Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161035/2/Br/Sta

Linz, 27.12.2005

VwSen-161035/2/Br/Sta Linz, am 27. Dezember 2005

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, geb. , O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 17. Oktober 2005, Zl. VerkR96-13659-2005, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Punkt 2. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Ergänzung des Spruches durch Hinzufügung der Wortfolge "des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen " und "des Anhängers mit dem Kennzeichen " bei gleichzeitiger Streichung des Wortes "angeführten" unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird; im Punkt 3. wird die Berufung unter Bestätigung des Schuldspruches unter Hinzufügung der obigen Wortfolge mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 AVG iVm § 19, § 24, § 44a Z1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Zu Punkt 2. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge; zu Punkt 3. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 7 (sieben) Euro; für das Berufungsverfahren entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oa. Straferkenntnis wider den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen VB-4 KZP und dem Anhänger mit dem Kennzeichen VB-540 I, wegen der Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 134 KFG 1967 drei Geldstrafen verhängt 1.) 110 Euro, 2.) 70 Euro und 3.) 110 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit 72, 48 und 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen und ihm im Ergebnis zur Last gelegt, er habe nicht dafür Sorge getragen, dass vom Lenker des bezeichneten Lkw-Zuges am 12.7.2005 um 10.35 Uhr die höchstzulässigen Gesamtgewichte des Lastkraftwagens mit Anhänger von 44.000 kg eingehalten wurden, weil sie um 2.900 kg höher festgestellt wurden, 2.) die Beladung des Zugfahrzeuges um 550 kg überschritten und 3.) die Beladung des Anhängers um 2.350 kg überschritten worden sei.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die Anzeige der Feststellungen der Polizeiinspektion Lenzing. Hinsichtlich der Deliktskumulation wurde auf einen Erlass der Oö. Landesregierung vom 30.10.2002, Zl.: VerkR-110.017/52-G/Ha verwiesen. Dem zur Folge sind Gewichts- u. Achslastüberschreitungen nebeneinander zu bestrafen. Im Übrigen wurde zur Strafzumessung auf die Richtlinien für die jeweiligen Gewichtsüberschreitungen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Strafzumessungsgründe verwiesen. Auf fünf einschlägige Vormerkungen wegen Gewichtsüberschreitungen wurde abschließend noch hingewiesen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner als fristgerecht gegen die Punkte 2.) und 3. ) erhobenen Berufung. Darin vermeint der Berufungswerber im Ergebnis die genannten Spruchpunkte bereits von der Bestrafung im Punkt 1.) - den hinsichtlich dessen er sich offenbar nicht beschwert erachtet und demnach die Berufung nicht gegen diesen gerichtet sehen will - mitumfasst sei. Abschließend findet der Berufungswerber die insgesamt mit 390 Euro bemessenen Geldstrafen als unangemessen.

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des überladenen LKW-Zuges. Er legte weder in seiner Berufung, noch tat er dies im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, kein zur Vermeidung solcher Überladungen geeignetes Kontrollsystem dar. Festzustellen ist aber andererseits, dass dem Berufungswerber bei logischer und empirischer Betrachtung darin gefolgt werden kann, dass der Punkt 1. auch den Punkt 2.) und 3.) zumindest teilweise miterfasst. Dennoch ist ihm zu entgegnen, dass aus rechtlicher Sicht die jeweiligen Schutzziele (Gesamtgewicht Zugfahrzeug+Anhänger, Anhänger und Achslasten) gesondert zu berücksichtigen sind.

Faktum ist jedoch, dass bei objektiver Beurteilung die Überladung des Zugfahrzeuges mit 550 kg bei einer zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeuges von 26.000 kg nicht wirklich erfassbar ist. Der Tatunwert wird diesbezüglich vom Vorwurf der Überschreitung der Masse des Lastkraftwagenzuges so weitgehend konsumiert, dass er von dieser Bestrafung und deren Wirkung miterfasst erachtet werden kann.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

Zur Frage der gesonderten Bestrafung der Überladung einzelner Fahrzeugkomponenten und des Lastkraftwagenzuges in seiner Gesamtheit:

Laut Judikatur werden "durch die Übertretung des § 101 Abs.1 lit. a KFG in Verbindung mit etwa mit einem mitgeführten Anhänger oder Sattel. ... zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können" (VwGH 16.11985, Slg. Nr. 11641/A mwN).

Gemäß dem sogenannten Kumulationsprinzip nach § 22 VStG 1991, ist über jemanden, der durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Es muss erkennbar bleiben wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbstständigen Handlungen ist, sodass eine nachprüfende Kontrolle in der Richtung möglich ist, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (VwGH 20.2.1991, 90/02/0145, mit Hinweis auf VwGH 29.8.1990, 89/02/0208).

§ 101 Abs.1 lit.a KFG lautet:

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden,..........

Nach § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer 1. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

Eine Übertretung dieser Rechtsvorschriften ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976).

Dem Zulassungsbesitzer obliegt es für ein geeignetes Überwachungssystem für die Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und - da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs.1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt (s. VwGH 8.4.1987, 85/03/0112) - im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs.1 KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche (geeigneten [!]) Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (siehe VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Ein derart wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (Hinweis auf VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Hier hat der Berufungswerber nicht einmal ein solches Kontrollsystem behauptet.

5.1. Der Spruch war hier um das wesentliche Tatbestandselement der identifizierbaren Fahrzeugbeschreibung - wie dies hier in der Strafverfügung geschehen ist - zu ergänzen (§ 44a Abs. 1 VStG).

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass durch Überladungen von Lastkraftfahrzeugen eine überproportionale Abnützung der Straße einhergeht. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich zeitlich um ein Mehrfaches (Studie der Universität München, Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Dies hat eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit, die in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes zu Buche schlägt. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf und die damit entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden am öffentlichen Straßennetz als beträchtlich einzustufen.

Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Generalprävention entsprechender Strafen, um einerseits den Berufungswerber künftighin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben.

Gemäß Art. 132 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens eine Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen (Strafzumessung) im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A).

Hier liegt jedoch nur eine relativ geringfügige Überschreitung der Gesamtgewichte der jeweiligen Fahrzeugkomponenten, wobei auf dem Anhänger mit 2.350 kg der überwiegende Teil entfallen ist.

Da sich sowohl für den Fahrer - gegen den ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren zu führen ist - insbesondere aber für den Zulassungsbesitzer die Beladung als einheitliches Geschehen darstellt, kann der qualifizierte Strafbedarf in der Überschreitung der höchstzulässigen Gesamtmasse von 44 t (um 6,5 %) erblickt werden.

Daraufhin zielte offenbar auch die Berufung, sodass der Punkt 1.) unangefochten geblieben ist und insofern dem Berufungswerber zumindest in der Strafzumessung des Punktes 3.) teilweise Berechtigung zuerkannt werden konnte.

Im Punkt 2. konnten die Tatfolgen unbedeutend und das Verschulden nicht spezifizierbar gewertet werden, sodass hier der § 21 VStG anzuwenden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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