Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160997/7/Zo/Ps

Linz, 14.02.2006

 

 

 

VwSen-160997/7/Zo/Ps Linz, am 14. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D F, geb. , vom 9. November 2005, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 13. Oktober 2005, Zl. VerkR96-868-2005, wegen vier verkehrsrechtlicher Übertretungen - in der Verhandlung eingeschränkt auf Punkt 2 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Februar 2006 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, diesbezüglich wird das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er

1. am 11.03.2005 um 23:12 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der B 3 bei Straßenkilometer 225 gelenkt habe, wobei er die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h überschritten habe;

2. am 11.03.2005 um 23:11 Uhr das angeführte Kraftfahrzeug auf der B 3 bei Straßenkilometer 222,2 gelenkt habe, wobei er die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche überfahren habe;

3. am 11.03.2005 um 23:11 Uhr das angeführte Kraftfahrzeug auf der B 3 bei Straßenkilometer 222,2 gelenkt habe, wobei er die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe;

4. am 11.03.2005 um 23:15 Uhr das angeführte Kraftfahrzeug auf der B 3 bei Straßenkilometer 228,380 gelenkt habe, wobei er als Lenker des angeführten Fahrzeuges den Führerschein nicht mitgeführt bzw. das Dokument auf Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960, zu 2. und 3. je eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 und zu 4. eine Übertretung des § 37 Abs.1 Führerscheingesetz begangen. Es wurden bezüglich der Übertretung zu Punkt 1 eine Geldstrafe von 400 Euro, bezüglich Punkt 2 eine solche von 90 Euro, bezüglich Punkt 3 eine solche von 80 Euro und bezüglich Punkt 4 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 60,60 Euro verpflichtet und es wurden entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber vorbringt, dass das Straferkenntnis erst nach der Verjährungsfrist von sechs Monaten verfasst wurde, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Er habe die angeführten Taten nicht begangen, und zwar sei er nicht um 74 km/h zu schnell gewesen und er habe bei Kilometer 222,200 keine Sperrfläche und keine Sperrlinie überfahren, weil es dort keine geben würde. Auch das Nichtmitführen des Führerscheins sei verjährt.

 

Das Straferkenntnis sei auf die Adresse E adressiert gewesen, die Zustellung durch einen Polizeibeamten sei bei seiner damaligen Dienststelle in A erfolgt. Diese hätte dort nicht durchgeführt werden dürfen, weil er zu diesem Zeitpunkt in Ö nicht gemeldet war. Die Zustellung hätte daher nur an seinen Wohnsitz in D bzw. mit der richtigen Adressierung an seinen Arbeitgeber durchgeführt werden dürfen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Februar 2006, bei welcher der Berufungswerber gehört und der die Amtshandlung durchführende Polizeibeamte Bezirksinspektor M nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen wurde. Bei der Verhandlung wurde in die bei der Amtshandlung aufgenommenen Videoaufzeichnungen Einsicht genommen. Nach Einsicht in diese Videoaufzeichnungen zog der Berufungswerber seine Berufung hinsichtlich der Punkte 1 (Geschwindigkeitsüberschreitung), 3 (Sperrlinie) und 4 (Nichtmitführen des Führerscheins) zurück. Hinsichtlich dieser Punkte ist das Straferkenntnis vom 13. Oktober 2005 damit in Rechtskraft erwachsen und der Berufungswerber hat die dort verhängten Geldstrafen sowie die dafür verhängten Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 3 in Fahrtrichtung Linz. Im Bereich von Straßenkilometer 222,200 überholte er einen Zivilstreifenwagen der Polizei, wobei er im Zuge dieses Überholmanövers die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie und Sperrfläche überfuhr. In weiterer Folge beschleunigte er sein Fahrzeug wesentlich und hielt im Bereich von Kilometer 225 eine Geschwindigkeit von zumindest 174 km/h ein. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle konnte er seinen Führerschein nicht vorweisen.

 

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde von der Erstinstanz mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Juni 2005 eingeleitet. In diesem Schreiben wurden dem Berufungswerber die angeführten Verwaltungsübertretungen vorgeworfen, hinsichtlich des Überfahrens der Sperrfläche (Punkt 2 des Straferkenntnisses) ist aber anzuführen, dass für diesen Punkt als Tatort der Straßenkilometer 220,200 angeführt ist.

 

Im Verfahrensakt befinden sich keine weiteren Verfolgungshandlungen, in denen dem Berufungswerber die Übertretungen konkret vorgeworfen wurden. Erst im Straferkenntnis vom 13. Oktober 2005, welches damit außerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erlassen wurde, ist der Tatort hinsichtlich des Überfahrens der Sperrfläche (Punkt 2) auf Kilometer 222,200 richtig gestellt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 zurückgezogen hat. Die diesbezüglich von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen von insgesamt 516 Euro (Verfahrenskosten 51,60 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafe von 222 Stunden) ist damit rechtskräftig.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese Voraussetzungen gelten auch für eine Verfolgungshandlung.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen Sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

5.2. Hinsichtlich des Tatvorwurfes, der Berufungswerber habe eine Sperrfläche überfahren, ist in der einzigen innerhalb der Verjährungsfrist ergangenen Verfolgungshandlung der Tatort mit Kilometer 220,200 angegeben. Der Berufungswerber hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Vorwurf unrichtig ist und sich in diesem Bereich gar keine Sperrfläche befindet. Die Aufforderung zur Rechtfertigung bildet daher für diesen Punkt keine vollständige Verfolgungshandlung und konnte die Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen. Es handelte sich bei der falschen Angabe des Tatortes zwar offenkundig um einen Schreibfehler, dennoch konnte dieser nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr korrigiert werden, weil sich eben - worauf der Berufungswerber auch hingewiesen hat - in diesem Bereich gar keine Sperrfläche befindet. Der Umstand, dass im Straferkenntnis nach Ablauf der Verjährungsfrist der richtige Tatort vorgehalten wurde, ändert nichts daran, dass diesbezüglich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es musste daher der Berufung hinsichtlich Punkt 2 stattgegeben werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum