Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161002/5/Sch/Hu

Linz, 26.01.2006

 

 

 

VwSen-161002/5/Sch/Hu Linz, am 26. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des L D vom 15.11.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9.11.2005, Zl. VerkR96-5761-1-2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 9.11.2005, VerkR96-5761-1-2005, den Einspruch des Herrn L D, p.A. M S- und L GmbH, O, T, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.7.2005, Zl. VerkR96-5761-1-2005, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde vom Berufungswerber laut Postrückschein am 1.7.2005 persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete am 16.8.2005. Der Einspruch wurde laut Aufdruck der Frankiermaschine des Berufungswerbers auf dem entsprechenden Briefumschlag am 19.8.2005 der Post zur Beförderung übergeben.

 

Der Einspruch trägt zwar das Datum 12.8.2005, ist bei der Erstbehörde jedoch erst am 22.8.2005 eingelangt.

 

Auf die offenkundige Verspätung des Einspruches hingewiesen, hat der Berufungswerber behauptet, die Frankiermaschine wäre defekt gewesen. Aufgrund dessen habe sie die Postausgangsstücke mit einem um vier Tage differierenden Datum versehen. Tatsächlich sei der Einspruch am 15.8.2005 postalisch abgesandt worden.

 

Abgesehen davon, dass es schon äußerst eigenartig anmutet, wenn sich eine Frankiermaschine hinsichtlich des eingestellten Datums quasi verselbstständigt und um vier Tage "vorauseilt", ist das Vorbringen des Berufungswerbers auch noch aus dem Grund nicht nachvollziehbar, da der Postlauf zwischen T und G - Aufgabe des Einspruches angeblich am 15.8.2005, behördlicher Eingangsstempel vom 22.8.2005 - immerhin sieben Tage betragen hätte. Wesentlich besser korrespondiert dem gegenüber der erwähnte Eingangsstempel mit dem Aufdruck auf dem Briefumschlag. Das Poststück wurde demnach am Freitag, dem 19.8.2005, aufgegeben und langte am Montag, dem 22.8.2005, bei der Behörde ein.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers wird auch nicht glaubwürdiger, wenn man ihm konzediert, dass der angebliche Tag der Postaufgabe ein Feiertag war. Selbst wenn an diesem Tag die Post nicht mehr ausgehoben wurde, wären zwischen 16. und 19.8.2005 vier Werktage gelegen gewesen, an denen die Post jedenfalls ausgehoben und befördert worden wäre. Ein derartig langer Postlauf, wie ihn das Vorbringen des Berufungswerbers bedingen würde, erscheint der Berufungsbehörde jedenfalls nicht nachvollziehbar.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Erstbehörde mit ihrem Zurückweisungsbescheid rechtsrichtig entschieden hat, weshalb der Berufung dagegen kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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