Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400409/4/Gf/Km

Linz, 28.06.1996

VwSen-400409/4/Gf/Km Linz, am 28. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des G.

L. V., vertreten durch M. N., ................., .............., wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt.

II. Der Bund (Bezirkshauptmann von Schärding) hat dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 8.520 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein kambodschanischer Staatsangehöriger, wurde erstmals am 15. April 1996 bei dem Versuch betreten, ohne gültige Reisepapiere und unter Umgehung der Grenzkontrolle von Österreich aus in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu gelangen.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 15. April 1996, Zl. FrS-10578/96, wurde daher über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bzw. zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 18. April 1996, Zl. Fr-S-10578/96, wurde über den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

1.4. Am 17. April und am 15. Mai 1996 wurde bei der kambodschanischen Botschaft die Erlassung eines Heimreisezertifikates urgiert; am 15. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

1.5. Am 19. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer neuerlich bei dem Versuch betreten, ohne gültige Reisepapiere und unter Umgehung der Grenzkontrolle von Österreich aus das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu betreten.

1.6. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom selben Tag, Zl. Sich41-434-1996, wurde daher über den Beschwerdeführer neuerlich zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

1.7. Am 20. Mai 1996 hat die kambodschanische Botschaft der Bundespolizeidirektion Salzburg mitgeteilt, daß für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, weil dieser in seinem Heimatstaat frei aus- und einreisen kann.

2. Gegen die mit dem oben unter 1.6. angeführten Bescheid verfügte Anhaltung in Schubhaft seit dem 19. Mai 1996 richtet sich die vorliegende, auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde, über die der Oö. Verwaltungssenat erwogen hat:

2.1. Gemäß § 51 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

2.2. Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, hat die Bundespolizeidirektion Salzburg am 22. Mai 1996 den Bundesminister für Inneres um die Ausstellung eines Fremdenpasses zwecks Durchführung der Abschiebung ersucht; auf entsprechende Urgenzen der Bundespolizeidirektion Wels am 7. und 25. Juni 1996 hin wurde dieser von der Bundespolizeidirektion Salzburg lediglich mitgeteilt, daß bislang noch keine Antwort des Bundesministers für Inneres vorliege (vgl. die Aktenvermerke zu Zl. FR-31893 der Bundespolizeidirektion Wels vom 3. Juni 1996).

Daß es sich hiebei jedoch um ein von vornherein untaugliches Mittel zur Zweckerreichung handelte, zeigt ein Blick auf § 55 Abs. 1 FrG, dessen enge tatbestandliche Voraussetzungen schon ex ante offenkundig nicht auf den Beschwerdeführer zutreffen: Weder ist dieser nämlich ungeklärter Staatsangehörigkeit (Z. 1) noch zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (Z. 2); es liegen aber auch weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes vor (Z. 3) noch beabsichtigt der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in seinen Heimatstaat auszuwandern (Z. 4) noch hat er seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Wohnsitz in Österreich (Z. 5).

Da die belangte Behörde somit von Anfang an keine zweckdienlichen Maßnahmen gesetzt hat, um die Dauer der Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, erweist sich die Anhaltung des Beschwerdeführers sohin schon im Hinblick auf § 48 Abs.

1 FrG als widerrechtlich, ohne daß es einer weiteren Prüfung des Beschwerdevorbringens bedurfte.

2.3. Der vorliegenden Schubhaftbeschwerde war somit gemäß § 67c Abs. 4 AVG stattzugeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als rechtswidrig festzustellen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 8.520 S (Schriftsatzaufwand: 8.400 S; Barauslagen: 120 S) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum