Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161033/2/Fra/Hu

Linz, 02.06.2006

 

 

 

VwSen-161033/2/Fra/Hu Linz, am 2. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn AB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Oktober 2005, VerkR96-4899-2005/Ah, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (7,20 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw`s mit dem Kennzeichen ............ trotz Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.10.2005 der Bezirkshauptmannschaft Schärding innerhalb von 14 Tagen keine Auskunft darüber erteilte, wer am 2.7.2005 gegen 22.36 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen .......... im Stadtgebiet Schärding vor dem sogenannten Schießgraben (Anwohnerparkplatz) abgestellt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

I.2.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde u.a. Auskünfte darüber verlangen, wer ein Kraftfahrzeug zuletzt an einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

I.2.2. Da der Bw gab die verlangte Auskunft nicht erteilt hat, hat er sohin tatbestandsmäßig gehandelt. Der Bw beruft sich lediglich darauf, dass die Verwaltungsübertretung, welche Anlass zu dieser Lenkeranfrage war, von einer Person begangen wurde, deren Namen zu nennen er nicht verpflichtet sei, weil ihm ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Als Bürger der Bundesrepublik Deutschland habe er nach der geltenden Strafprozessordnung dieses Zeugnisverweigerungsrecht. Er könne deshalb wegen eines Sachverhaltes, den er auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfüllt habe, nicht nach dem Recht der Republik Österreich mit einer Strafe belegt werden.

 

Die Berufung auf deutsches Recht geht fehl, weil der Tatort der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist (VwGH 26.5.1999, 99/3/0074). Es spielt sohin keine Rolle, dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht kennt, wenn der Tatort in Österreich gelegen ist. Tatort der Verweigerung der Auskunft nach § 103 Abs.2 leg.cit. ist immer der Sitz der anfragenden Behörde (VwGH verstärkter Senat 31.1.1996, 93/03/0156). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis bereits zutreffend ausgeführt hat, ist nach der österreichischen Rechtslage die übertretene Bestimmung als Verfassungsbestimmung determiniert. Das "Grunddelikt" wurde auch im Bundesgebiet der Republik Österreich begangen.

 

Vom Oö. Verwaltungssenat war nicht zu beurteilen, dass möglicherweise die Vollstreckung eines österreichischen Straferkenntnisses wegen Verletzung der Auskunftspflicht von deutschen Behörden wegen Verstoßes gegen den "ordre public" nämlich gegen das innerdeutsche Verfassungsrecht und den dort nicht durchbrochenen Grundsatz des Verbotes der Selbstbezichtigung infolge des bestehenden Abkommens über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nicht durchgeführt wird (vgl. die Vorbehaltsklausel des Art. 4 des Vertrages der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl.526/1990), da es sich bei der Vollstreckung um ein vom Verwaltungsstrafverfahren abgehobenes Verfahren handelt. Sollte hier ein Vollstreckungshindernis vorliegen, berührt dies die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ergangenen Straferkenntnisses nicht.

 

Da sich sohin die Argumente des Bw nicht zielführend sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Strafbemessung:

Übertretungen des KFG 1967 sind gemäß § 134 Abs.1 mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) zu ahnden. Die verhängte Geldstrafe liegt im untersten Bereich dieses gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens und wurde nach den Kriterien des § 19 VStG bemessen. Der Oö. Verwaltungssenat kann keinen Ermessensfehler konstatieren.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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