Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161012/12/Kof/He

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-161012/12/Kof/He Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau BL gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. März 2005, VerkR96-36-2005, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe ............................................................................................ 436,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz.......................................................43,60 Euro

479,60 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 144 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

"Sie haben am 26.12.2004 um 11.42 Uhr im Gemeindegebiet Enns auf der A1, Westautobahn, Strkm. 158.697, in Fahrtrichtung Salzburg das Kfz, pol. Kz:
W-....., gelenkt und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

436,00 Euro

144 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

43,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/........) beträgt daher 479,60 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw die Berufung vom 20.5.2005 eingebracht und insbes. ausgeführt:

"Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen."

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 31.1.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht erschienen ist.

 

Die Bw hat - durch eine dritte Person - wenige Minuten vor der mündlichen Verhandlung per E-Mail mitgeteilt, sie sei aufgrund eines technischen Gebrechens an ihrem Auto an der Teilnahme an der Verhandlung verhindert.

Dieses Gebrechen sei am Weg zur Verhandlung nach Linz aufgetreten.

 

Dieser Verhinderungsgrund wäre allenfalls dann glaubhaft (gewesen), wenn die Bw zumindest Art und Ort des Gebrechens mitgeteilt hätte.

 

Die Bw hat jedoch

  • keine näheren Angaben über dieses Gebrechen an ihrem Pkw und daher
  • keinen Verhinderungsgrund iSd § 19 Abs.3 AVG glaubhaft gemacht;

vgl. VwGH vom 14.6.2005, 2005/02/0043; vom 18.4.2002, 2000/09/0191.

 

Gemäß § 51f Abs.2 VStG ist die Durchführung der mündlichen UVS-Verhandlung auch für jene Fälle vorgesehen, in denen eine Partei trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung nicht erschienen ist.

Dies hindert nach der genannten Gesetzesstelle weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

VwGH vom 31.1.2005, 2004/03/0153 mwH; vom 20.4.2004, 2003/02/0291 uva.

 

Bei der UVS-Verhandlung vom 31.1.2006 wurde die Videoaufzeichnung über die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung abgespielt.

Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass die Bw zur Tatzeit und am Tatort mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h (Spitzenwert: 205 km/h) gefahren ist.

 

Bei Abzug der allgemein üblichen Toleranz von 10 km/h - siehe VwGH vom 3.9.2003, 2001/03/0157 mit Vorjudikatur - ergibt sich somit, dass die Bw eine Geschwindigkeit von (zumindest) 193 km/h eingehalten und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten hat.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird insbesondere auf folgende Entscheidungen des VwGH verwiesen:

  • Erkenntnis vom 24.9.1997, 97/03/0155 - der VwGH hat bei Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h eine Geldstrafe von umgerechnet 363 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen,
  • Erkenntnis vom 24.2.2000, 99/02/0276 - der VwGH hat bei Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 76 km/h eine Geldstrafe von umgerechnet 509 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Die Bw hat - wie dargelegt - die auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten.

Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur des VwGH ist - obwohl die Bw unbescholten war und dies als Milderungsgrund gewertet wird - die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 436 Euro gerechtfertigt.

 

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe als unbegründet abzuweisen.

 

Das Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Bw am Donnerstag, dem 10. März 2005 - im Wege der Hinterlegung - zugestellt.

 

Die Bw hat in der Berufung vom 20.5.2005 vorgebracht, dass ihr dieses Straferkenntnis erst am 20.5.2005 zugestellt worden sei.

Für den Fall, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis am 10.3.2005 rechtswirksam hinterlegt wurde, wäre die Berufung vom 20.5.2005 verspätet erhoben worden.

 

Wird eine Berufung abgewiesen statt als unzulässig (verspätet) zurückgewiesen, so wird die Bw dadurch

  • nicht schlechter gestellt und
  • nicht in ihren Rechten verletzt.

Allerdings dürfen in einem derartigen Fall die Kosten des Berufungsverfahrens nicht vorgeschrieben werden.

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E104, 106 und 107 zu § 66 AVG (Seite 1263f) zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH.

 

Der Bw werden daher für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler