sei, dass der Berufungswerber als Verantwortlicher der Firma N GmbH, welche Absender von Gefahrgut war, die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes nicht eingehalten habe, da die orangefarbene Kennzeichnung bei der Beförderungseinheit fehlte. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 27 Abs.2 und 13 Abs.1 Z1 GGBG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber vorbringt, dass im CMR Frachtbrief das beförderte Gefahrgut klar zu entnehmen und auch als Gefahrgut ausgewiesen gewesen sei. Auch eine schriftliche Weisung hätten sie als Absender beigelegt. Es hätte daher dem Beförderer klar sein müssen, dass er Gefahrgut transportiert, weshalb dieser die notwendige Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit den orangefarbenen Tafeln hätte durchführen müssen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Bei einer Verkehrskontrolle am 26.1.2005 um 9.30 Uhr auf der A 8 bei km 49,500 wurde festgestellt, dass Herr A A das angeführte Sattelkraftfahrzeug lenkte und mit diesem 1.872 Kanister in Kisten auf 26 Paletten des Gefahrgutes UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Chlormequat), Gefahrgut der Klasse 8, Verpackungsgruppe III, mit einem Nettogewicht von 21.153,6 kg transportierte. Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet, weiters waren auf den 26 Paletten mit Gefahrgut noch weitere 5 Paletten mit Stahlfässern geladen, welche unzureichend gesichert waren.

Die N GmbH mit Sitz L, S, war Absender und Verlader des gegenständlichen Gefahrgutes.

Auf Anfrage der BPD Linz teilte die N GmbH mit Schreiben vom 29.4.2005 mit, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung der nunmehrige Berufungswerber verantwortlich ist. Der Akt wurde daraufhin an die Bezirkshauptmannschaft Perg abgetreten. Diese forderte den Berufungswerber mit Schreiben vom 3.6.2005 auf, sich wegen des Vorfalles zu rechtfertigen, wobei ihm vorgeworfen wurde, dass die N GmbH Beförderer von Gefahrgut gewesen sei. Erstmals mit Schreiben vom 11.10.2005 wurde der Tatvorwurf dahingehend abgeändert, dass die N GmbH Absender des Gefahrgutes gewesen sei.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.1 GGBG darf der Absender unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs.3 erwachsenden Verpflichtungen gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat.

 

Gemäß § 13 Abs.1a Z6 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs.1 zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Plakat) und Kennzeichnungen angebracht sind.

 

5.2. Aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass die Verpflichtungen des Absenders und des Beförderers hinsichtlich der Kennzeichnung der Beförderungseinheit unterschiedlich sind. Der Absender muss dem Beförderer die erforderliche Anweisung für die Kennzeichnung des Fahrzeuges erteilen, während der Beförderer sich zu vergewissern hat, dass die vorgeschriebenen Kennzeichnungen am Fahrzeug angebracht sind. Im gegenständlichen Fall stellt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.6.2005 die einzige Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist dar. In dieser wird dem Berufungswerber die Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes als Beförderer vorgehalten. Ein Tatvorwurf hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung als Absender der gegenständlichen Gefahrgüter wurde dem Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist nicht vorgehalten. Der Berufungswerber ist aber aktenkundig die verantwortliche Person des Absenders, nicht des Beförderers, weshalb innerhalb der Verjährungsfrist keine richtige und vollständige Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Es ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten und der Berufung war stattzugeben.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch Art und Menge des tatsächlich beförderten Gefahrgutes nicht entnommen werden können. Als Tatort ist für den Absender in aller Regel der Firmensitz anzunehmen und auch dieser ist von keiner Verfolgungshandlung umfasst. Es war daher insgesamt der Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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