Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161032/7/Fra/Sp

Linz, 15.05.2006

 

 

 

VwSen-161032/7/Fra/Sp Linz, am 15. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn KA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 1. Dezember 2005, VerkR96-10105-2004, betreffend Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 11. Mai 2006, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (14,40 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von
72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 24.9.2004 um
08.01 Uhr als Lenker des Pkw auf der L 508 bei Km 1,200, Gemeinde Lengau in Richtung Friedburg ein Fahrzeug überholt hat, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2 Dagegen richtet sich die rechtzeitig Berufung. Der Bw bringt vor, dass ihm in keiner Weise das ihm zur Last gelegte Überholmanöver bewusst gewesen sei. Er sehe sich nicht veranlasst, aufgrund eines Überholmanövers und einer Zeugenaussage ohne Beweismaterial ein Schuldeingeständnis zu machen. Er ersuche daher um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

I.3. Da der Bw den Sachverhalt bestreitet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 11. Mai 2006 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein durchgeführt. Zeugenschaftlich einvernommen wurde der Meldungsleger RI MM, Polizeiinspektion Friedburg-Lengau.

 

Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung ist die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erwiesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt den zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers. Dieser führte bei der Berufungsverhandlung aus, den Streifenwagen auf der L508 von Friedburg kommend in Richtung Schneegattern gelenkt zu haben. Vor der Ortschaft Mittererb habe er eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h eingehalten, als ihm ein Lkw entgegengekommen sei. Dieser Lkw wurde vom Lenker des Pkw´s, Kennzeichen überholt. Dieses Überholmanöver sei derartig knapp gewesen, dass er sein Kfz erheblich abbremsen habe müssen, um eine allfällige Kollision zu vermeiden. Er habe den Streifenwagen auch nach rechts auslenken müssen. Auch der Überholende musste ganz knapp vor dem überholten Lkw wieder auf den rechten Fahrstreifen wechseln.

 

Der Meldungsleger führte dezidiert aus, sich konkret gefährdet gefühlt zu haben und seiner Ansicht nach war das Abbremsen des Streifenwagens objektiv notwendig, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.

Er habe sofort in der Ortschaft Mittererb angehalten und sich die notwendigen Daten notiert.

 

Beweiswürdigend hält der Oö. Verwaltungssenat fest, keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Meldungslegers zu haben. Beim Meldungsleger handelt es sich um ein geschultes Straßenaufsichtsorgan, dem zuzumuten ist, den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt korrekt wiederzugeben. Der Oö. Verwaltungssenat kann keinerlei Gründe dafür finden, dass der Meldungsleger den ihm unbekannten Bw wahrheitswidrig belastet. Der Bw hat daher zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und keinerlei Gründe vorgebracht, welche geeignet wären, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Er ist auch zur Berufungsverhandlung nicht erschienen und hat sich sohin des Fragerechtes an den Zeugen begeben.

 

Die Berufung war daher in der Schuldfrage abzuweisen.

 

Strafbemessung:

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Er weist auch Übertretungen nach der StVO 1960 auf. Es liegt daher kein Strafmilderungsgrund vor. Im Verfahren ist auch kein als straferschwerend zu wertender Umstand hervorgekommen. Trotz Aufforderung hat der Bw der belangten Behörde seine soziale und wirtschaftliche Situation nicht bekanntgegeben. Bei der Strafbemessung werden daher die geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse wie folgt zugrunde gelegt: Monatliches Nettoeinkommen 1.500 Euro, durchschnittliches Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Im Hinblick auf die konkrete Gefährdung und Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers kann der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt nicht als unerheblich qualifiziert werden.

 

Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen nur zu rund 10 % ausgeschöpft. Unter den angeführten Prämissen wurde sohin unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren.

 

Einer Herabsetzung der Strafe stehen auch präventive Überlegungen entgegen.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

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