Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161001/15/Sch/Hu

Linz, 12.04.2006

 

 

 

VwSen-161001/15/Sch/Hu Linz, am 12. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, vom 28.11.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 18.11.2005, VerkR96-8719-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 10.4.2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 23,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 18.11.2005, VerkR96-8719-2004, wurde über Herrn G H, H, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) eine Geldstrafe von 116 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, verhängt, weil er am 26.9.2004 um 14.32 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ... auf der A8 Innkreisautobahn bei km 68,007, Gemeinde Antiesenhofen, in Richtung Suben gelenkt und die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 36 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 11,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist hervorzuheben, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung - auch in dem festgestellten Ausmaß - nicht in Abrede stellt. Er rechtfertigt sich damit, dass er sich, als er gerade im Begriff war, einen Lkw zu überholen und sich dazu am linken Fahrstreifen der A8 im Bereich der Vorfallsörtlichkeit eingereiht hatte, von einem mit hoher Geschwindigkeit von hinten sich annähernden Lenker eines Pkw der Marke Mercedes bedrängt gefühlt habe. Dieser Fahrzeuglenker sei mit sehr hoher Geschwindigkeit von hinten auf sein Fahrzeug "aufgelaufen" und habe zudem wiederholt die Lichthupe betätigt. Der Berufungswerber sei bestrebt gewesen, durch die Erhöhung seiner Fahrgeschwindigkeit den Abstand wiederum zu vergrößern bzw. die Gefahr zu verringern. Nachdem er sich wieder nach rechts vor dem erwähnten Lkw eingereiht hatte, sei der Lenker des Mercedes an ihm vorbei gefahren. Im Bereich des Grenzübergangs Suben habe er noch die Wahrnehmung gemacht, wonach ein dort postiert gewesener Gendarm, nachdem er vom erwähnten Mercedes-Lenker passiert worden sei, etwas notiert habe. Der Berufungswerber hat auch von einem vergeblichen Anhalteversuch des Beamten gesprochen.

 

Der Berufungswerber hat also das Messergebnis nicht in Frage gestellt, sodass sich grundsätzlich detaillierte Erörterungen über die Zuverlässigkeit der Messung erübrigen würden. In der rechtsfreundlich verfassten Berufungsschrift wurden in der Folge aber auch hieran Zweifel geäußert, sodass der Vorgang der Begutachtung durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen zugeführt wurde. Dieser hat das Messergebnis aus seiner Sicht als einwandfrei bezeichnet.

 

Zur Verantwortung des Berufungswerbers im Hinblick auf die "Drängelei" eines nachkommenden Kfz-Lenkers ist zum Einen zu bemerken, dass das Radarfoto die Position des Fahrzeuges des Berufungswerbers nicht am linken Fahrstreifen, sondern am rechten wiedergibt. Schlüssigerweise muss daher angenommen werden, dass die Situation - sollte sie, wie vom Berufungswerber geschildert, so stattgefunden haben, wogegen von der Berufungsbehörde keine begründbaren Zweifel gehegt werden - schon beendet gewesen sein muss bzw. die Messung zeitlich davor stattgefunden hat. Zum Anderen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu derartigen Verkehrssituationen ausgeführt, dass eine Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Grund, dass der betreffende Fahrzeuglenker das knappe Nachfahren durch einen anderen Lenker als äußerst unangenehme Belästigung, Nötigung und Beeinträchtigung seiner Freiheit empfunden hat, nicht hinreicht, um einen Schuldausschließungsgrund annehmen zu können (VwGH 29.9.1993, 93/03/0199).

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin durch die gegebenen Beweisergebnisse hinreichend ermittelt, sodass sich weitere Beweisaufnahmen, wie etwa die Ausforschung und Einvernahme des eingangs erwähnten Gendarmeriebeamten, des Mercedes-Lenkers bzw. die Beischaffung eines zweiten Radarbildes (entgegen der Ansicht des Berufungswerbers liegt ein solches bei Messungen mit mobilen Radargeräten nicht vor), entbehrlich waren.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere dann, wenn sie ein gravierendes Ausmaß erreichen, stellen immer wieder nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Sie sind häufig Ursache für schwere Verkehrsunfälle. Auch werden sie in der Regel vom Lenker bewusst in Kauf genommen und unterlaufen ihm nicht versehentlich. Selbst wenn man dem Berufungswerber die von ihm geschilderte prekäre Verkehrssituation zubilligt, wenngleich sie im Berufungsverfahren nicht objektiviert werden konnte, hätte er sich dadurch auch nicht zu einer derartig massiven Geschwindigkeitsüberschreitung bewegen lassen dürfen. Obwohl durchaus nachvollziehbar ist, dass eine derartige "Drängelei" für den betroffenen Lenker eine sehr unangenehme Situation darstellt, muss doch vorausgesetzt werden, dass ein Fahrzeuglenker auch solche Situationen verkraftet, ohne gleich mit einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung zu reagieren.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 116 Euro bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens (bis zu 726 Euro) und kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde auch hinreichend berücksichtigt.

 

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse lassen erwarten, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Im Hinblick auf die vom Berufungswerber in eventu angesprochene Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist zu bemerken, dass hiefür sämtliche Voraussetzungen fehlen, wobei, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen zu Unrechtsgehalt und Verschulden verwiesen wird. Die Bestimmung des § 20 VStG kommt entgegen der offenkundigen Ansicht des Berufungswerbers von vornherein nicht in Frage, da diese das Vorhandensein einer gesetzlichen Mindeststrafe voraussetzt, welche § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 nicht vorsieht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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