Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161027/9/Zo/Da

Linz, 17.02.2006

 

 

 

VwSen-161027/9/Zo/Da Linz, am 17. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G T, L, vom 7.12.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 22.11.2005, Zl. VerkR96-1503-2005, wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 13.2.2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 48 Euro (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 17.6.2005 um ca. 22.00 Uhr in Plöcking, Gemeinde St. Martin i.M., auf der Untermühler Straße L1516, bei Strkm 3,240, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen RO- nicht entsprechend dem Rechtsfahrgebot, so weit rechts zu fahren, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung anderer Straßenbenützer ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, gefahren sei, weil er über den linken Fahrbahnrand hinaus gefahren sei.

Weiters habe er am 17.6.2005 um 22.00 Uhr auf der Untermühler Straße L1516 bei Strkm 3,240 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen RO- eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) mit der Stundenkilometeranzahl 70" beschädigt und es unterlassen, die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

 

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs.1 StVO 1960 bzw. nach § 31 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von 40 Euro bzw. 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 120 Stunden) verhängt wurden und er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 24 Euro verpflichtet wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher das gesamte Straferkenntnis sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekämpft wird. Es sei richtig, dass er am 17.6.2005 einen Unfall gehabt habe, es sei ihm aber nicht aufgefallen, dass er eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt habe. Weiters habe er durch den Unfall einen Schock erlitten und es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Die Behörde würde nicht begründen, weshalb ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Es sei durchaus möglich, dass er die Beschädigung des Verkehrsschildes nicht bemerkt habe. Der angefochtene Bescheid würde keine Feststellungen darüber enthalten, weshalb er diese Beschädigung bemerkt haben solle und es sei ihm auf Grund seines Schockes und der schlechten Sichtverhältnisse bei Nacht nicht möglich gewesen, die Beschädigung des Schildes wahrzunehmen. Das Verhalten sei ihm deshalb nicht vorwerfbar. Die Erstinstanz habe den Berufungswerber nicht einvernommen und ein Sachverständigengutachten lediglich auf Grund der Aktenlage erstellen lassen. Im Übrigen sei die Strafe überhöht und berücksichtige weder das Einkommen des Beschuldigten noch den Umstand, dass ihm nur ein sehr geringes Verschulden angelastet werden könne. Es wurde daher beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. in eventu die Höhe der Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.2.2006. Bei dieser wurden der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter gehört, die Erstinstanz hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten PKW in Richtung Neufelden. Kurz vor der Unfallstelle blickte er auf die Freisprecheinrichtung seines Fahrzeuges und kam dabei auf das linke Bankett. Er konnte das Fahrzeug nicht mehr zurück auf die Fahrbahn lenken und stürzte dann über eine ca. 2 - 3 m hohe Böschung, wobei es ihn zwei- oder dreimal überschlagen hat. Das Fahrzeug kam unterhalb der Böschung auf einer Wiese zum Stillstand, beim Verkehrsunfall wurde der Airbag nicht ausgelöst, der Berufungswerber war angegurtet. Er war verwirrt und hatte starke Schmerzen im Bereich der Schulter. Auch sein Mobiltelefon war defekt. Auf ausdrückliches Befragen gab der Berufungswerber an, dass er nicht bewusstlos war, keine außergewöhnlichen Kopfschmerzen hatte und auch nicht erbrechen musste.

 

Der Berufungswerber ist nicht aus dem Fahrzeug ausgestiegen sondern mit diesem von der Wiese weg zurück auf die Straße gefahren. Er hat jene Stelle, an der er von der Fahrbahn abgekommen ist, nicht besichtigt. Das Fahrzeug wies starke Beschädigungen auf, der Berufungswerber konnte seine Fahrt aber fortsetzen. Zu diesem Zeitpunkt dachte er nicht daran, auszusteigen und das Fahrzeug nach Beschädigungen zu untersuchen. Er ist noch ca. 3 km bis Kleinzell gefahren, dort stellte er das Fahrzeug bei einer Bekannten ab und konnte auch bei dieser übernachten.

 

Am nächsten Morgen stellte der Berufungswerber fest, dass sein Fahrzeug stark beschädigt und eigentlich nicht mehr fahrtauglich war. Die Schmerzen im Bereich seiner linken Schulter hatten im Laufe der Nacht nicht nachgelassen, weshalb er von seiner Bekannten ins Krankenhaus Rohrbach gebracht wurde. Dort wurde eine Nackenverstauchung diagnostiziert und der Berufungswerber erhielt Schmerzmittel. In weiterer Folge hat er die Polizei angerufen und seinen PKW zu einer Werkstätte abschleppen lassen. Er hat auf Anraten der Polizei mit dem Grundbesitzer Kontakt aufgenommen, wobei dieser keinen Flurschaden geltend machte. Zur Unfallstelle selbst ist der Berufungswerber nicht zurückgefahren.

 

Der Berufungswerber erschien am 20.6.2005 beim Gendarmerieposten St. Martin, wo eine Niederschrift hinsichtlich seiner Angaben zum Verkehrsunfall und sein weiteres Verhalten im Anschluss an diesen Unfall aufgenommen wurde. Diese Angaben in der Niederschrift stimmen mit den Angaben des Berufungswerbers in der Berufungsverhandlung überein.

 

Der Berufungswerber behauptete, ihm sei nicht aufgefallen, dass er ein Verkehrszeichen oder sonstige Einrichtungen am Straßenrand beschädigt hätte. Sein Mobiltelefon sei aus der Halterung der Freisprecheinrichtung herausgefallen und sei defekt gewesen.

 

Der Amtsarzt der Erstinstanz erstellte auf Grund der Aktenlage ohne Untersuchung oder Befragung des Berufungswerbers ein Gutachten. Entsprechend diesem Gutachten haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Zustandes ergeben, welcher die Dispositions- oder Diskreditionsfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt hätten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung und der Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

 

 

5.2. Der Berufungswerber ist mit seinem Fahrzeug links von der Fahrbahn abgekommen. Es ist damit offenkundig bewiesen, dass er gegen das Rechtsfahrgebot iSd § 7 Abs.1 StVO 1960 verstoßen hat. Er hat dabei ein Verkehrszeichen beschädigt und diese Beschädigung nicht ohne unnötigen Aufschub dem Straßenerhalter oder der nächsten Sicherheitsdienststelle gemeldet. Er hat deshalb die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Berufungswerber ist deshalb auf das linke Straßenbankett und in weiterer Folge von der Fahrbahn abgekommen, weil er auf seine Freisprecheinrichtung geblickt hat. Er hat damit bezüglich dieser Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten zu verantworten. Nach dem Verkehrsunfall ist der Berufungswerber nicht aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und an jene Stelle zurückgegangen, an welcher er von der Fahrbahn abgekommen ist. Eine derartige Überprüfung auf allfällige Schäden muss aber von jedem sorgfältigen Autofahrer verlangt werden. Der Berufungswerber hat dies unterlassen, weshalb ihn auch hinsichtlich der zweiten Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten trifft.

 

Zum Einwand, dass es ihm wegen seines Schockes nicht möglich gewesen sei, sich ordnungsgemäß zu verhalten, ist darauf hinzuweisen, dass bei der ärztlichen Untersuchung im Krankenhaus Rohrbach lediglich eine Nackenstauchung festgestellt wurde und der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben "lediglich" starke Schmerzen im Bereich seiner linken Schulter hatte. Es wurde keinerlei Kopfverletzung festgestellt, der Berufungswerber hatte nach seinen eigenen Angaben auch keine starken Kopfschmerzen, er musste nicht erbrechen und war nicht bewusstlos. Es liegen daher keinerlei Anhaltspunkte vor, welche auf einen Schockzustand im medizinischen Sinn hinweisen würden. Aus den Angaben des Berufungswerbers ergibt sich auch, dass dieser sich an den Unfallhergang sowie an sein Verhalten im unmittelbaren Anschluss an den Verkehrsunfall erinnern konnte. Immerhin war er in der Lage, mit dem stark beschädigten Fahrzeug aus der Wiese wiederum auf die Straße zurückzufahren, wobei er eine dafür geeignete Stelle gefunden hat (im Bereich der unmittelbaren Unfallstelle befindet sich eine 2 m hohe Böschung). Er konnte in weiterer Folge die ca. 3 km lange Fahrtstrecke nach Kleinzell offenbar ohne wesentliche Probleme zurücklegen und eine Bekannte aufsuchen. Dieses Verhalten ist als durchaus zielgerichtet einzuschätzen. Auch daraus ergibt sich, dass der vom Berufungswerber geltend gemachte Schockzustand nicht vorgelegen ist.

 

Es ist zwar richtig, dass das im Akt befindliche erstinstanzliche Gutachten lediglich auf Grund der Aktenlage ohne persönliche Befragung des Berufungswerbers erstellt wurde, die Schilderungen des Berufungswerbers anlässlich der mündlichen Verhandlung weichen jedoch von seinen Angaben zum Unfallhergang gegenüber der Gendarmerie am 20.6.2005 in den wesentlichen Angaben nicht ab und das Berufungsverfahren hat auch sonst keine Hinweise ergeben, dass die dem Amtsarzt bei der Erstellung seines Gutachtens vorliegenden Aktenteile unrichtig gewesen seien. Der Antrag auf Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens wurde deshalb abgewiesen, weil auf Grund der Schilderungen des Berufungswerbers zum Unfallhergang sowie dessen zielgerichtetes Verhalten nach dem Verkehrsunfall und den vom Berufungswerber selbst geltend gemachten Verletzungen bzw. Schmerzen keinerlei Hinweis auf einen Schock im medizinischen Sinne vorliegen. Der vom Berufungswerber behauptete "verwirrte Zustand" nach dem Verkehrsunfall ist durchaus nachvollziehbar, allerdings muss von einem geprüften Kraftfahrer verlangt werden, dass er ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke aufweist, um einen derartigen Schreck über den Verkehrsunfall zu überwinden und sich ordnungsgemäß zu verhalten. Zusammengefasst ist dem Berufungswerber jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber ist verkehrsrechtlich nicht unbescholten, weist aber auch keine einschlägigen Vormerkungen auf. Die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen betragen weniger als 6 % (hinsichtlich Punkt 1) bzw. weniger als 10 % (hinsichtlich Punkt 2) der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe. Auch unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1.000 - 1.500 Euro bei Sorgepflichten für 1 Kind und Schulden in Höhe von 350.000 Euro) erscheinen die verhängten Strafen erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe. Es musste die Berufung daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abgewiesen werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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