Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161034/15/Zo/Da

Linz, 06.04.2006

 

 

 

VwSen-161034/15/Zo/Da Linz, am 6. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, geb. , K, vom 5.12.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 24.10.2005, VerkR96-3499-2005, wegen mehrerer Übertretungen der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass es anstelle von "obwohl dadurch der Lenker eines Gegenverkehrs zum Ausweichen nach rechts und Abbremsen veranlasst wurde" zu lauten hat: "obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten, weil das überholte Fahrzeug abgebremst werden musste".
  2.  

  3. Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  4.  

  5. Hinsichtlich Punkt 3 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  6.  

  7. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 20 Euro, für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu den Punkten 1 und 2 verhängten Geldstrafen).

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. u. II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

Zu III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z2 VStG

Zu IV.: §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I., II. und III.:

1. Die Erstinstanz wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 24.5.2005 gegen 15.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen RI- auf der Ruholdinger Straße in Fahrtrichtung Münzkirchen gelenkt habe, wobei er etwa auf Höhe km 4,450

1. als Lenker des Fahrzeuges verbotenerweise ein mehrspuriges Fahrzeug überholt habe, obwohl dadurch der Lenker eines Gegenverkehrs zum Ausweichen nach rechts und Abbremsen veranlasst wurde,

2. habe er dadurch als Lenker des Fahrzeuges verbotenerweise überholt, obwohl er nicht einwandfrei habe erkennen können, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werde können,

3. habe er dadurch als Lenker dieses Fahrzeuges vor einer unübersichtlichen Straßenstelle verbotenerweise überholt.

 

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu 1., nach § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 zu 2. und nach § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 zu 3. begangen, weshalb über ihn drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er die angeführten Delikte nicht begangen habe. Im Straferkenntnis würde insbesondere auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen St abgestellt, während die Glaubwürdigkeit von Herrn und Frau S angezweifelt würde. Es sollten daher Informationen über Herrn St, insbesondere was seine Wahrnehmungsfähigkeit und die Einschätzung seiner Dienstausübung sowie seine Objektivität betrifft, eingeholt werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.3.2006, verbunden mit einem Lokalaugenschein, bei welcher der erstinstanzliche Verfahrensakt erörtert und der Berufungswerber zum Sachverhalt befragt wurde. Weiters wurden die Zeugen H St und E und A S unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

A S lenkte ihren PKW mit Anhänger auf der Ruholdinger Straße von Kopfing in Richtung Münzkirchen. Zum Zeitpunkt des gegenständlichen Überholmanövers befand sie sich im Bereich des Ortsendes von Steinerzaun. Hinter ihr näherte sich der Berufungswerber mit dem von ihm damals gelenkten PKW der Marke Volvo, Kennzeichen RI-. Gleichzeitig lenkte der Gendarmeriebeamte St den Dienstwagen auf der selben Straße in die entgegengesetzte Richtung. Zum Zeitpunkt des Überholmanövers dürfte er sich in jener Fahrbahnsenke befunden haben, welche vom Beginn des Überholmanövers nicht einsehbar ist.

 

Der Berufungswerber überholte den vor ihm fahrenden PKW mit Anhänger, wobei der Beginn dieses Überholmanövers nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugin S und des Berufungswerbers kurz vor dem Ortsende Steinerzaun auf Höhe der auf der linken Straßenseite befindlichen Zufahrt begonnen wurde.

 

Die vom überholten PKW eingehaltene Geschwindigkeit wurde vom Berufungswerber mit 30 - 40 km/h angegeben, während die Fahrzeuglenkerin selbst behauptete, ungefähr 50 km/h gefahren zu sein. Diesbezüglich sind die Angaben der Zeugin S gut nachvollziehbar und glaubwürdig. Die Fahrtstrecke durch das Ortsgebiet Steinerzaun ist relativ übersichtlich und gerade sowie leicht fallend, sodass kein Grund besteht, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wesentlich zu unterschreiten. Die Zeugin gab zu der von ihr eingehaltenen Geschwindigkeit an, dass sie sicher nicht viel schneller als 50 km/h gefahren sei, weil sie weiß, dass in diesem Bereich relativ oft die Geschwindigkeit gemessen wird. Konfrontiert mit der Aussage des Berufungswerbers, wonach sie nur eine Geschwindigkeit von 30 - 40 km/h gefahren sei, führte die Zeugin aus, dass sie so langsam nur eher selten fährt. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber seinen eigenen Angaben zufolge nicht in gleichbleibendem Abstand hinter dem Fahrzeug der Zeugin S nachgefahren ist, sondern auf diese aufgeschlossen und in einem Zug überholt hat. Er konnte daher die von der Zeugin eingehaltene Geschwindigkeit nicht verlässlich feststellen sondern nur grob abschätzen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist als erwiesen anzusehen, dass die Zeugin S tatsächlich eine Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hat.

 

Hinsichtlich des tatsächlichen Endes des gegenständlichen Überholvorganges weichen die Angaben deutlich voneinander ab. Der Berufungswerber behauptet, den Überholvorgang bereits nach ca. 60 m abgeschlossen zu haben, die Zeugin S gibt das Ende des Überholvorganges mit ca. 110 m an, ihr Gatte E S schätzte den Überholvorgang auf ca. 90 m. Zu dieser Schätzung ist anzuführen, dass der Beifahrer E S nach seinen eigenen Angaben erst dann auf das Überholmanöver aufmerksam wurde, als seine Gattin dieses - noch während des Vorganges - angesprochen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beifahrer nicht bewusst auf das Verkehrsgeschehen geachtet.

 

Der Zeuge St gab das Überholende erst nach ca. 150 m an.

 

Der Berufungswerber selbst führte an, seinen Überholvorgang mit einem Geschwindigkeitsunterschied von ca. 20 km/h durchgeführt zu haben, wobei er das Überholen gleich mit diesem Geschwindigkeitsüberschuss einleitete und während des Überholvorganges nur ganz geringfügig beschleunigte. Selbst wenn man hinsichtlich der Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges seine Angabe (also nur 30 - 40 km/h) zu Grunde legt, zeigt doch die Lebenserfahrung, dass der Überholvorgang keinesfalls auf eine Strecke von 60 m abgeschlossen werden kann. Seine Angaben hinsichtlich des Endes des Überholvorganges sind deshalb nicht nachvollziehbar. Wie bereits dargelegt, ist ohnedies davon auszugehen, dass die Zeugin S eine Geschwindigkeit von tatsächlich 50 km/h eingehalten hat. Wenn man zu Gunsten des Berufungswerbers davon ausgeht, dass er um ca. 20 km/h schneller gefahren ist, also bereits im Ortsgebiet Steinerzaun mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h den Überholvorgang eingeleitet hat, so ergibt sich auch bei einem raschen Fahrstreifenwechsel und einem lediglich geringen Sicherheitsabstand vor bzw. nach dem Überholvorgang rechnerisch ein Mindestüberholweg von 113 m (errechnet mit Analyser Pro 4.0). Dieser errechnete Überholweg deckt sich mit den Angaben der Zeugin S, welche vor Ort eine Überhollänge von ca. 110 m angegeben hat.

 

Die Angaben des Zeugen St, wonach der Überholweg ca. 150 m betragen habe, sind natürlich auch möglich, können aber nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen werden.

 

Zur Berechnung des tatsächlichen Überholweges ist generell anzuführen, dass diesbezüglich die Angaben der beteiligten Personen zu Grunde gelegt werden müssen, wobei es sich dabei naturgemäß nur um Schätzungen handelt. Hinsichtlich des Geschwindigkeitsunterschiedes von ca. 20 km/h und des relativ knappen Ausscherens und Wiedereinordnens wurden ohnedies die Angaben des Berufungswerbers berücksichtigt. Bezüglich der Beschleunigung während des Überholvorganges hat der Berufungswerber selbst angegeben, dass er nur ganz geringfügig beschleunigt hat. Wegen der - naturgemäß - nur ungefähren Angaben ist auch eine exakte Berechnung durch einen Verkehrssachverständigen nicht zweckmäßig.

 

Die Angaben der Zeugin S passen auch gut mit ihren weiteren Aussagen zusammen, wonach sie ihr Fahrzeug leicht abgebremst hat, um dem Berufungswerber das Wiedereinordnen vor dem entgegenkommenden Gendarmeriefahrzeug zu ermöglichen und erklären auch, warum sich der Berufungswerber nach ihren Angaben etwas knapp wieder eingeordnet hat.

 

Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber seinen Überholvorgang im Bereich der Zufahrt auf der linken Straßenseite bereits kurz vor dem Ortsende Steinerzaun begonnen hat und diesen zwischen den beiden Bäumen auf der rechten Straßenseite, ungefähr bei km 4,560, nach ca. 110 m, abgeschlossen hat.

Die mündliche Verhandlung hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Zeuge St den Berufungswerber wegen eines Jahre zurückliegenden Vorfalles zu Unrecht belasten würde. Der Berufungswerber lenkte nicht seinen eigenen PKW und der Zeuge St wusste deshalb bei seiner Wahrnehmung des Überholmanövers nicht, dass es sich dabei um Herrn G handelte.

 

Rechnerisch ergibt sich bei dem zügig durchgeführten Übermanöver eine Überholstrecke von 113 m, wobei der Berufungswerber dafür bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h 5,81 sec. benötigte. In dieser Zeit legte der Zeuge St im Gegenverkehr mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h 129 m zurück. Bei der für ein entgegenkommendes Fahrzeug im Freiland zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h würde in dieser Zeit eine Strecke von 161 m zurückgelegt. Dazu ist anzuführen, dass auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Geschwindigkeit von 100 km/h ohne weiteres eingehalten werden kann.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Weiters darf der Lenker des Fahrzeuges gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

Gemäß § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges außer in den in Abs.1 angeführten Fällen bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, zB vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.

 

5.2. Das Überholverbot nach § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 besteht bereits dann, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass ein anderer Straßenbenützer (das kann auch der überholte Fahrzeuglenker sein) behindert werden könnte. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die überholte Fahrzeuglenkerin ihren PKW tatsächlich abgebremst hat, um dem Berufungswerber ein gefahrloses Wiedereinordnen zu ermöglichen. Sie wurde daher in ihrem Fahrverhalten tatsächlich - wenn auch nicht stark - behindert, weshalb der Berufungswerber diese Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

§ 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 verlangt, dass ein überholender Fahrzeuglenker am Beginn des Überholvorganges den eigenen Überholweg und die Wegstrecke eines möglichen Gegenverkehrs, welcher mit der möglichen und zulässigen Höchstgeschwindigkeit fährt, einsieht. Nur wenn das der Fall ist, kann der überholende Fahrzeuglenker einwandfrei erkennen, dass er sich ohne Behinderung anderer Fahrzeuglenker nach dem Überholvorgang wieder auf seinem Fahrstreifen einordnen kann. Wie bereits oben festgestellt, betrug der tatsächliche Überholweg ca. 110 m (rechnerisch ergibt sich ein Mindestüberholweg von 113 m). Ein möglicher Gegenverkehr würde in dieser Zeit bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h 161 m zurücklegen. Es wäre daher für den konkreten Überholvorgang eine Mindestsichtweite von 271 m erforderlich gewesen. Wie der Lokalaugenschein ergeben hat, beträgt die Sichtweite aber max. 217 m, weshalb diese für einen ordnungsgemäßen Überholvorgang zu gering war. Der Berufungswerber hat daher auch diese Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Eine Straßenstelle ist dann unübersichtlich iSd § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960, wenn der überholende Fahrzeuglenker seinen eigenen Überholweg nicht zur Gänze einsehen kann (siehe z.B. VwGH vom 21.10.2005, 2005/02/0038). Für die Bestimmung des § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 kommt es - im Gegensatz zu § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 - auf einen möglichen Gegenverkehr nicht an. Im konkreten Fall konnte der Berufungswerber seinen Überholvorgang weit innerhalb seiner eigenen Überholsichtweite abschließen, weshalb er die Übertretung nach § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 nicht begangen hat. Diesbezüglich war daher seiner Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist anzuführen, dass für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen fahrlässiges Verhalten ausreicht. Das Ermittlungsverfahren hat keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass den Berufungswerber an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffen würde. Es ist daher gem. § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass derartige Überholmanöver immer wieder im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stehen. Es mussten daher aus generalpräventiven Gründen spürbare Geldstrafen verhängt werden. Es wurde auch zutreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2004 als straferschwerend berücksichtigt, während keine Strafmilderungsgründe vorliegen.

 

Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu 726 Euro für jede einzelne Übertretung betragen die von der Erstinstanz festgesetzten Geldstrafen ohnedies weniger als 15 % der gesetzlichen Höchststrafe. Diese ist auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers angemessen, wobei von Sorgepflichten für fünf Kinder und einem Einkommen zwischen 1.000 und 2.000 Euro (je nach Einkommenssteuerbescheid) auszugehen ist.

 

Die Spruchkorrektur hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses war notwendig, um den Spruch an die Erfordernisse der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzupassen. Sie war auch zulässig, weil diesbezüglich bereits in der Strafverfolgung eine vollständige Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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