Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161008/10/Ki/Da

Linz, 11.01.2006

VwSen-161008/10/Ki/Da Linz, am 11. Jänner 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, B, A, vom 11.11.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.9.2005, VerkR96-4240-2005, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretungen des KFG 1967) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat gegen den Berufungswerber wegen Übertretungen des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-4240-2005 vom 8.6.2005) erlassen.

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 3.9.2005 (Poststempel 12.9.2005) wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 11.11.2005 Berufung erhoben und darauf hingewiesen, dass er sich telefonisch an die Behörde gewandt und er mit seinem Telefonat die Frist von zwei Wochen eingehalten habe.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde dem Berufungswerber laut Postzustellungsurkunde am 25.8.2005 nach den in der BRD geltenden Postvorschriften zugestellt und es begann mit diesem Datum die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Demnach hätte der Berufungswerber den Einspruch spätestens am 8.9.2005 zur Post geben bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einbringen müssen.

Tatsächlich aber wurde der Einspruch laut Poststempel erst am 12.9.2005 und somit verspätet zur Post gegeben.

Der Berufungswerber argumentiert, er habe den Einspruch telefonisch am 30.8.2005 und daher rechtzeitig erhoben.

Eine diesbezügliche Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat ergeben, dass ein Anruf von Herrn S am 30.8.2005 oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht bekannt und im Verwaltungsstrafakt auch nicht dokumentiert sei. Alle Telefonate von Beschuldigten, die einen Einspruch beinhalten, oder wenn auch nur die Möglichkeit eines Einspruches bestehe, würden im jeweiligen Akt mit Datum vermerkt werden. Ein derartiger Vermerk scheint im vorliegenden Verfahrensakt nicht auf.

Herr S wurde daher eingeladen bekannt zu geben, mit wem er das von ihm behauptete Telefongespräch bzw. gegebenenfalls wann er dieses Telefongespräch geführt hat.

In seiner Antwort führte der Berufungswerber aus, er frage sich, wenn die Möglichkeit bestehe, telefonisch Widerspruch einzulegen, wieso er jetzt nachweisen solle, wann er seinen telefonischen Einspruch gemacht habe. Er habe am 30.8.2005 angerufen, könne leider aber nicht mehr sagen, mit wem er gesprochen habe.

In Anbetracht der Gesamtumstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass Herr S nicht glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich innerhalb der Einspruchsfrist einen Einspruch gegen die Strafverfügung bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn telefonisch erhoben hat. Weder finden sich im Verfahrensakt entsprechende Aufzeichnungen, noch ist der Berufungswerber in der Lage bekannt zu geben, mit wem er das entsprechende Telefonat geführt hat. Grundsätzlich ist nach der geltenden Rechtslage ein telefonischer Einspruch als mündliches Anbringen zulässig, derartige Anbringen sind gemäß § 16 AVG von der Behörde in einem Aktenvermerk festzuhalten, in Zweifelsfällen wird man aber vom Einschreiter verlangen können, dass er in der Lage ist entsprechende Auskünfte darüber zu erteilen, mit wem er das Telefonat geführt hat, um entsprechende Nachforschungen anstellen zu können. Dazu ist jedoch Herr S, wie er selbst ausführt, nicht mehr in der Lage, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auf Grund der Aktenlage davon ausgeht, dass ein derartiges Telefonat letztlich nicht stattgefunden hat und der Einspruch nach Ablauf der Frist erhoben wurde.

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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